Revision verworfen: Entfernung, Beweiswürdigung und Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Heranwachsenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 550/68
- Datum
- 11.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 230 StPO ist zulässig, wenn konkret begründet ist, dass in seiner Anwesenheit mit einer Beeinträchtigung der Aussage des Vernehmenden (z. B. durch Aussageverweigerung oder Wahrheitsverfälschung) zu rechnen ist.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; bloße Angriffe auf die Gewichtung von Beweismitteln stellen in der Regel keinen zulässigen Revisionsgrund dar.
Die Ablehnung der Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 JGG erfordert grundsätzlich eine eingehende tatsächliche Würdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände, die jedoch auch aus den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen und dem Gesamteindruck gewonnen werden kann.
Ob eine Tat als bloße Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zu gelten hat, ist anhand einer umfassenden Bewertung der äußeren Tatumstände, der Beweggründe und der Täterpersönlichkeit zu entscheiden; bei hinreichenden Feststellungen bedarf es keiner weiteren ausführlichen Begründung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 550/68 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am ████ 1947 in Österreich, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Juni 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Gegen den Schuldspruch wendet der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen § 230 StPO beruhe. Der Angeklagte sei nämlich während der Vernehmung des Mitangeklagten W[REDACTED] unzulässigerweise nur deshalb aus dem Sitzungssaal entfernt worden, weil das Gericht befürchtet habe, dass W[REDACTED] sonst von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen werde. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision zu dem die Entfernung des Angeklagten rechtfertigenden Beschluss in Widerspruch. In diesem ist ausweislich der Sitzungsniederschrift als Entfernungsgrund angegeben, es sei zu befürchten, dass Werner in Anwesenheit der Mitangeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 247 Abs. 1 StPO).
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes hält aber auch der Sachrüge stand. Insbesondere wird die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten von den Feststellungen getragen. Was die Revision hiergegen einwendet, stellt nur einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.
2. Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit bereits mehr (nicht weniger – UA S. 22) als 20-jährigen Angeklagten ist knapp, aber ausreichend begründet. Grundsätzlich soll allerdings der Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG eine ins einzelne gehende tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrunde liegen (BGH LM JGG § 105 Nr. 5). Auch die Frage, ob es sich bei der Tat des Heranwachsenden um eine bloße Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelt, kann im Allgemeinen nur auf Grund einer eindringenden und umfassenden Wertung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters abschließend beurteilt werden (BGH Urt. v. 26. April 1955 – 1 StR 94/55). Im vorliegenden Fall hatte die Strafkammer indessen über Beweggründe, Planung und Ausführung der Tat sowie über das Vorleben des fast volljährigen Angeklagten und die Art seiner Tatbeteiligung eine Reihe von Feststellungen getroffen, aus denen sich ohne weiteres gewichtige Anhaltspunkte auch für die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit ergaben. Der Tatrichter konnte sich daher hier damit begnügen, seine Überzeugung vom einstweiligen Abschluss der sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten (vgl. BGH NJW 1968, 1195) ausdrücklich nur aus dem in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen Gesamteindruck abzuleiten. Hierbei war das Gericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht auf das Gutachten eines Sachverständigen angewiesen. Ebenso bedurfte die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei dem durchdacht angelegten und geschickt ausgeführten gemeinschaftlichen Raub für den Angeklagten nicht um eine bloße Jugendverfehlung gehandelt habe, unter den gegebenen Umständen keiner näheren Ausführung.
Da das Urteil auch sonst im Strafausspruch keine Rechtsfehler aufweist, muss die Revision des Angeklagten verworfen werden.
Pikart Loesdau Seibert Bundesrichter Zipfel Pfeiffer ist infolge Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
| Seibert | |