Revision verworfen: Gemeinschaftlich versuchter schwerer Raub mit Gaspistole
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 550/67
- Datum
- 28.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Anwendung von Gewalt genügt für die Verurteilung, wenn der Täter die Möglichkeit des Einsatzes einer Waffe billigend in Kauf nimmt.
Das Beschaffen einer Waffe und die Vereinbarung, notfalls mit Gewalt Geld zu verschaffen, begründen die Teilnahme am Tatentschluss und rechtfertigen die Annahme eines gemeinschaftlichen Versuchs.
Die Strafkammer darf aus einem vorsichtigen, zielbewußten und raffinierten Verhalten vor, während und nach der Tat in Verbindung mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten auf volle Schuldfähigkeit und das Fehlen erheblicher psychischer Hemmungs- oder Steuerungsstörungen schließen.
Bei einem weiteren Termin der Hauptverhandlung genügt die Ersatzzustellung an die Wohnanschrift des Angeklagten; § 216 Abs. 2 StPO findet in diesem Fall keine Anwendung, sodass eine Verfahrensrüge hiergegen unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Juni 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte befand sich im Sommer 1966 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Er verabredete mit seinem Bekannten Günther ██ █████ (bereits rechtskräftig abgeurteilt ist), sich durch eine Gewalttat Geld zu verschaffen. Nach entsprechender Erkundung besorgte der Angeklagte eine Gaspistole und kam mit Zotz überein, durch einen Überfall auf die Ladenkasse der ihnen beiden bekannten Geschäftsfrau Berta ██ ███ auf irgend eine Weise, notfalls mit Gewalt, zu Geld zu kommen. Etwaiger Widerstand der Überfallenen sollte mittels der Gaspistole gebrochen werden. Es kam dann zur Ausführung des Vorhabens. Am 12. August 1966, während der Beschwerdeführer draußen aufpaßte, ging Zotz in das Geschäft, bedrohte Frau ██ ███ mit der Gaspistole und schlug ihr mit dem Griff der Pistole heftig auf den Kopf. Frau ████ schlug jedoch zurück und rief um Hilfe. Zotz lief davon. Als der Angeklagte dies bemerkte und er den ihm bekannten Barwin ██ zu Hilfe eilen sah, ergriff er die Flucht nach vorn, tat, als wenn er, ebenfalls ein unbeteiligter Helfer sei, bemühte sich, die erregte Frau ████ und rief die Polizei. Bis diese eintraf, trank er im Laden hastig drei Flaschen Bier.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 207 StPO; nicht ordnungsmäßige Ladung zur Hauptverhandlung; § 216 Abs. 1 StPO; unterlassener Hinweis aus § 228 StPO) geht fehl. Richtig ist, daß der Angeklagte diesmal durch Ersatzzustellung unter seiner Wohnanschrift geladen worden ist, obwohl er sich damals nicht auf freiem Fuße befand. Es hat sich jedoch hier nicht um den ersten, sondern um einen weiteren Termin gehandelt. In solchem Fall gilt § 217 und daher auch § 216 Abs. 2 StPO nicht (RGSt 64, 934 Nr. 423; Schwarz/Kleinknecht, 27. Aufl. Anm. 1° 2a zu § 216 und zu § 217 StPO). Dies ergibt sich jetzt auch aus § 217 Abs. 2 StPO n.F.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist nur zu bemerken, daß die Gaspistole zwar eine nicht-technische Waffe war, der Angeklagte und Zotz aber sich darüber einig waren, daß das Geld auf irgend eine Weise, notfalls mit Gewalt beschafft werden sollte. ██████ durfte die Strafkammer schlüssig annehmen, daß der Angeklagte billigend mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß die Pistole zum Zuschlagen auf das Opfer benutzt werde (vgl. jüngst BGH, Urteil vom 4. Juli 1967, 1 StR 221/67 unter Hinweis auf BGHSt 13, 259, 260). Hinzu kommt, was das Tatgericht auch erwogen hat, daß der Angeklagte die Gaspistole besorgt hatte und er der Urheber des Überfalls gewesen war.
Ferner hat die Strafkammer unter Hinweis auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ohne Rechtsfehler die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten angenommen. Maßgebend ist, was das Urteil über das Gutachten des Sachverständigen mitteilt, nicht das Protokoll (BGH, NJW 1966, 63 Nr. 22). Daß weder das Einsichts- noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich ███████████████ war, ergab sich zudem für die Strafkammer eindeutig aus dem im Urteil näher gewürdigten vorsichtigen, zielbewußten und raffinierten Verhalten des Angeklagten ████ vor, während und nach der Tat. Daß der labile Beschwerdeführer möglicherweise etwas enthemmt war, ist beim Strafmaß berücksichtigt worden (S. 22 LG).
Die Anwendung des § 22 StGB beschwert den Angeklagten nicht.
Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Toesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt.