Treffer
BGH Beschluss

Privatklage mit Widerklage: Teil-Einstellung wegen Geringfügigkeit nur im Urteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 550/61
Datum
06.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem Privatklageverfahren mit zulässiger Widerklage stellte das Erstgericht einen Vorwurf wegen Geringfügigkeit ein und entschied im Übrigen in der Sache. Streitig war, ob die (Teil-)Einstellung zwingend durch Beschluss zu erfolgen hat und welche Rechtsmittel dann eröffnet sind. Der BGH verlangt bei Klage und Widerklage eine einheitliche Entscheidung durch Urteil, wenn teilweise wegen Geringfügigkeit eingestellt und im Übrigen sachlich entschieden wird. Dadurch bleibt die Einstellung als Urteilsteil mit den gegen Urteile gegebenen Rechtsmitteln anfechtbar; eine Aufspaltung in Urteil und Beschluss soll vermieden werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Privatklageverfahren mit zulässig erhobener Widerklage (§ 388 Abs. 1 StPO) ist bei miteinander zusammenhängenden Vorwürfen über Klage und Widerklage grundsätzlich einheitlich zu erkennen (§ 388 Abs. 3 StPO).

2

Kommt bei Klage und Widerklage eine teilweise Einstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 383 Abs. 2, 390 Abs. 5 StPO) in Betracht, während im Übrigen eine Sachentscheidung zu treffen ist, ist die Einstellung im Urteil und nicht durch gesonderten Beschluss auszusprechen.

3

Eine gespaltene Erledigung durch Urteil (Sachentscheidung) und Beschluss (Teil-Einstellung) ist bei Klage und Widerklage unzulässig, wenn sie den gesetzlich angeordneten einheitlichen Rechtsgang und die sachgerechte Gesamtwürdigung der wechselseitigen Vorwürfe beeinträchtigen würde.

4

Wird die Teil-Einstellung wegen Geringfügigkeit als Bestandteil des Urteils ausgesprochen, ist sie mit den gegen das Urteil eröffneten Rechtsmitteln anfechtbar.

5

Prozesswirtschaftliche Regelungen zur Vereinfachung des Privatklageverfahrens (Beschlusslösung bei Geringfügigkeit) treten zurück, wenn sie bei Klage und Widerklage den Zweck der einheitlichen Entscheidung nach § 388 Abs. 3 StPO vereiteln würden.

Rubrum

BGH, Beschl. v. 6. April 1962 – 1 StR 550/61

Nachschlagewert: 2190 ███

Amtliche Sammlung: ja

StPO §§ 383 Abs. 2, 388 Abs. 1, 390 Abs. 5

Kommt in Privatklageverfahren bei zulässig erhobener Widerklage für einen der miteinander zusammenhängenden Vorwürfe die teilweise Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht, während im Übrigen eine Sachentscheidung zu treffen ist, so ist gleichfalls durch Urteil und nicht durch einen gesonderten Beschluss einzustellen. Als Teil des Urteils ist die Einstellung mit den gegen das Urteil gegebenen Rechtsmitteln anfechtbar.

Beschluss

In dem Privatklageverfahren gegen Schuhmacher Josef ██████, Privatklägers und Widerbeklagten, gegen den Schuhmacher Konrad ████, Angeklagten und Widerkläger, wegen Körperverletzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. November 1961 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. April 1962

Tenor

Kommt in Privatklageverfahren bei zulässig erhobener Widerklage für einen der miteinander zusammenhängenden Vorwürfe (§ 388 Abs. 1 StPO) die teilweise Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht (§§ 383 Abs. 2, 390 Abs. 5 StPO), während im Übrigen eine Sachentscheidung zu treffen ist, so ist gleichfalls durch Urteil und nicht durch einen gesonderten Beschluss einzustellen. Als Teil des Urteils ist die Einstellung mit den gegen das Urteil gegebenen Rechtsmitteln anfechtbar.

Gründe

I. Die Parteien des Privatklageverfahrens hatten eine Auseinandersetzung, bei der es beiderseits zu tätlichen Angriffen kam. Auf ihre Klage und Widerklage erließ der Amtsrichter ein Urteil, in dem er gegen den Angeklagten und Widerkläger wegen Körperverletzung auf eine Geldstrafe erkannte, das Verfahren über die Widerklage jedoch wegen Geringfügigkeit einstellte. Auf die Berufung des Angeklagten und Widerklägers hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben, fand beide Angeklagten je eines Vergehens der Körperverletzung für schuldig und erklärte sie in Anwendung des § 243 StGB für straffrei.

Gegen dieses Urteil hat nunmehr der Privatkläger und Widerbeklagte unbeschränkt Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

II. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Revision zu entscheiden hat, steht vor der verfahrensrechtlichen Vorfrage, ob das Landgericht über die Widerklage entscheiden durfte, nachdem das Amtsgericht das Verfahren insoweit wegen Geringfügigkeit eingestellt hatte.

In den §§ 383 Abs. 2 Satz 3 und 390 Abs. 5 Satz 2 StPO ist bestimmt, dass die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss anzuordnen ist, der, wenn er vom Amtsrichter erlassen wird, der sofortigen Beschwerde unterliegt, dagegen unanfechtbar ist, wenn ihn das Berufungsgericht erlässt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn erst in der Hauptverhandlung oder auf Grund einer vollständig durchgeführten Hauptverhandlung eingestellt wird. Wird deshalb die Einstellung nach durchgeführter Hauptverhandlung (irrig) in einem Urteil ausgesprochen, so ist dieses Urteil als Beschluss zu werten und nicht mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Revision, sondern je nachdem, ob es vom Gericht des ersten oder zweiten Rechtszuges erlassen wurde, nur mit der sofortigen Beschwerde oder überhaupt nicht anfechtbar. Nach der bisher herrschenden Auffassung gilt das gleiche auch für den Fall, dass die Einstellung nur einen Teil der mit Klage oder Widerklage erhobenen Vorwürfe erfasst und im Übrigen eine Entscheidung in der Sache ergeht (BayObLGSt 1951, 302, 303; OLG Hamm DÖV 1951, 185; KG JR 1956, 351; Eb. Schmidt Anm. 14, Löwe/Rosenberg 20. Aufl. Anm. 11 c; Kleinknecht/Müller 2. Aufl. Anm. 6 je zu § 383 StPO; vgl. auch RGSt 63, 246, 247). Ein Urteil des Amtsrichters, das teilweise wegen Geringfügigkeit einstellt und teilweise sachlich entscheidet, würde also nur hinsichtlich seines sachlich entscheidenden Teils der Berufung (oder Revision) unterliegen, im Übrigen (als Beschluss) nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein. Folgt man dieser Auffassung, so wäre die vom Landgericht im gegenwärtigen Falle auf Grund der Widerklage getroffene Sachentscheidung nicht zulässig gewesen. Sie müsste auf die Revision hin ohne sachliche Prüfung als unzulässig aufgehoben werden.

III. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte an dieser Auffassung, die es bisher selbst vertreten hatte, nicht mehr festhalten. Es vertritt stattdessen mit Dürwanger (Handbuch des Privatklagerechts S. 307) die Meinung, dass in allen den Fällen einheitlich durch Urteil zu entscheiden sei, in denen das Verfahren mehrere selbständige Taten zum Gegenstand hat und das Tatgericht nach durchgeführter Hauptverhandlung teils wegen Geringfügigkeit einstellen, teils sachlich entscheiden will. Es möchte infolgedessen im vorliegenden Fall das vom Amtsgericht eingeschlagene und vom Landgericht gebilligte Verfahren gutheißen. An dieser Entscheidung sieht es sich jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (JMBl. NRW 1951, 185 Nr. 9) gehindert. Dieses Urteil betraf zwar nicht den Fall von Klage und Widerklage, sondern den Fall der Einstellung hinsichtlich eines teils in der gleichen Richtung erhobener Vorwürfe. Das Bayerische Oberste Landesgericht beurteilt jedoch beide Fälle einheitlich und ist der Ansicht, dass auch das Oberlandesgericht Hamm sie nicht verschieden beurteilt. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt.

IV. Die Vorlegung ist zulässig. Die Entscheidung des vorlegenden Gerichts hängt von der Beantwortung der zur Erörterung gestellten Rechtsfrage ab. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kann so verstanden werden, wie das Bayerische Oberste Landesgericht sie auffasst.

V. In der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Gericht bei, soweit es um eine teilweise Einstellung wegen Geringfügigkeit in den Fällen von Klage und Widerklage geht. Er hat diese Entscheidung auf folgende Erwägungen gegründet:

1. Eine Widerklage ist im Privatklageverfahren nur zulässig, wenn das Vergehen, durch das der Angeklagte vom Privatkläger verletzt worden ist und auf das er seine Widerklage gegen den Privatkläger stützt, mit dem den Gegenstand der Klage bildenden Vergehen in Zusammenhang steht (§ 388 Abs. 1 StPO), wobei ein loser Zusammenhang genügt (BayObLG JW 1931, 225 Nr. 6). Dem sachlichen Zusammenhang zwischen den gegenseitigen Vorwürfen hat der Gesetzgeber andererseits mit der Vorschrift des § 388 Abs. 3 StPO Rechnung getragen, wonach über Klage und Widerklage gleichzeitig zu erkennen ist. Diese verfahrensrechtliche Regelung steht im Dienst der Aufgabe, die jedes Strafverfahren erfüllen soll, nämlich das sachliche Strafrecht zu verwirklichen. Sie trägt in erster Linie den Vorschriften der §§ 199 und 233 StGB Rechnung, die dem Richter die Möglichkeit geben, Beleidigungen und leichte Körperverletzungen, die auf der Stelle mit Beleidigungen und leichten Körperverletzungen erwidert wurden, gegeneinander „aufzurechnen“ und je nachdem auf eine geringere oder der Art nach mildere Strafe zu erkennen oder einen oder beide Beteiligte überhaupt straffrei zu lassen. Dass nur eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung über einander in dieser engen Verbindung von Wirkung und Gegenwirkung gegenüberstehende Vorwürfe sinnvoll ist und eine gerechte Entscheidung verbürgt und das Prozessrecht dem durch eine entsprechende Gestaltung des Verfahrens Rechnung zu tragen hat, liegt auf der Hand. Ähnliche Erwägungen greifen aber auch in den Fällen eines loseren Zusammenhangs der wechselseitigen Schuldvorwürfe Platz, wo zwar eine Aufrechnung nach §§ 199, 233 StGB nicht in Betracht kommt, eine Abwägung des von den Parteien des Privatklageverfahrens gegeneinander gezeigten Verhaltens jedoch zur Findung eines gerechten Urteils unerlässlich bleibt. Auch sind die Übergänge zwischen einem bloßen losen Zusammenhang der beiderseitigen Vergehen, wie ihn das Prozessrecht mit dem § 388 Abs. 1 StPO für die Beantwortung der Privatklage mit einer Widerklage genügen lässt, und dem in §§ 199, 233 StGB geforderten engen Zusammenhang fließend. Vielfach wird erst auf Grund der Hauptverhandlung verlässlich zu sagen sein, ob ein solcher enger Zusammenhang gegeben ist. Denkbar ist auch, dass der Richter des ersten Rechtszugs ihn verneint und erst das Berufungsgericht ihn – sei es wegen anderer rechtlicher Beurteilung, sei es auf Grund neuer Tatsachen – für vorliegend erachtet. Jedenfalls hat es auch aus diesem Grunde einen guten Sinn, dass der Gesetzgeber in § 388 Abs. 3 StPO eine einheitliche Entscheidung über Klage und Widerklage vorschreibt.

2. Die Erledigung eines mit Klage und Widerklage betriebenen Privatklageverfahrens teils durch einen Beschluss nach § 383 Abs. 2 oder § 390 Abs. 5 StPO, teils durch Urteil, würde die Verwirklichung des mit der Vorschrift des § 388 Abs. 3 StPO verfolgten Zwecks vereiteln. Allerdings wäre der Amtsrichter nicht gehindert, Urteil und Beschluss gleichzeitig zu verkünden und bei jeder der beiden Entscheidungen den Inhalt der anderen zu berücksichtigen. Doch würden die gegen Beschluss und Urteil gegebenen verschiedenen Rechtsmittel das Verfahren aufspalten. Über die Berufung hätte die kleine Strafkammer in der Besetzung von einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG) auf Grund einer Hauptverhandlung, über die sofortige Beschwerde die Beschwerdestrafkammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 1 GVG) im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Während über den mit der Berufung anfechtbaren und angefochtenen Teil des Urteils das Landgericht zu entscheiden hätte, käme es im Falle eines Erfolges der sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung zu einer neuen Verhandlung des Amtsgerichts, gegen dessen Entscheidung dann je nachdem wieder Berufung oder Revision oder aber sofortige Beschwerde möglich wäre. Dieses Ergebnis wäre unerträglich in Fällen eines engen Zusammenhangs im Sinne der §§ 199 oder 233 StGB; denn die Aufrechnungsmöglichkeit wäre nun, da sie unabhängig von der verfahrensrechtlichen Gestaltung besteht, in zwei getrennten, zu selbständigen Verfahren gewordenen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen. Doch wäre wegen der Trennung von Klage und Widerklage bei an sich gleichem Sachverhalt jeweils nur in einer Richtung ein Schuldspruch möglich (siehe BayObLGSt 7, 4). Käme es erst im Berufungsrechtszug zu einer teilweisen Einstellung wegen Geringfügigkeit, so wäre es wegen der im § 390 Abs. 5 StPO vorgeschriebenen Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses zwar ausgeschlossen, dass das Verfahren auf zwei getrennten Wegen weiterläuft; es bliebe jedoch misslich, dass die Möglichkeit einer Verurteilung nur noch wegen des einen Vorwurfs gegeben, wegen des anderen aber abgeschnitten wäre.

3. Als der Gesetzgeber bestimmte, dass Einstellungen wegen Geringfügigkeit im Privatklageverfahren durch Beschluss auszusprechen seien, der nur als Entscheidung im ersten Rechtszug einer Nachprüfung im Beschwerdeverfahren unterliegen sollte, leitete ihn der Gedanke, das Verfahren in Bagatellsachen dieser Art zu erleichtern und zu vereinfachen und damit die Gerichte zu entlasten, nicht aber das Bestreben, den Rechtsgang zu erschweren und zu verwirren und den Gerichten wie den Beschuldigten unnötige Mehrarbeit und Umstände zu machen. Er hatte den Regelfall im Auge, dass die Einstellung wegen Geringfügigkeit das Verfahren im ganzen abschließt. Geht man hiervon aus, so spricht allein schon der Zweck der verfahrensrechtlichen Regelung in §§ 383 Abs. 2 und 390 Abs. 5 StPO dagegen, diese auch in Fällen eingreifen zu lassen, in denen sie zur Aufspaltung einheitlicher Verfahren führt und damit möglicherweise nicht nur den gegenteiligen Erfolg hat, sondern sogar die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen heraufbeschwört. Ausschlaggebend tritt hinzu, dass ein gesetzliches Gebot, das wie § 388 Abs. 3 StPO unmittelbar dem Hauptzweck des Strafverfahrens, nämlich der Verwirklichung des sachlichen Strafrechts, dient, beim Widerstreit mit einer Regelung, die in erster Linie auf einer Vereinfachung des Verfahrens, also ein bloß prozesswirtschaftliches Ziel gerichtet ist, den Vorrang behaupten muss. Das aber bedeutet, dass es dem Tatrichter jedenfalls im Privatklageverfahren mit Klage und Widerklage nicht versagt sein kann, einheitlich durch Urteil zu entscheiden, wenn er teilweise sachlich erkennen, teilweise wegen Geringfügigkeit einstellen will. Ein solches Urteil muss dann im ganzen durch diejenigen Rechtsmittel anfechtbar sein, die nach den allgemeinen Grundsätzen gegen Urteile gegeben sind. Wird also die Beschlussentscheidung in dieser Weise verdrängt, so entfällt damit nicht nur notwendig das der Beschlussentscheidung angeheftete andersartige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 362 Abs. 2 StPO), sondern auch die der Verweisung ins Beschlussverfahren angeschlossene Versagung jeglichen Rechtsmittels (§ 390 Abs. 5 Satz 2 StPO).

4. Der den Gegenstand der Vorlegung bildende Fall betraf nur die teilweise Einstellung wegen Geringfügigkeit in einem Privatklageverfahren auf Klage und Widerklage. Dieser Sachgegenstand unterscheidet sich durch das Eingreifen des § 388 Abs. 3 StPO und der §§ 199, 233 StGB grundlegend von dem Fall, dass die teilweise Einstellung nur einen Ausschnitt gleichgerichteter Klagevorwürfe betrifft, denen keine Widerklage gegenübersteht. Der Senat sieht sich an einer allgemeinen, auch diesen Fall einbeziehenden Entscheidung gehindert, wie sie das Bayerische Oberste Landesgericht und der Generalbundesanwalt befürwortet haben. Er hält es auch bei Entscheidungen nach § 121 Abs. 2 GVG grundsätzlich für geboten, in der Begründung nicht mehr zu sagen, als zur Entscheidung des Falles notwendig ist. Er verkennt nicht, dass auch ohne die besonderen aus § 388 Abs. 3 StPO und §§ 199, 233 StGB abgeleiteten Erwägungen Gründe dafür angeführt werden können, eine einheitliche Entscheidung durch Urteil auch in diesen weiteren Fällen für geboten zu erachten. Dabei ist u. a. an die vom vorlegenden Gericht hervorgehobenen möglichen Ungereimtheiten bei der Entscheidung über Kosten und Auslagen zu denken. Allerdings sollte die Gleichartigkeit in der Anwendung der einander verwandten Bestimmungen des § 153 StPO und der §§ 383 Abs. 2, 390 Abs. 5 StPO nach Möglichkeit gewahrt werden.

Der Generalbundesanwalt hatte folgende Fassung des Entscheidungssatzes beantragt:

Kommt im Privatklageverfahren wegen eines oder einiger von mehreren innerlich zusammenhängenden Schuldvorwürfen eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 383 Abs. 2, 390 Abs. 5 StPO) in Betracht, während im Übrigen eine Sachentscheidung zu treffen ist, so ist die Einstellung durch Urteil und nicht durch Beschluss auszusprechen. Auch in diesem Fall verbleibt es jedoch bei der Regelung des § 390 Abs. 5 Satz 2 StPO, wonach die Einstellung im Berufungsrechtszug unanfechtbar ist.

Dr. GeierWillmsMai
SeibertHübner
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