Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen und Zurückverweisung an Jugendschöffengericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 550/53
Datum
22.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt; der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück. Er beanstandete unklare und lückenhafte Feststellungen zu Tötungs- und Verletzungsfolgen sowie zu den Scheinwerfern. Zudem ist das zwischenzeitlich ergangene JGG (lex mitior) zu berücksichtigen. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unklare oder lückenhafte Feststellungen darüber, welche Person getötet und welche Personen in welcher Weise verletzt wurden, reichen nicht aus, um einen Schuldspruch wegen Körperverletzung und Tötung zu tragen; es ist eine erneute, genaue Feststellung erforderlich.

2

Mehrere durch dieselbe Handlung hervorgerufene Körperverletzungen bilden Tateinheit; wegen derselben Tat kann nicht zugleich verurteilt und das Verfahren eingestellt werden (§ 73 StGB; § 264 StPO).

3

Zeugenaussagen über Blendwirkung können, soweit sie das Erkennen eines waagerecht vorausgeworfenen Lichtkegels nahelegen, zur Annahme aufgeblendeter Scheinwerfer herangezogen werden; die Beurteilung technischer Umstände ist Tatfrage und nicht generell auf Sachverständigengutachten beschränkt.

4

Erfüllt die Beleuchtungsanlage eines Kraftfahrzeugs nicht die Anforderungen des § 50 StVZO, ist zu prüfen, ob dem Fahrzeugführer ein Verschulden wegen Nichtbehebens des Mangels trifft; das Unterlassen von Abhilfe kann bei Vorliegen der Umstände als schuldhaft gelten.

5

Bei Änderung der Strafrechtslage ist das mildernde neue Recht (lex mitior) nach § 354 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen; dies kann eine Zurückverweisung an die zuständige Jugendgerichtsbarkeit erforderlich machen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ██ aus ██, geboren am ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Wöchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als Beisitzer, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. [REDACTED] – soweit es ihn betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Trier zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung beruht auf der Feststellung, der Angeklagte habe als Fahrer eines Volkswagens den ihm entgegenfahrenden Mitangeklagten ████ durch volles Scheinwerferlicht geblendet, so dass ███████ Fußgänger überfuhr.

Dies kann nicht bestehen bleiben.

Dem angefochtenen Urteil ist nichts darüber zu entnehmen, welcher der am Unfall beteiligten Fußgänger bei dem Anprall getötet wurde und welche Personen mehr oder weniger schwer und in welcher Weise verletzt worden sind. Die Darstellung des Hergangs, die rechtliche Würdigung und die Strafzumessungsgründe des Urteils lassen nur Vermutungen hierüber zu. Einer der angefahrenen Fußgänger scheint überhaupt nicht verletzt worden zu sein. Solch lückenhafte und unklare Feststellungen können den Schuldspruch nicht tragen. Die nochmalige Verhandlung und genauere Feststellung ist daher geboten. Auch für die Strafzumessung sind diese Feststellungen von Bedeutung.

2. In der neuen Hauptverhandlung wird zu beachten sein, dass abgeblendete Scheinwerfer mancher Volkswagen noch sehr hell und grell leuchten.

Das Urteil enthält nichts darüber, ob die Scheinwerfer am Fahrzeug des Angeklagten hinsichtlich der Leistungsaufnahme, Beleuchtungsstärke und Abblendung der Vorschrift des § 50 StVZO entsprachen. Das Landgericht stellt nur fest, ein „besonders starker Lichtschein“ sei vom Zeugen ███ schon von mehreren 100 m Entfernung wahrgenommen worden und bis zum Unfall ███████████ geblieben. Wenn damit gemeint ist, dass ████ nicht nur das helle Scheinwerferlicht, sondern einen waagerecht voraus geworfenen Lichtkegel erblickt hat, wie unabgeblendete Scheinwerfer ihn aussenden, so durfte das Landgericht dieser Aussage ohne Rechtsverstoß entnehmen, dass der Angeklagte beim Unfall und unmittelbar vorher mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren ist, sei es, dass er das Abblenden unterlassen hat, oder dass er wegen einer technischen Störung nicht abblenden konnte. Das Urteil würde dann nicht darauf beruhen, dass die Hilfsbeweisanträge in den Urteilsgründen unerörtert geblieben sind.

Im Übrigen kann der Senat die Ansicht der Verteidigung, dass nur Kraftfahrzeugsachverständige zuverlässige Angaben über Umstände der hier in Betracht kommenden Art machen können, nicht teilen.

Entsprach die Beleuchtungsanlage am Kraftwagen des Angeklagten der Vorschrift des § 50 StVZO nicht, so ist zu prüfen, ob den Angeklagten ein Verschulden hieran trifft. Die Erfahrung im Verkehr bei Dunkelheit lehrt, dass nicht wenige Kraftfahrzeuge Scheinwerfer führen, die auch bei Betätigung des Abblendeschalters noch eine Blendung hervorrufen, die nach § 50 Abs. 6 StVZO zu stark ist. Prüft ein solcher Mangel sich beim Fahren meist an der eigenen Fahrzeugbeleuchtung und am Verhalten entgegenkommender Verkehrsteilnehmer. Seine Nichtbehebung ist schuldhaft, wenn der Verantwortliche nicht bei nächster Gelegenheit Abhilfe schafft. Die Einzelheiten sind Tatfrage.

Mehrere Körperverletzungen, die durch dieselbe Handlung begangen sind, stehen in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB). Die Einstellung des Verfahrens wegen der tateinheitlich zusammentreffenden, inzwischen verjährten Übertretung ist unzulässig, da wegen derselben Tat (§ 264 StPO) nicht zugleich verurteilt und das Verfahren eingestellt werden kann.

3. Nach der Verkündung des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 ergangen. Zur Tatzeit – 4. August 1952 – war der Angeklagte noch nicht ganz 21 Jahre alt, also Heranwachsender (§§ 1 Abs. 2, 105, 106 JGG). Das JGG ist ein milderes Gesetz im Sinn des § 2 Abs. 2 StGB, dessen Anwendung im vorliegenden Fall in Betracht kommen kann. Der Senat hat die Rechtsänderung zu berücksichtigen (§ 354 Abs. 2 StPO). Das zwingt zur Zurückverweisung an das Jugendschöffengericht.

Dr. PeetzGlanzmannDr. Schalscha
Dr. WöchnerJagusch
Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen und Zurückverweisung an Jugendschöffengericht — Themis