Beiordnung Pflichtverteidigers: 'Haft' in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO umfasst jede Freiheitsbeschränkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 550/52
- Datum
- 23.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO verwendete Begriff „Haft“ umfasst jede Art behördlicher Freiheitsbeschränkung und ist nicht auf die Untersuchungshaft in derselben Sache beschränkt.
Bei Auslegung von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO sind Wortlaut, Zusammenhang und Sinn der Vorschrift heranzuziehen; daraus folgt, dass die Vorschrift von der Person des Beschuldigten und dessen Lage ausgeht.
Befindet sich der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung länger als drei Monate in Haft, ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig; wird dem Antrag auf Beiordnung in einem solchen Fall nicht entsprochen, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor.
Die durch Haft bedingten Verteidigungsnachteile rechtfertigen die generelle Beiordnung eines Pflichtverteidigers unabhängig davon, in welcher Sache die Haft erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. November 1952
Rubrum
Vorinstanzen:
Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 18. November 1952 - ██ Ks ███ 52
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. November 1952 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Sachbeschwerde und die auf die Verletzung der §§ 2 und 3 StPO gestützte Verfahrensrüge sind offensichtlich unbegründet.
Dagegen muss die auf die Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreifen.
Als dem Angeklagten am 8. Januar 1952 die Anklageschrift zugestellt wurde, stellte er den Antrag, ihm einen Verteidiger von Amts wegen beizuordnen. Er befand sich vom 24. November 1951 bis zum 31. Januar 1952 in anderer Sache in Untersuchungshaft und verbüßte im unmittelbaren Anschluss daran vor dem 15. November 1951 in dieser anderen Sache eine Freiheitsstrafe. Die Strafhaft dauerte im Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift wie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ununterbrochen an. Der Vorsitzende lehnte auf Antrag vom 23. Januar 1952 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit der Begründung ab, die Mitwirkung eines Verteidigers sei weder notwendig noch geboten.
Mit Recht rügt die Revision, dass durch § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO verletzt sei. Danach ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn sich der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung länger als drei Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Die gegenteilige Auffassung, dass unter Haft in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur die Untersuchungshaft in derjenigen Sache zu verstehen sei, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird, findet im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO spricht vielmehr dafür, dass mit dem Wort „Haft“ ohne jeden Zusatz gebraucht, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Gebrauch des Gesetzes auf behördliche Freiheitsbeschränkungen verschiedener Art Bezug genommen wird. Es kommt jede Art der Untersuchungshaft in Betracht, worauf es hier allein ankommt. Eine Beschränkung dieses Begriffs auf die Untersuchungshaft in derjenigen Sache, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang der Vorschrift. Der Aufbau des § 140 StPO spricht dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Wort „Haft“ die Freiheitsbeschränkung des Beschuldigten ohne Rücksicht darauf gemeint hat, in welcher Sache sie erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Fälle aufgezählt, in denen er die Verteidigung für notwendig hält. Er geht dabei von der Person des Beschuldigten aus und zählt die Fälle auf, in denen es aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten oder in seiner besonderen Lage liegen, der Verteidigung bedarf. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber auch in Nr. 5 die in der Person des Beschuldigten liegenden Gründe im Auge gehabt hat, wenn er die Beiordnung eines Verteidigers für notwendig erklärt. Dieser Aufbau des Gesetzes spricht dafür, dass mit dem Wort „Haft“ die Freiheitsbeschränkung des Beschuldigten ohne Rücksicht darauf gemeint ist, in welcher Sache sie erfolgt ist. Die Haft des Beschuldigten in einer anderen Sache schafft für ihn eine Lage, die der Lage eines tauben oder abwesenden Beschuldigten vergleichbar ist und die Verteidigung notwendig macht.
Die Entstehungsgeschichte des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gibt keinen Aufschluss darüber, ob man mit dem Wort „Haft“ dasselbe wie im ersten Regierungsentwurf mit dem Wort „Untersuchungshaft“ gemeint hat oder ob man mit dem Wechsel des Wortes eine andere Bedeutung verbinden wollte. Die Verhandlungen im Bundesrat und Bundestag geben keinen Aufschluss darüber, ob man mit dem Wort „Haft“ dasselbe wie im ersten Regierungsentwurf mit dem Wort „Untersuchungshaft“ gemeint hat oder ob man mit dem Wechsel des Wortes eine andere Bedeutung verbinden wollte. Der Berichterstatter Greve im Bundestag hat zwar bemerkt, man habe im Allgemeinen die Rechtsstellung des Beschuldigten verbessern wollen, aber er hat nicht gesagt, dass man mit dem Wort „Haft“ nur die Untersuchungshaft in derjenigen Sache gemeint habe, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird.
Die hier vertretene Auffassung wird durch den Sinn der Vorschrift bestätigt. Der Sinn des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist es, dem Beschuldigten, der sich in Haft befindet, einen Verteidiger beizuordnen, wenn er sich in einer Lage befindet, die seine Verteidigung notwendig macht. Diese Lage ist gegeben, wenn der Beschuldigte sich in Haft befindet, gleichgültig, in welcher Sache die Haft erfolgt ist. Der Beschuldigte, der sich in Haft befindet, ist in seiner Verteidigung behindert. Er kann nicht in der gleichen Weise wie ein Beschuldigter auf freiem Fuß die zur Verteidigung notwendigen Schritte tun und die zur Verteidigung notwendigen Beweismittel beschaffen. Er ist in einer ungünstigeren Lage als ein Beschuldigter auf freiem Fuß. Diese Nachteile können bei jeder Art von Haft eintreten. Es ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft in einer anderen Sache befindet, in einer günstigeren Lage sein soll als der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft in derjenigen Sache befindet, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird.
Die hier vertretene Auffassung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bestätigt. Der erste Regierungsentwurf hatte die Worte „wenn er sich in Untersuchungshaft befindet“. Der Bundesrat hat diese Worte durch die Worte „wenn er sich in Haft befindet“ ersetzt. Der Bundestag hat diese Fassung angenommen. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat sich diesem Änderungsvorschlag angeschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz in dieser Fassung beschlossen. Die Verhandlungen im Bundesrat und Bundestag geben keinen Aufschluss darüber, ob man mit dem Wort „Haft“ dasselbe wie im ersten Regierungsentwurf mit dem Wort „Untersuchungshaft“ gemeint hat oder ob man mit dem Wechsel des Wortes eine andere Bedeutung verbinden wollte. Der Berichterstatter Greve im Bundestag hat zwar bemerkt, man habe im Allgemeinen die Rechtsstellung des Beschuldigten verbessern wollen, aber er hat nicht gesagt, dass man mit dem Wort „Haft“ nur die Untersuchungshaft in derjenigen Sache gemeint habe, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird.
Nach alledem ist die Auffassung, dass unter Haft in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur die Untersuchungshaft in derjenigen Sache zu verstehen sei, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird, nicht haltbar. Die hier vertretene Auffassung wird durch den Wortlaut, den Zusammenhang und den Sinn der Vorschrift bestätigt. Sie wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht widerlegt.
Lay der Fall der notwendigen Verteidigung vor, so durfte der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers nicht abgelehnt werden. Da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, aber kein Verteidiger für den Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgetreten ist, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.
Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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