Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Untreue-Verurteilung: Schadensbemessung bestätigt, Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 549/96
Datum
02.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen die Verurteilung wegen Untreue in sechs Fällen. Streitgegenstand war die Bemessung des durch die Täter verursachten Vermögensschadens (ca. 1 Mio. DM vs. knapp 850.000 DM). Der Senat bestätigt die Schadensfeststellung einschließlich entgangener Zinsen und Nutzungsvorteile, weil die missbräuchliche Verwendung einer Generalvollmacht Zahlungen vereitelte. Sonstige beanstandete Einwendungen benachteiligen den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Untreue ist als Vermögensnachteil der durch das tatbestandsmäßige Verhalten bewirkte Verlust der Vermögenslage des Geschädigten zu bemessen, wobei auch die durch Verfügungen entgangenen Forderungen zugrunde gelegt werden können.

2

Wenn Täter durch missbräuchliche Verwendung einer Generalvollmacht vereinbarte Zahlungen verhindern, darf das Gericht den vollen Forderungsbetrag als Schaden ansetzen.

3

Bei der Schadensbemessung sind entgangene Zinsen und der entgangene Nutzungsvorteil (Anlagemöglichkeiten) zu berücksichtigen.

4

Eine Revisionsrüge gegen die Höhe des zugrunde gelegten Schadens ist nur begründet, wenn das Urteil bei der Bestimmung des Vermögensnachteils tatsächlich fehlerhaft ist; bloße alternative Rechenweisen genügen nicht.

5

Das Unterlassen der Erörterung eines in den Urteilsgründen genannten Umstands begründet nur dann einen Nachteil für den Angeklagten, wenn daraus eine konkrete beeinflussende Wirkung auf das Strafmaß hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 549/96 vom 2. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Michael ████, geborener BCD, aus ████, geboren am ███ in ███, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. März 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fällen, sämtlich begangen zum Nachteil von Helga ████████, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision bleibt erfolglos.

Hinsichtlich des behaupteten Verfahrenshindernisses und der Verfahrensrüge nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.

Zur Annahme der Revision, die Strafkammer habe im Falle sechs der Urteilsgründe bei der Strafzumessung einen zu großen Schadensumfang zugrunde gelegt, bemerkt der Senat:

Es mag schon fraglich sein, ob es sich auf die Höhe der in diesem Fall gegen den erheblich vorbestraften, bewährungsbrüchigen Angeklagten verhängten Strafe von einem Jahr und neun Monaten hätte auswirken können, wenn die Strafkammer nicht von einem Schaden von „ca. 1 Million DM“, sondern, wie die Revision meint, nur von einem Schaden von knapp 850.000 DM hätte ausgehen dürfen. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Strafkammer den Vermögensnachteil zutreffend bestimmt hat.

Die alkoholkranke und geschäftsunerfahrene Frau ████████ hatte aufgrund eines Vertrages vom 3. Februar 1993 mit Thomas ███████ über den Verkauf der ihr durch den Tod ihres Ehemannes zugeflossenen Erbschaft unter anderem eine Leibrente von monatlich 2.000 DM und einen Anspruch gegen diesen auf Zahlung von 620.000 DM, der am 31. Dezember 1996 fällig geworden wäre.

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen ███████ einerseits sowie dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten ████████ andererseits befreiten diese in missbräuchlicher Verwendung einer von ihnen erschlichenen „Generalvollmacht“ zur Besorgung aller Vermögensangelegenheiten von Frau ████████ durch Vertrag vom 29. März 1994 gegen eine hohe Belohnung ██████ von der Zahlung der Leibrente und von jeder Verpflichtung, die 620.000 DM an Frau ████████ zu bezahlen.

Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, dass sich der Anspruch nach dem Vertrag vom 3. Februar 1993 bei vorzeitiger Zahlung um „10 % Zinsen jährlich für jedes Jahr der vorzeitigen Rückzahlung von der Gesamtsumme“ vermindert hätte, wobei die Zinsen „zeitanteilig zu berechnen“ gewesen wären, geht fehl:

Da die Untreue gerade in dem Zusammenwirken mit ███████ lag, dessen Ziel es war, keinerlei Zahlungen an Frau ████████ zu leisten, durfte die Strafkammer bei der Bemessung des Frau ████████ durch den Vertrag vom 29. März 1994 entstandenen Schadens insoweit 620.000 DM zugrunde legen.

Im Übrigen übersieht die Revision bei ihren Berechnungen, dass die 620.000 DM nach dem Vertrag vom 3. Februar 1993 bis zur Fälligkeit zu verzinsen waren. Auch der Anspruch auf die bis 29. März 1994 aufgelaufenen Zinsen ging Frau ████████ durch den Vertrag von diesem Tag verloren. Darüber hinaus hätte Frau ████████ bei einer vorzeitigen Rückzahlung durch ███████ die Möglichkeit gehabt, den zurückgezahlten Betrag anderweitig anzulegen. Auch diese Möglichkeit ging ihr durch das Verhalten des Angeklagten verloren.

Außerdem war ███████ durch den Vertrag vom 3. Februar 1993 verpflichtet gewesen, „Steuern des Erblassers aus rückständigen Einkommenssteuern bis zur Höhe von 200.000 DM zu bezahlen“. Auch von dieser Verpflichtung wurde er durch den Vertrag vom 29. März 1994 freigestellt. Die Strafkammer hat nicht dargelegt, ob dadurch das Vermögen von Frau ████████ zumindest entsprechend gefährdet wurde, sondern hat diesen Umstand ohne Begründung ausdrücklich bei der Bewertung der Tatfolgen außer Acht gelassen. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Auch sonst enthält das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

MaulSchaferGranderath
UlsamerWahl
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