Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung des Nebenklägers wegen Fristversäumnis durch Vertreter verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 54/99
Datum
10.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Begründungsfrist der Revision. Das Gericht verwarf den Antrag, weil der Vertreter die Frist nach eigenem Eingeständnis schuldhaft versäumt hat. Das Verschulden des Vertreters ist dem Nebenkläger zuzurechnen; anders ist die Rechtslage beim Verschulden eines Pflichtverteidigers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann versagt werden, wenn die Versäumung einer Frist auf schuldhaftes Verhalten des Vertreters des Beteiligten zurückzuführen ist.

2

Das Verschulden eines Vertreters des Nebenklägers ist dem Nebenkläger zuzurechnen und kann die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließen.

3

Die Zurechnung des Verschuldens des Vertreters unterscheidet sich von der Behandlung des Verschuldens eines Verteidigers; ein Verschulden des Verteidigers ist nicht ohne Weiteres dem Nebenkläger/Angeklagten zuzurechnen.

4

Die Einräumung des Vertretersverschuldens durch den Antragsteller kann dazu führen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet oder zu verwerfen ist.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 25. Juni 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1999

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 1998 wird verworfen.

Gründe

Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung schon deshalb nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt F., die Frist zur Begründung der Revision – wie er selbst einräumt – schuldhaft versäumt hat. Dieses Verschulden seines Vertreters muss sich der Nebenkläger zurechnen lassen (BGH NStZ 1982, 212); der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden des Verteidigers.

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