Wiedereinsetzung des Nebenklägers wegen Fristversäumnis durch Vertreter verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 54/99
- Datum
- 10.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann versagt werden, wenn die Versäumung einer Frist auf schuldhaftes Verhalten des Vertreters des Beteiligten zurückzuführen ist.
Das Verschulden eines Vertreters des Nebenklägers ist dem Nebenkläger zuzurechnen und kann die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließen.
Die Zurechnung des Verschuldens des Vertreters unterscheidet sich von der Behandlung des Verschuldens eines Verteidigers; ein Verschulden des Verteidigers ist nicht ohne Weiteres dem Nebenkläger/Angeklagten zuzurechnen.
Die Einräumung des Vertretersverschuldens durch den Antragsteller kann dazu führen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet oder zu verwerfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. Juni 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1999
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 1998 wird verworfen.
Gründe
Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung schon deshalb nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt F., die Frist zur Begründung der Revision – wie er selbst einräumt – schuldhaft versäumt hat. Dieses Verschulden seines Vertreters muss sich der Nebenkläger zurechnen lassen (BGH NStZ 1982, 212); der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden des Verteidigers.
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