Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch ergänzt, Einzelstrafen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 549/79
Datum
23.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 1. Strafsenat hat der Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch insoweit ergänzt und berichtigt, dass drei Fälle als versuchte Vergewaltigung und die Anzahl von Vergewaltigungs‑/Nötigungsbewertungen angepasst wurden. Einzelstrafen und insoweit der Gesamtstrafen­ausspruch wurden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht ergänzt oder berichtigt werden, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das aus den Feststellungen des Urteils hervortritt.

2

Bei sexuellen Handlungen, die zumindest teilweise zeitlich oder inhaltlich zusammenfallen, ist Tateinheit anzunehmen, auch wenn die Handlungen gegen hochpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen gerichtet sind.

3

Sind Taten irrtümlich als selbständige Delikte behandelt worden, so sind die hierfür verhängten Einzelstrafen aufzuheben; dies kann eine Aufhebung oder Neufestsetzung des Gesamtstrafenausspruchs erforderlich machen.

4

Ist die rechtliche Würdigung hinsichtlich Anzahl oder Qualifikation der Taten fehlerhaft, kann der Schuldspruch geändert und die Sache zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Karlsruhe Pforzheim, 25. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 549/79 Hiv. in der Strafsache gegen Norbert ████████ aus [REDACTED], geboren am █████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim vom 25. April 1979

I. 1. im Schuldspruch a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch der versuchten Vergewaltigung in drei Fällen (Nr. II 1, 4, 7 der Urteilsgründe) schuldig ist; b) dahin geändert, dass der Angeklagte aa) der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in fünf statt in sieben Fällen (Nr. II 6, 8, 9, 12, 16) bb) der sexuellen Nötigung in sieben statt in sechs Fällen (Nr. II 11, 14 – zwei Taten –, 17, 18, 19 – zwei Taten) schuldig ist; 2. im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen Nr. II 11 und 19 sowie im Aussprach der Gesamtstrafe aufgehoben.

Gründe

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen II 1, 4 und 7 der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. Es sind deshalb auch Freiheitsstrafen gegen ihn verhängt worden, jedoch ist die Verurteilung nicht in den Schuldspruch aufgenommen worden (S. 6, 7/8, 9, 21 bis 23 UA). Da es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, kann der Schuldspruch insoweit ergänzt werden (siehe auch Bd. 11 Bl. 1189 d. A.).

Der Angeklagte ist ferner wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in sieben Fallen verurteilt worden. Diese Verurteilung ist in der rechtlichen Würdigung nicht aufgeführt, obwohl die Strafkammer jedenfalls in fünf Fällen die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen und auch Strafen für diese Taten verhängt hat. Es handelt sich hierbei um die Fälle II 6, 8, 9, 12 und 16. Der Schuldspruch dürfte daher insoweit zu berichtigen sein.

Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung in sechs Fällen hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung offenbar den Fall 19 übersehen, der sich wie die Fälle 11 und 14 gegen zwei Frauen richtete und der auch bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt worden ist. Im Fall II 18 ist der Angeklagte zutreffend wegen sexueller Nötigung verurteilt worden. Im Fall II 17 wäre auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Betracht gekommen, jedoch ist der Angeklagte dadurch, dass er insoweit nur wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist, nicht beschwert (S. 14/15, 21 UA). Nicht vertretbar erscheint jedoch die Annahme von zwei selbständigen Handlungen im Fall II 11 deshalb, weil der Angeklagte in diesem Fall sexuelle Handlungen von den Mädchen nicht nur nacheinander erzwungen, sondern sie auch dazu genötigt hat, gleichzeitig und wechselseitig sexuelle Handlungen aneinander vorzunehmen. In einem solchen Falle, in dem Tathandlungen wenigstens teilweise zusammenfallen, ist Tateinheit auch dann anzunehmen, wenn sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten. Es hätte daher im Fall II 11 auch nur eine Strafe verhängt werden dürfen. Der Schuldspruch dürfte deshalb dahin abzuändern sein, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in sieben Fällen verurteilt wird, nämlich in den Fällen 11, 14 (zwei Taten), 17, 18 und 19 (zwei Taten); die beiden im Fall II 11 verhängten Einzelstrafen sind aufzuheben. Desgleichen können die im Fall II 19 verhängten Einzelstrafen deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer hierbei straferschwerend berücksichtigt hat, dass jeweils zwei Sexualdelikte verwirklicht worden seien (S. 22 UA). Das trifft jedoch nicht zu, denn der Angeklagte ist in diesen Fällen jeweils nur wegen sexueller Nötigung verurteilt worden.“

Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch ergänzt und geändert sowie den Rechtsfolgenausspruch im erkannten Umfang aufgehoben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

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Revision: Schuldspruch ergänzt, Einzelstrafen aufgehoben und zurückverwiesen — Themis