Revision verworfen: Feststellung des dolus eventualis bei wiederholten Würge- und Drosselhandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 54/97
- Datum
- 27.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Handlungen, die generell geeignet sind, tödliche Verletzungen herbeizuführen, hat der Tatrichter sorgfältig zu prüfen, ob der Täter mit der Möglichkeit des Todeserfolgs rechnet und diesen zumindest billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis).
Die Nachhaltigkeit, Heftigkeit und Intensität wiederholter gezielter Angriffe auf Kopf- und Halsregion und der Einsatz eines zur Tötung geeigneten Werkzeugs können die Annahme bedingten Vorsatzes begründen.
Allein die Gefährlichkeit einer Handlung reicht nicht aus; maßgeblich ist die konkrete Vorstellung des Täters von der Todesfolge und sein Verhalten in Kenntnis dieser Möglichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Oktober 1996
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 54/97 vom 27. Februar 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die subjektiven Voraussetzungen des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub fehlerfrei erörtert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter auch bei Handlungen, die aufgrund ihrer Gefahrlichkeit generell geeignet sind, tödliche Verletzungen herbeizuführen, sorgfältig zu prüfen, ob der Täter mit der Möglichkeit, dass das Opfer aufgrund seiner Handlung zu Tode kommt, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NStZ 1986, 549, 550; 1988, 175 m. w. N.). Das Landgericht hat festgestellt, dass die zunächst vom Angeklagten angewandten Würgegriffe und die nachfolgenden Drosselattacken mit der Paketschnur jeweils für sich unmittelbar lebensbedrohend waren. Es hat weiter festgestellt, dass die dabei gezielt auf den Kopf- und den Halsbereich angewandte Gewalt, die Nachhaltigkeit, Heftigkeit und Intensität seiner Angriffe so erheblich waren, dass die Geschädigte dem nur unter Aufbietung aller Körperkräfte in einem Kampf auf Leben und Tod begegnen konnte. Wenn der Angeklagte fortlaufend derartig massive Attacken auf einen Menschen ausübt und sein Opfer in so nachhaltiger und heftiger Weise immer wieder würgt und danach unter Einsatz eines zur Tötung geeigneten Werkzeugs massiv drosselt, kann er nicht darauf vertrauen, dass er das Opfer nur verletzt oder lediglich betäubt, sondern er nimmt hierbei zumindest billigend in Kauf, dieses auch zu töten.
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