Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Vernehmung der Blutuntersucherin bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 549/66
Datum
04.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit Kindern ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die behandelnde Fachärztin, deren Blutalkoholbefund (2,89 ‰) für die Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung war, nicht vernommen wurde. Auch unklare Feststellungen zur Art der Berührung machen die Beweiswürdigung unzureichend; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein laboranalytischer Befund für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bedeutsam, muss die die Untersuchung durchführende Ärztin/der Arzt als Zeugin oder ggf. als Sachverständige vernommen werden.

2

Unterlässt das Gericht die Vernehmung einer für die Schuldfähigkeit erheblichen Ärztin/eines Arztes, kann das Urteil auf dieser Unterlassung beruhen und ist aufzuheben.

3

Bei Anhaltspunkten für verminderte Zurechnungsfähigkeit (z. B. hoher Blutalkoholgehalt oder vorzeitiger Altersabbau) hat das Gericht die Auswirkungen auf Hemmungs‑ bzw. Steuerungsvermögen zu klären und gegebenenfalls einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.

4

Bei Sexualdelikten müssen die Feststellungen zur konkreten Art und Intensität der Berührung (z. B. über/unter der Kleidung, flüchtig oder anhaltend) so bestimmt sein, dass die Voraussetzungen des Tatbestandes nachvollziehbar belegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 3. Dezember 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Rentner Josef ███████████, geboren am ████████ 1907, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1966 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer die Fachärztin Dr. Albrecht nicht vernommen hat, die nach der Tat vom 30. Juli 1965 das Blut des Angeklagten auf Alkohol untersucht hat. Ihr schriftliches Gutachten befindet sich bei den Akten (Bl. 8).

Da sie damals einen Blutalkoholgehalt von 2,89 ‰ und eine „sehr starke alkoholische Beeinflussung“ feststellte und der Grad der Alkoholbeeinflussung von Bedeutung für die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sein konnte, mußte es sich den Tatrichtern aufdrängen, auch Frau Dr. ██ als Zeugin und ggf. als Sachverständige zu vernehmen (§ ███ Abs. 2 StPO). Auf der Unterlassung kann das Urteil beruhen.

Die Vernehmung der Frau Dr. ██ war um so mehr erforderlich, als der Angeklagte nach den Feststellungen frühzeitig invalidisiert worden ist, ohne daß im Urteil angegeben wird, aus welchem Grunde er berufsunfähig geworden ist. Es ist nicht auszuschließen, daß ein vorzeitiger Altersabbau vorliegt, der den Alkoholeinfluß verstärkt haben kann und bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt werden müßte. Gegebenenfalls wäre auch die Zuziehung eines Psychiaters als Sachverständigen geboten gewesen.

In dem weiteren Unzuchtsfall sind die bisherigen Feststellungen unzureichend. Es ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte dem Kind über oder unter der Kleidung an den Geschlechtsteil gegriffen hat und ob es sich dabei nicht um eine nur flüchtige Berührung handelte.

Zum Einfluß der verminderten Zurechnungsfähigkeit auf die Schuldfähigkeit wird auf BGHSt 21, 270 verwiesen. Die Strafkammer wird aber jedenfalls auch dazu Stellung zu nehmen haben, inwieweit das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgeschlossen oder gemindert war.

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