Parteiverrat (§ 356 StGB): Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 549/65
- Datum
- 25.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteiverrat nach § 356 StGB setzt voraus, dass zwischen den vertretenen Parteien ein tatsächlicher oder rechtlicher Interessengegensatz besteht und der Verteidiger trotz dieses Wissens für beide tätig wird.
Für den inneren Tatbestand des Parteiverrats ist erforderlich, dass der Täter das Vorliegen des Interessengegensatzes erkennt; ein vermeidbarer Verbotsirrtum steht dem nicht als schuldausschließender Umstand entgegen.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie bereits der Gesetzgeber durch die Tatbestandsausgestaltung als Grund der Strafwürdigkeit normiert hat.
Ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft und kann der Fehler das verhängte Strafmaß beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 25. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ██, die Rechtsanwältin Ilse ███, geborene ███, aus ███████, geboren am █████ in ███ ████, wegen Parteiverrats.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Mai 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Parteiverrats zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erweist sich teilweise als begründet.
1. Die von der Revision gegen den Schuldspruch erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, bestand im Konkursverfahren über das Vermögen der ██████ Nachfolger OHG zwischen den von der Angeklagten zunächst vertretenen Konkursgläubigern einerseits und der von ihr später gleichfalls betreuten OHG-Gesellschafterin Alice ███ andererseits ein Interessengegensatz, der die für beide Seiten ausgeübte anwaltliche Tätigkeit der Angeklagten pflichtwidrig machte (vgl. RGSt 46, 17; 69, 65; BGHSt 7, 17, 18). Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Interessen von Frau ██████ nur insofern wahrgenommen hat, als sie sich darum bemühte darzutun, dass an ihrer Stelle der Kaufmann ███████ Gesellschafter und damit Gemeinschuldner geworden sei. Das Landgericht weist überdies zutreffend darauf hin, dass der Eintritt ███████ in die OHG gescheitert war und demnach jede Bemühung, dies anders darzustellen, sich nur als Hemmnis für den zügigen Fortgang des Konkursverfahrens auswirken konnte. Der zwischen Konkursgläubiger und Gemeinschuldner grundsätzlich bestehende Interessengegensatz ist im gegebenen Fall auch nicht durch das Einverständnis der Gläubiger ausgeräumt worden (UA 13). Die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 356 StGB sind damit hinreichend festgestellt.
Entgegen der Meinung der Revision fehlt es auch nicht am inneren Tatbestand des Parteiverrats. Nach den tatsächlichen Feststellungen wusste die Angeklagte,
dass sich im Konkursverfahren die Interessen von Gläubigern und Schuldnern grundsätzlich und rechtsförmlich entgegenstehen. Auf ihren Einwand, sie habe wegen des von ihr angenommenen Gesellschafterwechsels an ein Entfallen des Interessengegensatzes geglaubt, konnte es daher nicht ankommen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen im Übrigen aber auch für widerlegt. Das Urteil billigt der Angeklagten nur insoweit einen Irrtum zu, als sie einen Interessengegensatz wegen der damaligen Vermögenslosigkeit von Frau ██████ ████ nicht gegeben und deshalb ihr Verhalten für erlaubt ansah. Hier handelt es sich indessen, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht um einen schuldausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern lediglich um einen für die Angeklagte als Rechtsanwältin vermeidbaren Verbotsirrtum.
2. Die Sachrüge hat jedoch hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen Erfolg. Das Landgericht hat zwar einerseits der Angeklagten eine Reihe von Milderungsgründen, darunter auch den Verbotsirrtum, zugutegehalten, andererseits aber ausdrücklich strafschärfend „das Interesse der Öffentlichkeit an einer absolut sauberen Rechtspflege“ bewertet. Das Urteil führt hierzu aus: „Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege und verpflichtet, zur Wahrheitsfindung für eine gerechte Entscheidung beizutragen, was er nicht kann, wenn er zugleich zwei Parteien dient. Dass ein derartiges Verhalten streng geahndet wird, liegt im Interesse aller Rechtssuchenden.“ Damit hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Ungunsten der Angeklagten Umstände berücksichtigt, die den Gesetzgeber zur Tatbestandsbildung veranlasst haben. Das ist unzulässig. Dieser Fehler ist auch für die Entscheidung nicht ohne Bedeutung. Wenn das Landgericht auch auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat, so ist doch wegen der Möglichkeit, die Strafe wegen Verbotsirrtums nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, nicht auszuschließen, dass bei rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre, zumal die besonderen Umstände des Falles die Annahme eines nur geringen Verschuldens der Angeklagten nahelegen.
Das angefochtene Urteil ist sonach im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Loesdau Hübner Bundesrichter Fischer befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Hübner | Mai | ||
| Pikart |