BGH: § 96 StPO auf Parlamentsakten anwendbar; Revisionen wegen Untreue u.a. verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 549/64
- Datum
- 23.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nach § 353b Abs. 4 StGB erforderliche Ermächtigung kann durch den Landtagspräsidenten wirksam erteilt werden, wenn dieser verfassungsrechtlich oberste Dienstbehörde der Parlamentsbeamten ist.
§ 96 StPO ist seinem Sinn und Zweck nach auf Schriftstücke entsprechend anzuwenden, die bei einem Parlament oder einem seiner Ausschüsse amtlich verwahrt werden.
Die nach § 96 StPO abgegebene Erklärung, die Herausgabe zu verweigern, ist für das Strafgericht verbindlich; eine Kontrolle innerparlamentarischer Zuständigkeits- und Willensbildungsfragen findet durch die Gerichte nicht statt.
Eine Belehrung nach § 136 StPO ist auch dann erforderlich, wenn sich der Tatverdacht erst während einer Zeugenvernehmung ergibt; ein Verwertungsverbot setzt jedoch voraus, dass ein entsprechender Verstoß substantiiert behauptet bzw. festgestellt ist.
Untreue im Missbrauchstatbestand liegt vor, wenn ein Amtsträger seine Befugnis zur Verpflichtung des Dienstherrn ausnutzt, um eine für dienstliche Zwecke nicht erforderliche Anschaffung zu veranlassen, die von vornherein vorwiegend privaten Zwecken dienen soll.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 14. Mai 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ████████ ████ ███████ von █, wohnhaft in ██, dort ███████ ██, ███, 2. Ruth ███, geboren in ██, dort geboren, wegen Geheimnisbruchs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1965, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Willms, Bundesrichter Dr. Hubner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten KC__D wegen Untreue, Geheimnisbruch und Urkundenbeseitigung im Amt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 1.000,- DM, die Angeklagte ███ wegen Beihilfe zur Untreue und zur Urkundenbeseitigung im Amt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 150,- DM verurteilt.
Gegen diese Verurteilung haben die Angeklagten, Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Prozeßvoraussetzung
Die gemäß § 353b Abs. 4 StGB für die Verfolgung des Angeklagten ████ wegen Geheimnisbruchs erforderliche Ermächtigung der vorgesetzten Behörde ist durch den Landtagspräsidenten wirksam erteilt. Die Meinung der Revision, der Landtagspräsident könne nicht die Funktion der vorgesetzten Behörde ausüben, weil er kein Beamter sei, ist unzutreffend. Art. 32 Abs. 3 der Verfassung von Baden-Württemberg bestimmt ausdrücklich, daß der Landtagspräsident oberste Dienstbehörde für alle Beamten des Landtags ist. Von einer Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung kann keine Rede sein. Es dient im Gegenteil gerade der Unabhängigkeit des Parlaments, daß dieses über die bei ihm tätigen Beamten die Dienstaufsicht durch ein eigenes Organ ausübt.
II. Verfahrensrügen
1. Die Rüge beider Angeklagten, sie seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist unbegründet. Wie der Senat u. a. in seinem Urteil vom 5. Januar 1965 (1 StR 506/64) entschieden hat, bedarf es nach der derzeitigen Rechtslage keines innerkollegialen Geschäftsverteilungsplans.
2. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beschwerdeführer, die Ergebnisse ihrer Vernehmungen im Vorverfahren hätten, soweit sie die Untreuestraftat betrafen, vom Landgericht nicht verwertet werden dürfen, weil die Polizei unzulässige Vernehmungsmethoden angewandt habe (§ 136a StPO).
Hiermit hat sich bereits das Landgericht in den Urteilsgründen eingehend auseinandergesetzt. Es ist dabei zu dem Schluß gekommen, daß bei den polizeilichen Ermittlungen keinerlei Unkorrektheiten unterlaufen sind, welche die Aussagen der Angeklagten in irgend einer ihnen nachteiligen Weise beeinflussen konnten. Die Ausführungen der Revisionen geben dem Senat keinen stichhaltigen Grund zu einer abweichenden Beurteilung. In der Tatsache, daß der Angeklagte KC__D nach Abschluß einer Vernehmung die Unterschrift verweigerte und angab, er sei „so durcheinander und am Ende seiner Kräfte“, brauchte das Landgericht nach den Umständen noch kein ausreichendes Anzeichen dafür zu sehen, daß dieser Angeklagte bei der Vernehmung selbst in seiner Willensfreiheit ernstlich durch Ermüdung beeinträchtigt gewesen sei und der Vernehmungsbeamte dies ausgenutzt habe. Der Senat sieht auch keinen Grund, daran zu zweifeln, daß die Angeklagte ████████ deshalb zu dem Untreuefall zunächst als Zeugin vernommen wurde, weil noch kein Tatverdacht gegen sie bestand. Wenn sie dann Angaben machte, aus denen sich ein Verdacht ihrer Beteiligung an der Tat ergab, so kann den Polizeibeamten kein Vorwurf treffen, weil sie dies nicht schon im voraus erkannt und die Angeklagte nicht gemäß § 136 StPO belehrt haben. Eine solche Belehrung hat allerdings auch stattzufinden, wenn sich erst während der Zeugenvernehmung der Verdacht einer Täterbeteiligung ergibt. Indessen behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, der Vernehmungsbeamte habe schon während und nicht erst am Schluß der informatorischen, nur in einem Aktenvermerk festgehaltenen Vernehmung sicher erkannt, daß Frau █████████ in strafrechtlich verwerflicher Weise an der Tat beteiligt gewesen sein könne, und Frau ███████ habe danach noch in der irrigen Meinung, bloß als Zeugin auszusagen, Angaben gemacht, durch die sie sich selbst belastete. Danach ist nicht einmal ein für die Revision unbeachtlicher Verstoß gegen § 136 StPO (vgl. BGH GA 1962, 148) behauptet, geschweige denn nachgewiesen.
3. Mit Recht hat das Landgericht gemäß § 60 Nr. 3 StPO von einer Vereidigung der Zeugen ████ ██ und ██ abgesehen. Beim Zeugen ██ bestand der Verdacht der Täterbeteiligung ersichtlich darin, daß dieser den Angeklagten KC__D zu den ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen angestiftet habe. Die Zeugin ███ erschien der Begünstigung auch des Angeklagten █████ verdächtig, weil sie das von diesem gelieferte Material in ihrer Wohnung aufbewahrt hatte. An diese Beurteilung des Landgerichts ist der Senat in tatsächlicher Hinsicht gebunden. Rechtlich ist sie nicht zu beanstanden.
4. Zu ihren Wahrunterstellungen im Zusammenhang mit Beweisanträgen des Verteidigers der Angeklagten ███████ hat sich die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision dieser Angeklagten nicht in Widerspruch gesetzt. Die Wahrunterstellung der Behauptung, daß Frau ████████ zu Hause Schreibarbeiten erledigte, nötigte die Strafkammer nicht zu der Feststellung, daß die in die Wohnung des Angeklagten KC__D verbrachte Schreibmaschine zu diesem Zwecke gebraucht wurde. Daß die jährliche stichprobenweise Überprüfung der Neuanschaffungen an Büroeinrichtungsstücken auf Grund der Inventurliste auch zur Überprüfung des Vorhandenseins der bewußten Schreibmaschine hätte führen können, hat das Landgericht nicht ausgeschlossen. Eine Feststellung, die Maschine sei wahrscheinlich nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden, um die Angelegenheit zu vertuschen, hat das Landgericht – wie die Revision fälschlich meint – nicht getroffen. Es handelt sich insoweit nur um die Wiedergabe einer Einlassung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren (S. 39 UA).
5. Nachdem der Präsident des Landtags von Baden-Württemberg dem Vorsitzenden der Strafkammer mitgeteilt hatte, daß er die Herausgabe des Wortprotokolls über die 23. Sitzung des Ältestenrats vom 18. Juni 1957 gemäß § 96 StPO ablehne, hat die Strafkammer den auf Beiziehung des Protokolls zum Zwecke des Urkundenbeweises gerichteten Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten KC__D unter Hinweis auf diese Mitteilung des Landtagspräsidenten als unzulässig abgelehnt. Die Revision des Angeklagten ██ █████ hält das für unzulässig, weil der Landtagspräsident keine oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 StPO sei. Auch wenn man diese Vorschrift auf Parlamente entsprechend anwende, so sei doch der Landtagspräsident auf keinen Fall zur Abgabe einer solchen Erklärung zuständig.
Die Rüge ist unbegründet.
Zwar gilt § 96 StPO seinem Wortlaut nach nicht für die gesetzgebenden Körperschaften, da diese keine Behörden sind. Indessen gebietet der Sinn und Zweck der Vorschrift ihre entsprechende Anwendung auf Schriftstücke, die bei einem Parlament oder einem seiner Ausschüsse amtlich verwahrt werden. Ihre Aufgabe, Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes zu verhindern, die durch die Bekanntgabe geheimhaltungsbedürftiger Akten oder Schriftstücke eintreten könnten, wäre nicht erfüllt, wenn die amtliche Verwahrung solcher Unterlagen im Bereiche der gesetzgebenden Gewalt nicht in gleicher Weise beachtlich wäre wie die amtliche Verwahrung durch ein Organ der vollziehenden Gewalt. Nicht minder erfordert der Rang, der den Volksvertretungen nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik zukommt, daß Bundestag und Landtage hinsichtlich des Schutzes, der ihren Akten und Schriftstücken von Staats wegen zuteil wird, nicht schlechter als andere Staatsorgane gestellt sein können (so zutreffend Dünnebier bei Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 96 Anm. 3b; KMR StPO 5. Aufl. § 96 Anm. 2c; Schwarz/Kleinknecht, StPO 24. Aufl. § 96 Anm. 1).
Die Erklärung des Landtagspräsidenten, daß die Herausgabe des Protokolls nach § 96 StPO verweigert werde, war auch im Gegensatz zur Meinung der Revision für das Landgericht verbindlich. Sie wurde, da der Präsident nach § 9 der Geschäftsordnung den Landtag vertritt, durch das im Namen des Landtags und gegebenenfalls seiner Ausschüsse gegenüber anderen staatlichen Stellen (außerhalb des besonderen Regeln unterliegenden Gesetzgebungsverfahrens) zuständige Organ abgegeben und war demgemäß vom Landgericht als Erklärung des Parlaments zu achten. Dabei spielte es keine Rolle, wer im Innenverhältnis des Landtags über das Herausgabeersuchen sachlich zu entscheiden hatte und ob und in welcher Form der Landtagspräsident eine solche Entscheidung herbeigeführt hatte, ehe er die Erklärung abgab. Dies nachzuprüfen und eine etwaige Nichtachtung seiner sachlichen Entscheidungsbefugnis zu beanstanden, konnte allein Sache des Landtags selbst sein. Die Gerichte haben sich an die Äußerungen des Landtagspräsidenten als der Person zu halten, die im Namen des Landtags als sein ständiges Organ allgemein die Aufgabe hat, Entschließungen dieser Körperschaft in eigenen Verwaltungsangelegenheiten nach außen zu vollziehen.
III. Sachrüge
1. Die Angriffe der Revisionen gegen die Verurteilungen des Angeklagten ████ wegen Untreue und der Angeklagten ███████████████ wegen Beihilfe hierzu sind unbegründet. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revisionen es darstellen, Untreue in der Begehungsform des Mißbrauchstatbestandes darin gefunden, daß der Angeklagte KC__D eine in Staatseigentum stehende Schreibmaschine für seine persönlichen Zwecke benutzte und deshalb in seine Wohnung verbrachte, sondern darin, daß KC__D das Land unter Ausnutzung seiner Befugnisse zur Bezahlung einer Schreibmaschine verpflichtete, deren Anschaffung für dienstliche Zwecke überhaupt nicht erforderlich war und die von vornherein zu vorwiegend privater Benutzung in die Wohnung des Angeklagten ██████ geschafft werden sollte. Darin hat das Landgericht mit Recht die Zufügung eines Nachteils durch Mißbrauch der diesem Angeklagten als dem Direktor des Landtags eingeräumten Befugnis gefunden, das Land durch Geschäftsabschlüsse für den Landtag zu verpflichten. Ob die Maschine in Verwirklichung des Tatplans sofort zur Wohnung des Angeklagten ███ geschafft oder zunächst einige Zeit im Gebäude des Landtags aufbewahrt wurde, ist angesichts dieser Grundtatsachen für die rechtliche Beurteilung unerheblich.
Die Rüge der Angeklagten ██████████, das Landgericht habe gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen, geht an den Feststellungen des Landgerichts vorbei. Dieses hatte, wie die Urteilsgründe ergeben, gerade keinen Zweifel daran, sondern war davon überzeugt, daß die in der Wohnung des Angeklagten ██ █████████ aufgestellte Schreibmaschine nicht für dienstliche Zwecke als Ersatzmaschine im Landtag benutzt wurde.
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten ██ in den Fällen 2 und 6 der Urteilsgründe wegen Vergehens nach § 353b StGB und die Angeklagte ██ in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zu Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB verurteilt hat, rügt die Revision vor allem, daß das Landgericht den Beamtenbegriff des § 359 StGB verkannt habe. Diese Meinung ist abwegig. Sie verkennt, daß Beamte im staatsrechtlichen Sinne stets Beamte im strafrechtlichen Sinne sind (siehe RGSt 60, 139; 67, 299 f), ohne daß es auf die Art der geleisteten Dienste ankommt. Im Bereiche der gesetzgebenden Gewalt gilt insofern nichts anderes. Daß es Beamte des Landtags gibt, entspricht ausdrücklicher Bestimmung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Art. 32 Abs. 3). Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil in den angeführten Fällen keinen sachlichen Mangel auf. Zu Unrecht wendet sich die Revision des Angeklagten KC__D insbesondere dagegen, daß das Landgericht im Falle 2 der Urteilsgründe den Abdruck des Berichts des Justizministers vom 1. Juni 1959 als Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB beurteilt hat. Denn der Abdruck gewann Urkundeneigenschaft im Sinne jener Vorschrift auf jeden Fall in dem Augenblick, als er dem Angeklagten auf seine Anforderung hin für Zwecke der Landtagsverwaltung ausgehändigt wurde (vgl. RGSt 17, 103, 109). Damit hörte er auf, ein bloß auf Vorrat bewahrtes Überstück zu sein, und hatte nun nach dem Willen der ausliefernden Stelle, also des Justizministeriums, Bestimmung, dem Landtagspräsidenten und anderen dazu befugten Personen im Arbeitsbereich des Landtags zur Unterrichtung und damit in dem von § 348 Abs. 2 StGB geforderten allgemeinen Sinne Beweiszwecken zu dienen (vgl. Olshausen StGB 11. Aufl. § 348 Anm. 13; RGSt 2, 425). Ob er eine Unterschrift trug oder nicht und ob es sich dabei um eine Originalunterschrift oder um ein Faksimile handelte, ist hierfür ohne sachliche Bedeutung (vgl. auch RG JW 1931, 2248 Nr. 18).
3. Besonderer Erörterung bedarf die Frage, welche sachlichen Folgen eintreten, wenn eine Verweigerung der Herausgabe von Akten und amtlichen Schriftstücken gemäß § 96 StPO die Möglichkeit eines Urkundenbeweises für bestimmte, in Beweisanträgen angeführte Behauptungen ausschließt. Gerechterweise darf es nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen, daß öffentliche Belange der Wahrheitsfindung des Strafrichters Schranken setzen. Der Senat ist deshalb geneigt, der Revision darin zuzustimmen, daß in solchen Fällen im Sinne des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ davon auszugehen ist, eine Beiziehung der dem Gericht vorenthaltenen Akten oder Schriftstücke hätte zum Nachweise der behaupteten Tatsachen geführt. Doch bedarf es hier insofern keiner abschließenden Entscheidung, weil den Urteilsgründen entnommen werden kann, daß die Strafkammer so verfahren ist. Denn bei der Strafzumessung wird (Seite 74 UA) ausdrücklich zugunsten des Angeklagten █████ unterstellt und berücksichtigt, daß im Landtag auch noch andere undichte Stellen vorhanden und keine durchschlagenden Maßnahmen zur Verhinderung von Indiskretionen getroffen worden waren. Die Meinung des Beschwerdeführers, das Absehen von besonderen Maßnahmen sei geradezu als Verzicht auf die Geheimhaltung von Ausschußprotokollen zu werten, hat sich das Landgericht mit Recht nicht zu eigen gemacht. Denn der Sinn der Besprechung des Ältestenrats war, auch wenn man der im Beweisantrag gegebenen Darstellung des Sachverhalts folgt, durchaus entgegengesetzt, da die vorgekommenen Indiskretionen nicht gebilligt, sondern ersichtlich der Sache nach mißbilligt wurden.
4. Da auch die Nachprüfung des Urteils zum Strafaussprach keinen Rechtsfehler ergeben hat, waren beide Revisionen zu verwerfen.
| Seibert | Hubner | ||
| Willms | Fischer |