Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Jugendstrafrecht aufgehoben, übrige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 549/63
Datum
13.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht und weiterer Delikte verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH verwirft weite Teile der Verfahrensrügen als unzulässig und bestätigt die Schuldsprüche in den meisten Fällen. Soweit der Angeklagte bei einer Tat noch unter 21 Jahre war, hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret die Beweismittel benennt, deren Fehlen gerügt wird, und nicht darlegt, wie diese das Ergebnis beeinflusst hätten.

2

Das Strafgericht ist nicht verpflichtet, zivilgerichtliche Akten (z. B. Scheidungsakten) zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit herbeizuziehen, sofern aus diesen Akten keine entscheidungserheblichen Anknüpfungstatsachen folgen.

3

Sachrügen sind unzulässig, soweit der Revisionsführer neue Tatsachen vorbringt oder lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanz anders darstellt.

4

Die Milderung nach § 46 Nr. 1 StGB wird nicht zuerkannt, wenn die Tataufgabe darauf beruht, dass der Täter die Ausführung aus Abscheu (z. B. wegen der Monatsregel der Frau) eingestellt hat, und nicht aus einem die Schuld mindernden Motiv.

5

War der Täter bei Begehung der Tat noch unter 21 Jahren, ist die Anwendung des Jugendstrafrechts zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung (vgl. §§ 105, 32 JGG).

Vorinstanzen

Landgericht München II, 20. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdecker Günter L. aus ██████, geboren am 19. April 1940 in ████, Kreis █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

█████████████, Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt Dr. ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. August 1963 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Notzucht (Fall ███) und versuchte Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall ████).

1. Verfahrensrügen.

a) Mit der Revision kann nicht beanstandet werden, der Vorsitzende habe Frau ██████████ ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO vorschriftswidrig erst während ihrer Aussage belehrt (BGHSt 11, 213).

b) Das Landgericht war nicht genötigt, die Akten über den Scheidungsrechtsstreit der Eheleute █████ herbeizuziehen, um die Glaubwürdigkeit der Frau ███ zu überprüfen. Seine Erwägung, es besage für diese Frage nichts, wenn der Ehemann als Partei – dort aus dem hier fraglichen Vorfall möglicherweise etwas zu seinen Gunsten herzuleiten versuche, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Erst recht brauchte die Strafkammer die Akten nicht anzufordern, um dem Angeklagten die Prüfung zu ermöglichen, ob er ihnen Stoff zu Entlastungsbeweisen entnehmen könne.

c) Die übrigen Aufklärungsrügen sind mangels Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen, nicht vorschriftsmäßig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

d) Dahinstehen kann, wie es sich mit dem behaupteten Verstoß gegen § 68a Abs. 2 StPO verhält. Auf eine Verletzung dieser Ordnungsvorschrift kann die Revision nicht gestützt werden. Als Aufklärungsrüge ist die Beanstandung unzulässig, da die Revision nicht angibt, durch was für eine Vorstrafe die Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau ███████ in Frage gestellt werde.

2. Sachrügen.

Hierzu sind die Ausführungen der Revision unzulässig, soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorbringt und das Beweisergebnis anders würdigt als das Landgericht. Entgegen seiner Behauptung verstoßen die Urteilsgründe weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Denkregeln noch gegen den Grundsatz, dass Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu seinen Gunsten ausschlagen müssen; denn die Strafkammer hegt keinen solchen Zweifel.

Im Falle ███ beweist die Übereinstimmung der Aussage der Ehegatten zwar entgegen der Urteilsannahme noch nicht, dass die Frau den Vorfall ihrem Mann so erzählt hatte, wie sie ihn erlebt hat; darauf weist die Bundesanwaltschaft zutreffend hin. Auch dass Frau ███████ von ihrer Vergewaltigung einem jungen Mann berichtete, der sie danach zufällig traf und zu ihrem Mann begleitete, ergibt nichts für ihre Glaubwürdigkeit; denn das ist nur ihre eigene Aussage; der junge Mann ist unbekannt geblieben. Beide Unstimmigkeiten berühren jedoch nicht den entscheidenden Beweisgrund der Strafkammer für ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten, dass nämlich Frau ███████ von einem Liebesabenteuer keine Misshandlungen davongetragen und dieses auch ihrem Ehemann verschwiegen hatte.

Im Falle ████ hat die Urteilswendung, dass der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr mit Frau ███████ nicht mehr „wollte“, weil sie gerade ihre Monatsregel hatte, nach dem Zusammenhang der Gründe den Sinn, er habe sein Vorhaben aufgegeben, weil es ihm zuwider gewesen wäre, mit der Frau bei ihrem Zustand zu verkehren. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer dem Angeklagten die Vergünstigung des § 46 Nr. 1 StGB nicht zugutegehalten hat (BGHSt 9, 48, 53). Die Revision bleibt daher zum Schuldspruch auch gemäß § 223 StGB ohne Erfolg.

II. Den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Beförderungserschleichens (§ 265a StGB) beanstandet der Angeklagte nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nicht.

III. Der Strafausspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben. Insoweit rügt der Beschwerdeführer mit Recht, dass die Strafkammer im Falle █████ ohne Weiteres das allgemeine Strafrecht gegen ihn angewendet hat, obwohl er bei dieser Tat noch nicht 21 Jahre alt war und daher unter Umständen die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht kommt. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle ███ gemäß § 105 JGG (BGHSt 5, 207), in allen übrigen Fällen gemäß § 32 JGG.

FischerHübnerMai
GeierDr. Sanders
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