Revision verworfen; Verjährung hebt Verurteilungen wegen Schutzbefohlenen auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 54/96
- Datum
- 27.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer Straftat, die infolge Verjährung nach § 78 Abs. 1 StGB nicht mehr verfolgt werden durfte, darf nicht aufrechterhalten werden.
Die fehlerhafte Anwendung einer strafschärfenden Vorschrift (z. B. § 174 StGB) rechtfertigt eine Abänderung des Urteils nur, wenn sich daraus eine Beeinflussung des Strafausspruchs zuungunsten des Angeklagten ergibt.
Erklärt die Vorinstanz ausdrücklich, dass eine bestimmte Schutzbeziehung (z. B. Eltern-Kind) die Strafzumessung nicht beeinflusst hat, kann ein Revisionsgericht verjährte Nebenverurteilungen streichen, ohne den verbleibenden Strafausspruch zu ändern.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, soweit das Urteil dies bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 18. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 54/96 vom 27. Februar 1996
in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███ 1958 in ██, Osman, in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Oktober 1995 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfallen die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Verurteilung (auch) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjährung in keinem der Fälle erfolgen durfte (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1). Der Rechtsfehler hat den Strafausspruch jedoch nicht beeinflusst. Obwohl das Landgericht zu Unrecht auch § 174 StGB angewendet hat, hat es dessen Schutzfunktion bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, der Umstand, dass das eigene Kind Opfer des Angeklagten gewesen sei, habe bei der Strafhöhe keine Rolle gespielt.
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