Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verjährung hebt Verurteilungen wegen Schutzbefohlenen auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 54/96
Datum
27.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, hebt jedoch die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf, da diese verjährt sind (§ 78 Abs. 1 StGB). Die fehlerhafte Anwendung des § 174 StGB habe den Strafausspruch nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst, weil das Landgericht die Schutzbeziehung bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen einer Straftat, die infolge Verjährung nach § 78 Abs. 1 StGB nicht mehr verfolgt werden durfte, darf nicht aufrechterhalten werden.

2

Die fehlerhafte Anwendung einer strafschärfenden Vorschrift (z. B. § 174 StGB) rechtfertigt eine Abänderung des Urteils nur, wenn sich daraus eine Beeinflussung des Strafausspruchs zuungunsten des Angeklagten ergibt.

3

Erklärt die Vorinstanz ausdrücklich, dass eine bestimmte Schutzbeziehung (z. B. Eltern-Kind) die Strafzumessung nicht beeinflusst hat, kann ein Revisionsgericht verjährte Nebenverurteilungen streichen, ohne den verbleibenden Strafausspruch zu ändern.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, soweit das Urteil dies bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 18. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 54/96 vom 27. Februar 1996

in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███ 1958 in ██, Osman, in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Oktober 1995 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfallen die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Verurteilung (auch) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjährung in keinem der Fälle erfolgen durfte (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1). Der Rechtsfehler hat den Strafausspruch jedoch nicht beeinflusst. Obwohl das Landgericht zu Unrecht auch § 174 StGB angewendet hat, hat es dessen Schutzfunktion bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, der Umstand, dass das eigene Kind Opfer des Angeklagten gewesen sei, habe bei der Strafhöhe keine Rolle gespielt.

MaulBriningSchomburg
GranderathWahl
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