Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung und Zurückverweisung in Betrugs- und Konkurspunkten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 549/57
Datum
17.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Landgerichtsurteil wegen mehrfachen Betrugs, Untreue, Unterschlagung und Konkursvergehen. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Entscheidungen in einzelnen Betrugs- und Konkurspunkten wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, ansonsten wurde die Revision verworfen. Ausschlaggebend waren unzureichende bzw. widersprüchliche Feststellungen, insbesondere zur Wirksamkeit von Wechselverpflichtungen und zum Verschulden bei mangelhafter Buchführung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist auf die Überprüfung rechtlicher Fehler beschränkt; rein tatsächliche Angriffe auf die Feststellungen sind im Revisionszug unbeachtlich.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn behauptete neue Einlassungen nicht entscheidungserheblich sind und das Urteil die relevanten Einlassungen wiedergibt; das Gericht muss nicht jede nichtentscheidungsrelevante Einzelheit erörtern.

3

Zur Begründung eines Betruges durch Veranlassung zur Unterzeichnung von Wechseln bedarf es der Feststellung, dass der Unterzeichner eine rechtswirksame Wechselverpflichtung übernommen hat; ist hierfür die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, muss deren Vorliegen festgestellt werden.

4

Die Verurteilung wegen eines Konkursvergehens setzt widerspruchsfreie und hinreichende Feststellungen über das Wissen und das Verschulden des Angeklagten hinsichtlich der Buchführung voraus; die bloße mangelhafte oder unvollständige Vorlage von Belegen reicht für eine Schuldbegründung nicht ohne weiteres aus.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 1. August 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann, jetzt Automechaniker Hans B. ████ aus ██, geboren am ██████ in ███, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengeberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Cain in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████, ███ als Geschworene,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. August 1957 mit den Feststellungen in den Fällen II 1 (—) und II (Konkursvergehen) der Entscheidungsgründe und im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und Betrug in acht Fällen sowie wegen einfachen Bankrotts verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer auf die Einlassung des Angeklagten nicht eingehe, er habe mit Sicherheit größere Kredite oder Bürgschaften bis zu 50.000 DM erwartet. Diese Behauptung ist indessen neu. Das Urteil gibt die Einlassung des Angeklagten zu jedem Einzelfall wieder. Richtig ist nur, dass es die Aussage des Zeugen D. erörtert, der dem Angeklagten in Aussicht stellte, einen Bankkredit von 15.000 bis 20.000 DM zu besorgen. Hier liegt aber kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. Auch ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten der Sachdarstellung zu befassen, die für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind.

Was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges, Untreue und Unterschlagung vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet; es ist daher im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Die Nachprüfung des Urteils ergibt, dass es an folgenden Mängeln leidet:

Im Fall II 6 hat der Angeklagte seinen ███ zur Hergabe von Gefälligkeitsakzepten als Gehilfen ██ durch die Vorspiegelung veranlasst, er werde sie am Zahltage selbst einlösen. Das Urteil stellt fest, dass ████ keinen Schaden erlitten hat, weil die Wechsel gegen ihn nicht geltend gemacht worden sind. Es nimmt jedoch an, dass er in die Gefahr geraten sei, als Wechselschuldner zahlen zu müssen. Ein Grund hierfür ist jedoch bisher nicht ersichtlich. Das Vermögen ████ kann nur dann belastet worden sein, wenn er die Wechselverpflichtung rechtswirksam, d. h. mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, übernommen hat (vgl. RGSt 28, 386; 33, 65; 106, 108). Hierzu fehlt jede Feststellung. Hat ████ ohne Bindung seines gesetzlichen Vertreters die Wechsel unterzeichnet, so ist der Angeklagte des Betruges dann schuldig, wenn er glaubte, ██ verpflichte sich rechtswirksam. Wusste der Angeklagte, dass ████ nicht aus der Wechselverpflichtung in Anspruch genommen werden konnte, so kam ein Betrug gegenüber dem Übernehmer der Wechsel nicht in Betracht.

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten bedarf der Fall neuer Prüfung.

Begründet ist die Revision ferner, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 240 Abs. 3 KO verurteilt worden ist.

Wie die Strafkammer hervorhebt, hat der Angeklagte „von einer kaufmännischen Buchführung keine Ahnung“ und deshalb die Bücher zunächst durch den Steuerberater ██████ und danach durch den Sparkassenangestellten ██████ führen lassen. Dennoch waren sie so unordentlich geführt, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand des Angeklagten gewährten. Bei der Sachdarstellung heißt es im Urteil, der Angeklagte habe dies erkennen müssen. Bei der rechtlichen Würdigung wird gesagt, der Angeklagte habe gewusst, dass ██ ███ ██ zur Buchführung nicht geeignet gewesen seien. Diese Feststellungen sind nicht ohne Weiteres miteinander zu vereinbaren. Schon deshalb kann die Verurteilung wegen Konkursvergehens nicht bestehen bleiben.

Im Übrigen hätte ein etwaiges Verschulden des Angeklagten näherer Erörterung bedurft. Wenn der Angeklagte von der Buchführung überhaupt nichts verstand, so ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, aus welchem Grunde er die Eignung von Fachleuten zur Buchführung anzweifeln sollte. Der Hinweis, dass er die Belege nur mangelhaft geliefert und die Abschlüsse nur unvollständig mitgeteilt habe, reicht allein nicht aus, um ein Verschulden des Angeklagten zu begründen. Es war zu prüfen, ob der Angeklagte damit rechnen musste, dass ████ und ██████ die Bücher aus diesem Grunde nicht ordnungsmäßig führen würden.

PeetzMartinDr. Hengeberger
WernerDr. Hübner
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