Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Freisprüche wegen unvollständiger Feststellungen bei Meineidsvorwürfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 549/53
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche wegen Meineids und falscher eidesstattlicher Versicherung. Der BGH hält die Sachverhaltsaufklärung für unvollständig, insbesondere fehlen wesentliche Feststellungen zur Zeugenvernehmung und zu vorhandenen schriftlichen Erklärungen. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Revision einer Angeklagten bleibt hingegen ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hebt ein Urteil auf, wenn die Urteilsgründe wesentliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht enthalten und dadurch eine sachlich-rechtliche Prüfung verhindert wird.

2

Bei der Vernehmung eines Zeugen ist festzustellen, worüber er gehört werden sollte und welche Vorstellung er hiervon hatte; das Unterlassen solcher Feststellungen kann die Urteilsgründe tragfähig vereiteln.

3

Kommt in Betracht, dass die Tat auch mit bedingtem Vorsatz oder fahrlässiger Tathandlung begangen sein könnte, hat der Tatrichter die innere Tatseite differenziert zu würdigen; unterlassene Abwägung begründet Aufhebungsgründe.

4

Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den erkennenden Teil der Entscheidung beschwert ist; die bloße Angriffsrichtung gegen die Urteilsgründe genügt hierfür nicht notwendigerweise.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 25. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ████████ Emma, geborene C., geboren am 7.4.1891 in █,

2.) die ████████ ███████ ███ A., geborene ████, geboren am 18.8.1889 in █, aus █,

wegen Meineids u.a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 25. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten ██████ wird verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft.

I.

Im Eröffnungsbeschluss ist der Angeklagten █████ Meineid, der Angeklagten ███████████████████ zu diesem Verbrechen sowie Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zur Last gelegt. Das Landgericht hat beide Angeklagten freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Im September 1951 widerrief der im November desselben Jahres verstorbene Ehemann der Angeklagten ███ vor dem Notar ███████ ein Testament, das er 1949 gemeinsam mit seiner Ehefrau errichtet hatte. Am Samstag, den 10. November 1951, ließ er die Angeklagte ██, eine Schwester seiner Ehefrau, in sein Büro kommen und übergab ihr ein zusammengefaltetes Schriftstück mit der Bitte, es seiner Frau auszuhändigen. Frau ███ merkte auf dem Weg zur Kirche, dass es sich um eine notarielle Urkunde handelte. In der Kirche wollte sie das Schriftstück ihrer Schwester überreichen, die jedoch auf die Bemerkung ihres Sohnes „Mutter, du nimmst nichts an“ die Annahme ablehnte. Daraufhin begann die Angeklagte ███ den Inhalt vorzulesen. Als sie das Wort „Widerruf“ vorgelesen hatte, unterbrach sie der Sohn mit der Bemerkung: „Menschenskind, wie kannst du so etwas annehmen“. Die Angeklagte ██ erwiderte, sie habe nicht gewusst, was in dem Schreiben stehe. Sie brachte es am nächsten Tag dem Ehemann ███ zurück. Dieser kam etwa eine Stunde später zu den beiden Angeklagten in die Kirche und versuchte, die Urkunde seiner Ehefrau auszuhändigen, die jedoch erklärte, sie nehme nichts an. Er legte daraufhin das Schriftstück auf ein Kirchenschränkchen. Die Angeklagte ████ machte Frau ███ auf die Urkunde aufmerksam. Diese bemerkte: „Ich fasse nichts an“ und brachte das Schriftstück in das Schlafzimmer des Ehemanns ████. Dieser teilte dem Notar ███████ schriftlich mit, dass er den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments seiner Ehefrau am 11. November 1951 um 1/2 12 Uhr im Beisein der Frau ██ ███ übergeben habe.

Nach dem Tode des Ehemannes leitete der Notar ███ die erwähnte Urkunde an das Nachlassgericht. Daraufhin wurden die beiden Angeklagten zu dem Notar ████████ bestellt. Dieser beurkundete zunächst eine eidesstattliche Versicherung der Frau ███████████, in der sie u.a. erklärte, sie halte die späteren Testamente für unwirksam, da das 1949 errichtete nicht ordnungsmäßig widerrufen worden sei; ihr sei weder die Urschrift noch eine Ausfertigung der Niederschrift vom 24. September 1951 übergeben worden. Zum Beweis hierfür berief sie sich auf das Zeugnis ihrer Schwester, der Frau ███. Diese wurde daraufhin in Anwesenheit der Angeklagten ███ eidlich vernommen. Die Aussage der Frau ██ ist im Urteil nicht wiedergegeben. Es ist nur erwähnt, sie habe weder angegeben, dass sie das ihr vom Erblasser übergebene Schriftstück ihrer Schwester am Samstag, den 10. November 1951 in der Kirche vorgelesen habe, noch, dass der Ehemann ██████████ am Sonntag ein Schreiben auf das Kirchenschränkchen gelegt habe. In der Niederschrift vom 27. November 1951 ist die geschiedene Angeklagte als Witwe bezeichnet.

a) Soweit das Landgericht den Nachweis dafür, dass Frau █████ sich bewusst wahrheitswidrig als Witwe bezeichnete, nicht als erbracht ansieht, sind die Feststellungen nicht erschöpfend. Der Tatrichter hat sich nur mit der Entgegennahme der Erklärungen durch den Notar befasst, nicht dagegen geprüft, warum die Angeklagte bei der abschließenden Verlesung der notariellen Niederschrift die falsche Angabe ihres Personenstandes nicht richtiggestellt hat. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit bieten, klarzustellen, ob der Angeklagten ███ ████ insoweit ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zur Last fällt (vgl. auch RGSt 60, 58).

Vor allem aber tragen die Urteilsgründe die Freisprechung nicht, soweit der sachliche Inhalt der Aussage in Betracht kommt.

Richtig ist zwar die Auffassung der Strafkammer, dass zunächst festgestellt werden müsse, worüber sich die Angeklagte █████ ████ äußern sollte. Bei dieser Prüfung hält es das Landgericht jedoch rechtsirrig für entscheidend, dass nicht eindeutig habe ermittelt werden können, wonach der Notar gefragt hat. Es geht davon aus, dass die Angeklagte angenommen habe, der Widerruf eines Testaments sei nur dann wirksam, wenn er persönlich von Hand zu Hand übergeben werde, und dass sie sich deshalb nicht für verpflichtet gehalten habe, die Vorgänge vom 10. und 11. November 1951 in ihrer Aussage zu erwähnen. Die Strafkammer vertritt die Ansicht, dass es der Angeklagten nicht habe zugemutet werden können, Erwägungen über die Bedeutung dieser Vorgänge anzustellen; eine so weitgehende Prüfungs- und Offenbarungspflicht eines Zeugen könne nicht anerkannt werden; dieser müsse sich darauf verlassen können, dass ihm bestimmt und erschöpfend bezeichnet werde, worüber er auszusagen habe.

Die Urteilsgründe ergeben lediglich, dass das Landgericht die Bekundung des Notars ██ zur Prüfung der Frage herangezogen hat, worauf sich die Aussage der Angeklagten █████ zu erstrecken hatte und welche Vorstellung sie sich hierüber machte. Im Übrigen lassen jedoch die Urteilsgründe eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts vermissen.

Der Anlass der Vernehmung der Angeklagten war die Mitteilung des Ehemanns ████████████ an den Notar ███, er habe in Gegenwart seiner Schwägerin die Widerrufserklärung seiner Ehefrau am 11. November um 1/2 12 Uhr übergeben. Hierzu wurde die Angeklagte █████ gehört und eine Niederschrift aufgenommen. Was sie zu dem Vorbringen des Erblassers erklärt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine solche Feststellung war jedoch wesentlich. Aus ihr konnten sich wichtige Anhaltspunkte nicht nur für die Ansicht der Angeklagten über den Gegenstand ihrer Vernehmung und den Umfang ihrer Aussagepflicht, sondern auch dafür ergeben, ob sie die Vorgänge vom 10. und 11. November überhaupt nicht erwähnt oder ob sie diese in unvollständiger Weise geschildert hat.

Die Strafkammer hat ferner festgestellt, dass die Angeklagte am 3. Dezember 1951 ein Schreiben an den Notar ███████ richtete, in dem sie den Vorfall in der Kirche vom Sonntag, den 11. November 1951, schilderte, und dass sie im November 1952 dem Nachlassgericht mitteilte, sie habe das ihr vom Erblasser am Samstag, den 10. November 1951 übergebene Schriftstück ihrer Schwester ██ ██ und deren Sohn Walter vorgelesen. Über den näheren Inhalt der beiden Schreiben ist in dem Urteil nichts ausgeführt. Auch er konnte aufschlussreich für die Vorstellung sein, die sich die Angeklagte bei ihrer Vernehmung über den Umfang ihrer Aussagepflicht machte.

Die unvollkommene Darstellung des Sachverhalts machte es dem Revisionsgericht unmöglich, zu prüfen, ob die Strafkammer bei der Freisprechung von rechtlich bedenkenfreien Erwägungen ausgegangen ist. Das Landgericht hat es ferner unterlassen, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des bedingten Vorsatzes oder des fahrlässigen Falscheides zu würdigen.

Diese sachlich-rechtlichen Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte 1.) betrifft.

2.) Die unzulängliche Aufklärung des Sachverhalts hat auch die Aufhebung der Freisprechung der Angeklagten ███ zur Folge.

a) Das Landgericht hat ihr Verhalten, soweit ihr Beihilfe zum Meineid zur Last gelegt ist, nicht näher aufgeklärt, sondern sie schon deshalb freigesprochen, weil die Angeklagte des Meineids nicht überführt werden konnte, womit auch eine Beihilfe entfalle.

In der neuen Hauptverhandlung ist die Tat nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Meineid aufzuklären. Es ist auch zu prüfen, wie die Angeklagte ████ zu ihrer Aussage gekommen ist. In dem vom Erblasser neu errichteten Testament war ihr Sohn als Erbe eingesetzt. Sollte Frau ███ nicht von sich aus zu ihrer unrichtigen Aussage entschlossen gewesen sein, so wäre zu klären, ob sie etwa von ihrer Schwester, der Angeklagten ███, hierzu bestimmt worden ist.

b) Die Freisprechung von der Anklage wegen der falschen eidesstattlichen Versicherung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Dieser Anklagepunkt steht nach der inneren Tatseite in einem so engen Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten der Angeklagten, dass der gesamte Sachverhalt nur einheitlich geklärt werden kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Die Revision der Angeklagten ██████ hat keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführerin ficht das Urteil an, weil sie nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern nur wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden ist.

Damit greift sie lediglich die Urteilsgründe an. Voraussetzung für ein Rechtsmittel ist aber, dass der Beschwerdeführer durch den erkennenden Teil der Entscheidung beschwert ist (RGSt 63, 184). Das ist hier nicht der Fall.

Überdies hat das Verfahren ersichtlich weder die Unschuld der Beschwerdeführerin ergeben noch hat es dargetan, dass gegen sie kein begründeter Verdacht vorliegt. Ein die Angeklagte beschwerender Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar. Deshalb kam auch die Übernahme der notwendigen Auslagen gemäß dem inzwischen in Kraft getretenen § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auf die Staatskasse nach dem Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung nicht in Betracht.

Dr. Peetz Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Jagusch Glanzmann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Revision: Aufhebung der Freisprüche wegen unvollständiger Feststellungen bei Meineidsvorwürfen — Themis