Treffer
BGH Beschluss

Bestellung eines Beistandes für Nebenkläger im Revisionsverfahren (§397a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 548/99
Datum
10.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt F. für das Revisionsverfahren; das Gericht wertete den Antrag als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO. Es stellte klar, dass die Gewährung von PKH nach § 397a Abs. 2 einer zusätzlichen Bedürftigkeitsprüfung unterliegt und nur in Betracht kommt, wenn eine Bestellung nicht möglich ist. Da keine fortwirkende Bestellung durch das Landgericht vorlag, lagen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes vor und dieser wurde vom BGH angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO setzt eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraus und kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch die Vorinstanz begründet nicht automatisch eine fortwirkende Bestellung als Beistand für das Revisionsverfahren; eine gesonderte Bestellung ist erforderlich.

4

Die Bestellung eines Beistandes setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO voraus; sind diese gegeben, ist die Bestellung anzuordnen.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999

Tenor

Dem Nebenkläger H wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt F aus Erlangen als Beistand bestellt.

Gründe

Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt F. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger lediglich Prozesskostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt F. beigeordnet (Bd. III Bl. 568 d. A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

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