Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei sukzessiven BtM-Lieferungen – Schuldsprüche geändert, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 548/96
Datum
22.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führen zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht hatte Teilakte einer vereinbarten sukzessiven Lieferung nicht als eine Tat zusammengefasst und die Bedeutung polizeilicher Förderung für die Strafzumessung nicht ausreichend gewürdigt. Zudem ergänzt der Senat die Urteilsformel um die Menge des eingezogenen Amphetamins.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Absprache über die sukzessive Lieferung einer konkret bestimmten Gesamtmenge fasst die aufeinanderfolgenden Teilakte der Veräußerung zu einer einzigen Tat zusammen (Bewertungseinheit).

2

Bei einer Vereinbarung über eine Lieferung in Teilmengen verbindet die Tat des Handeltreibens die zur Erfüllung der Abrede erfolgten Einfuhren nicht zu mehreren selbständigen Handeltreiben, sondern die Einfuhren stehen in Tateinheit mit dem Handeltreiben.

3

Bei der Strafzumessung ist die Menge des gehandelte(n) Rauschgifts zwar zu berücksichtigen; eine uneingeschränkte Gewichtung ist rechtsfehlerhaft, wenn staatliches Eingreifen oder polizeiliche Förderung die Realisierung größerer Mengen wesentlich gefördert hat.

4

Bei der Anordnung der Einziehung von Betäubungsmitteln ist in der Urteilsformel die sichergestellte Menge soweit möglich genau anzugeben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 548/96 vom 22. Oktober 1996 in der Strafsache gegen

1. Arturas ████, geboren am ██████ in KC (Litauen),

2. Sigute █████████, geboren am [REDACTED::a] in KC (Litauen),

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 4 auf seinen Antrag – und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth a) soweit es den Angeklagten GC____ betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) soweit es die Angeklagte NC___ betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; c) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die sichergestellten 1.976,72 g Amphetamin eingezogen werden.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagte NC___ hatte beim Angeklagten GC____ Schulden. Dieser bot ihr den Erlass der Schulden an, falls sie erfolgreich „den Verkauf von Rauschgift im Kilobereich“ vermitteln könne. Die Angeklagte vermittelte daraufhin den Kontakt zu einem gewissen „Mehmet“, bei dem es sich, was die Angeklagte nicht wusste, um eine Vertrauensperson der Polizei handelte. Dieser stellte wiederum den Kontakt zu einem verdeckten Ermittler her.

Der Angeklagte GC____ und der verdeckte Ermittler einigten sich auf eine vom Angeklagten zu liefernde Menge von – mindestens – sechs Kilogramm Amphetamin. Davon sollte der Angeklagte zunächst ein Kilogramm zum Preis von 12.000 DM liefern. Hiervon sollten 6.000 DM sofort bezahlt werden, die andere Hälfte „würde beim Folgegeschäft verrechnet“. Dementsprechend lieferte der Angeklagte am 6. Mai 1995 994,72 g Amphetamin, die er über die polnisch-deutsche Grenze nach Deutschland einführte. Der verdeckte Ermittler übergab dem Angeklagten 6.000 DM Bargeld. Die frühere Vereinbarung wurde dahin konkretisiert, dass als Nächstes drei bis fünf Kilogramm geliefert werden sollten. Tatsächlich lieferte der Angeklagte am 16. Mai 1995 erneut knapp 1 Kilogramm Amphetamin. Er erklärte, eine größere Menge habe er nicht vorfinanzieren können, er sei jedoch alsbald zu weiteren Lieferungen bereit. Bei der Übergabe des Entgelts von 17.000 DM (6.000 DM Restzahlung für die Lieferung vom 6. Mai 1995, 11.000 DM für die neue Lieferung) wurde der Angeklagte festgenommen, ebenso die Angeklagte NC____, die bei den Kontakten zwischen dem Angeklagten GC____ und dem verdeckten Ermittler stets als Dolmetscherin fungiert hatte.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten GC____ wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und die Angeklagte NC___ wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge je zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und „das sichergestellte Rauschgift“ eingezogen.

Revisionen der Angeklagten führen jeweils zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen.

a) Die Verfahrensrügen des Angeklagten GC____ bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. August 1996 zutreffend dargelegten Gründen erfolglos.

b) Auch die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung dieser Feststellungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelausführungen des Angeklagten GC____ verweist der Senat ebenfalls auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.

2. Die Strafkammer hat jedoch verkannt, dass jeweils nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt.

a) Die Absprache über eine sukzessive Lieferung von Teilmengen fasst die aufeinander folgenden Teilakte der Veräußerung zu einer Tat zusammen, wenn die Absprache darauf gerichtet war, eine konkret bestimmte Gesamtmenge zu liefern (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 m. w. Nachw.).

So verhielt es sich hier, da eine ratenweise Lieferung von (mindestens) sechs Kilogramm Amphetamin vereinbart war. Dass der Angeklagte GC____ bei der zweiten Lieferung absprachewidrig eine geringere als die vereinbarte Menge lieferte, ändert daran nichts.

Daraus folgt, dass die Angeklagte NC___, die das Landgericht zutreffend als Mittäterin des Handeltreibens angesehen hat, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in einem Fall) schuldig ist.

b) Beim Angeklagten GC____ kommt hinzu, dass er die von ihm gelieferten Teilmengen jeweils gesondert in die Bundesrepublik einführte.

Grundsätzlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgeht, sondern dass beide Delikte in Tateinheit stehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Konkurrenzen 1 m. w. Nachw.). Jedoch hat die Strafkammer nicht beachtet, dass eine Tat des Handeltreibens in nicht geringer Menge zwei zur Erfüllung der entsprechenden Abrede erfolgte Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbindet (BGH StV 1994, 84).

c) Der Senat hat die Schuldsprüche dementsprechend selbst geändert; die Angeklagten hatten sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

3. Hinsichtlich des eingezogenen Rauschgifts weist der Senat darauf hin, dass eingezogene Gegenstände in der Urteilsformel so genau wie möglich zu bezeichnen sind. Bei Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe der Menge. Da diese in den Urteilsgründen angegeben ist, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend ergänzt (vgl. BGH NStZ 1993, 95 m. w. Nachw.).

4. Obwohl bei gleichgebliebenem Schuld- und Unrechtsgehalt eine auf der Grundlage der unzutreffenden Annahme von Tatmehrheit verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384 m. w. Nachw.), waren hier die Rechtsfolgenaussprüche aufzuheben.

Die Strafkammer hat einerseits zum Nachteil der Angeklagten die erhebliche Menge Rauschgift berücksichtigt, mit der Handel getrieben wurde und die der Angeklagte GC____ eingeführt hat, andererseits aber auch berücksichtigt, dass es sich jeweils „um ein polizeilich überwachtes Geschäft“ gehandelt hat. Diese Erwägungen schöpfen die Umstände des Falles hinsichtlich der zweiten Lieferung nicht aus. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist die uneingeschränkte Berücksichtigung der Menge des Rauschgifts, mit der Handel getrieben worden ist, rechtsfehlerhaft, wenn die Bedeutung dieses Umstands dadurch relativiert wird, dass seitens der Polizei darauf hingewirkt wurde, dass mit einer möglichst großen Menge Handel getrieben wurde (BGH StV 1994, 369 m. w. Nachw.).

Ähnlich verhielt es sich hier. Zwar hatten die Angeklagten von vornherein die Absicht, mehrere Kilogramm zu liefern. Nachdem jedoch mit fast 1 Kilogramm schon eine große Menge geliefert worden war, hat die Polizei nicht nur nicht eingegriffen, sondern hat auf die Realisierung des ursprünglichen Plans in der Weise hingewirkt, dass sie einen beträchtlichen Geldbetrag zur Verfügung stellte.

Diesen wesentlichen Gesichtspunkt, der über die bloße Aufforderung zu weiterer Lieferung noch deutlich hinausgeht, hätte das Landgericht erkennbar in seine Erwägungen einbeziehen müssen.

Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

MaulSchäferBrüning
SchäferWahl
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