Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher Verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 548/91
Datum
15.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht ihre Verurteilung wegen Handeltreibens mit Heroin an. Der BGH verwirft die Revision insoweit bezüglich Schuldspruch, Verfall und Einziehung, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur Neuentscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer. Entscheidungsgründe: mangelhafte Auseinandersetzung der Strafkammer mit der möglichen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit durch Rauschgiftabhängigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB kann nicht nur bei positiver Feststellung angenommen werden; sie genügt auch, wenn sie nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

2

Wegen Rauschgiftabhängigkeit ist eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen; regelmäßig setzt sie langjährigen Betäubungsmittelmissbrauch mit schweren Persönlichkeitsveränderungen oder starken Entziehungserscheinungen voraus, sofern nicht ein akuter Rauschzustand vorliegt.

3

Trifft das Gericht in einzelnen Teilakten einer fortgesetzten Tat unterschiedliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit, muss es in seinen Strafzumessungserwägungen ausdrücklich darlegen, ob und in welchem Umfang eine angenommene Verminderung der Schuldfähigkeit zugunsten der Angeklagten berücksichtigt wird.

4

Unterlässt das Gericht eine hinreichende Erörterung der Auswirkungen einer angenommenen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit auf die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 6. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 548/91

in der Strafsache gegen R C) aus █████████ GC), geboren am ██████████ Sabine ███████████, geboren am ████████████ 1966 in ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 6. Juni 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen unerlaubten Erwerbs von Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie den Verfall von 3.950,- DM angeordnet und 71,956 Gramm Heroin eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Verfall und die Einziehung wendet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Dagegen kann der Ausspruch über die Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat die in einem Hilfsbeweisantrag aufgestellte Behauptung, die Angeklagte sei bei dem Erwerb der 100 Gramm Heroin von „Pit“ in ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen, deshalb für nicht widerlegbar angesehen, weil die Angeklagte, die die 100 Gramm Heroin in der ersten Dezemberhälfte 1990 erhalten hat, im Zeitraum von September bis November 1990 5 Gramm Heroin in Stuttgart zum Eigenverbrauch erworben hat – von denen sie dann allerdings 0,5 Gramm doch nicht selbst verbraucht, sondern weiterverkauft hat – und nach dem Erhalt der 100 Gramm Heroin bis zu ihrer Festnahme am 25. Januar 1991 etwa 18 Gramm Heroin für sich verbraucht hat.

Vom Zeitpunkt des Erwerbs der 100 Gramm abgesehen, hat die Strafkammer für spätere Zeitpunkte, wie etwa die Zeitpunkte der Verkäufe an Andrea ██████, keine „positive Feststellung“ über eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten treffen können.

a) Damit bleibt schon unklar, wieso einerseits der seit dem Erhalt der 100 Gramm Heroin wesentlich gesteigerte Rauschgiftkonsum Anhaltspunkt für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Rauschgifts sein kann, andererseits aber für die Zeit des erhöhten Konsums selbst keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegen.

b) Darüber hinaus lässt der Hinweis der Strafkammer auf die nicht mögliche „positive Feststellung“ erheblich verminderter Schuldfähigkeit besorgen, dass sie verkannt haben könnte, dass von erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht nur dann auszugehen ist, wenn sie positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn sie nicht ausschließbar ist (vgl. BGHSt 3, 169, 173; BGHSt 8, 113, 124; BGH bei Holtz MDR 1983, 620; w. Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 28). Eine als Folge des Zweifelssatzes angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit hat bei der Strafzumessung kein geringeres Gewicht als eine positiv festgestellte (BGH StV 1984, 69; BGH StV 1984, 464; BGH bei Holtz MDR 1986, 622; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4).

c) Da die Strafkammer nicht bei allen Teilakten der fortgesetzten Tat von erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgegangen ist, hat sie zu Recht von einer Strafrahmenverschiebung zugunsten der Angeklagten abgesehen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724). Sie hätte jedoch erkennbar machen müssen, dass sie sich der Möglichkeit bewusst war, die von ihr angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten beim Erwerb der 100 Gramm Heroin – innerhalb des Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG – zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen (BGH aaO). Dies ist nicht geschehen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten beim Erwerb der 100 Gramm Heroin ist bei den Strafzumessungserwägungen der Strafkammer nicht erwähnt. Die Strafe muss nach alledem neu zugemessen werden.

3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird folgendes zu beachten haben:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ausnahmsweise von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Rauschgiftabhängigkeit nur – von dem hier nicht einschlägigen Fall einer in akutem Rauschzustand begangenen Tat abgesehen – in aller Regel Voraussetzung, dass langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schweren Persönlichkeitsveränderungen oder der Täter unter starken Entziehungserscheinungen leidet und er durch sie dazu getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Drogen zu beschaffen (BGH StV 1988, 191; BGH StV 1989, 103; w. Nachw. bei Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 91).

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