Revision: Fortdauernder Diebstahl als einheitliches Geschehen – Wegfall einer Einzeldeliktsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 548/87
- Datum
- 19.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweitert ein Täter während der andauernden Tatausführung den Vorsatz, begründet dies grundsätzlich keine neue, rechtlich selbständige Tat; die Handlungen sind als Teil eines einheitlichen Geschehens zu werten.
Ein Diebstahl ist noch nicht beendet, solange die Tatausführung andauert und der Täter keinen abschließenden Entschluss getroffen hat; nachträglich hinzutretende Wegnahmehandlungen können zum selben Diebstahl gehören.
Die Änderung des Schuldspruchs durch Wegfall einer Einzeltat erfordert nicht zwingend eine Anpassung des Strafausspruchs, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die weggefallene Einzelstrafe die Bildung der Gesamtstrafe beeinflusst hat.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision insoweit stattgeben und den übrigen Teil verwerfen, wenn nur in diesem Umfang ein Rechtsfehler vorliegt und keine weiteren nachteiligen Rechtsfehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 8. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 548/87 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren Achim Christian an (J) █████ wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 8. Juli 1987, soweit er wegen Diebstahls verurteilt wurde, dahin geändert, dass er des Diebstahls nur in zwei Fällen schuldig ist; die wegen des Falles II 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Der Strafkammer kann ... in der Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten im ‚Zentralkauf‘ nicht beigetreten werden. Der Diebstahl der Kleidungsstücke war zumindest noch nicht beendet, als sich der Angeklagte in der Lebensmittelabteilung des Kaufhauses entschloss, dort Nahrungs- und Genussmittel zu stehlen. Der Lebensmitteldiebstahl stellt sich unter diesen Umständen nicht als neue, rechtlich selbständige Straftat, sondern als Teil
eines einheitlichen Geschehens dar, weil der Angeklagte den bestehenden Vorsatz lediglich erweitert hat (vgl. BGH GA 1969, 92; Eser a. a. O. Rdnr. 45 und ebendort Stree Rdnr. 17 vor § 52; Lackner, StGB 17. Aufl. § 242 Anm. 4). Er kann daher nur wegen Diebstahls in zwei Fallen verurteilt werden. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II 3 der Urteilsgründe muss entfallen. Das bedingt die Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafe.
Die Änderung des Schuldspruchs braucht sich nicht auf den Strafausspruch auszuwirken; es ist auszuschließen, dass die wegfallende Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat die Bildung der Gesamtstrafe aus den übrigen Einzelstrafen (insgesamt drei Jahre und fünf Monate) beeinflusst hat, zumal der Unrechtsgehalt der Taten unverändert geblieben ist.“
Dem stimmt der Senat zu.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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