Revision gegen Strafzumessung bei Totschlag mit verminderter Steuerungsfähigkeit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 548/85
- Datum
- 24.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Fälle beschränkt, in denen ein falscher Strafrahmen gewählt wurde, Strafzumessungsfehler vorliegen, die Abwägung nach § 46 StGB verletzt ist oder die Strafe außerhalb des tatrichterlichen Ermessensbereichs liegt.
Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung alle wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände gegeneinander abzuwägen; eine Verletzung dieser Abwägungspflicht rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit kann allein oder zusammen mit weiteren Milderungsgründen einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB begründen.
Vorstrafen und die erhebliche kriminelle Intensität der Tatausführung sind schuldschärfende Umstände, die eine Herabsetzung des Strafrahmens oder mildernde Gesichtspunkte ausgleichen können; eine Strafe nahe dem zulässigen Höchstmaß des herabgesetzten Rahmens ist bei eingehender Begründung nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Mai 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 548/85 in der Strafsache gegen Werner G, geboren am █████████████████ in DC (Sachsen), wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (GL) [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision und die den Nebenklägern durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der bei der Tat vermindert steuerungsfähig war, wegen Totschlags, begangen an seiner Lebensgefährtin Gertrud B[REDACTED], die sich von ihm trennen wollte, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; von der Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgesehen.
Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGHSt 29, 319, 320).
Das angefochtene Urteil weist, wie auch der Generalbundesanwalt meint, solche Rechtsfehler nicht auf.
Die Bemessung der Strafe beruht auf einer Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände. Insbesondere sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB verneint hat, nicht zu beanstanden. Es hat erkannt, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, wie sie beim Angeklagten vorliegt, schon für sich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen einen solchen minder schweren Fall begründen kann. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung führt das Urteil jedoch schuldverschärfende Gesichtspunkte an, die einer entsprechenden Wertung entgegenstehen. Von der Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat das Landgericht Gebrauch gemacht. Allerdings nähert sich die verhängte Strafe innerhalb des herabgesetzten Strafrahmens dem zulässigen Höchstmaß. Das gibt aber angesichts der eingehenden Begründung keinen Anlass zu Bedenken. Zwar berücksichtigt das Landgericht strafmildernd, dass die Tat – auf dem Hintergrund der im Urteil erörterten Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Frau B[REDACTED] – sich aus einer bestimmten Situation heraus entwickelt hat. Doch durften die Vorstrafen wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung und anderer Aggressionshandlungen sowie die erhebliche kriminelle Intensität, die in der Art der Tatausführung zum Ausdruck gekommen ist, zu seinen Lasten ins Gewicht fallen.
| Maul | Foth | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |