Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen fehlerhafter Versagung der Strafaussetzung (§ 56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 548/82
- Datum
- 23.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB setzt nicht zwingend außergewöhnliche Milderungsgründe oder Konfliktslagen nahe Rechtfertigungs‑ oder Entschuldigungsgründen voraus; es genügt das Vorliegen von Umständen besonderer Gewichtung.
Umstände besonderer Gewichtung sind solche, die die Aussetzung trotz des in der Strafe zum Ausdruck kommenden erheblichen Unrechts‑ und Schuldgehalts nicht als unangebracht und nicht als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen.
Ist nicht auszuschließen, dass das Tatrichtergericht unter Zugrundelegung des richtigen Maßstabs zu einer anderen Entscheidung über die Strafaussetzung gelangt wäre, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Strafaussetzung bei Gesamtfreiheitsstrafen sind die vom BGH in BGHSt 29, 370 entwickelten Grundsätze zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 4. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 548/82 vom 23. September 1982
in der Strafsache gegen den Kaufmann Joachim ████ aus SC, geboren am ██████ 1952 in Gs, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 4. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Strafzumessung und das Berufsverbot wendet.
Die Versagung einer Strafaussetzung hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass § 56 Abs. 2 StGB „außergewöhnliche Milderungsgründe oder Konfliktslagen, die in der Nähe von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen angesiedelt“ seien, verlange. Damit hat es
miglicherweise zu strenge Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371 m. w. N.). Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht unter Zugrundelegung dieses Maßstabes zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, war das Urteil insoweit aufzuheben.
Bei der erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung wird das Landgericht auch die in der zitierten Entscheidung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen besonderer Umstände bei Gesamtfreiheitsstrafen zu beachten haben.
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