Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen widersprüchlicher Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 54/88
- Datum
- 01.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind Indizienswerte konsistent zu würdigen; widersprüchliche Bewertungen desselben Tatsachenelements können den Strafausspruch beeinflussen und führen zur Aufhebung desselben.
Erhebliche verminderte Steuerungsfähigkeit ist bei der Strafzumessung besonders zu prüfen, wenn konkrete tatbezogene Anhaltspunkte (z. B. ein nachträglicher Messerstich) dafür sprechen.
Wird ein Tatbestandselement sowohl als Ausdruck einer abnormen geistig-seelischen Störung als auch als Ausdruck besonderer krimineller Intensität gewertet, muss das Gericht die Vereinbarkeit oder Überwiegen der Ansichten nachvollziehbar begründen.
Fehlt eine schlüssige Auseinandersetzung mit der Bedeutung eines Indizs für die Schuldfähigkeit gegenüber seiner strafschärfenden Würdigung, ist der Strafausspruch im Umfang der Beeinflussung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 54/88 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██████████, Thomas ███, geboren 1960 in ███, wegen räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Amberg vom 17. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Als maßgebliches Anzeichen für die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wertet die Strafkammer mit dem Sachverständigen, dass der Angeklagte dem Tatopfer noch nach Erhalt des Geldes einen Messerstich versetzt hatte (UA S. 22); der Stich war also Indiz und damit zugleich Ausfluss des abnormen geistig/seelischen Zustands des Angeklagten. Demgegenüber hat die Strafkammer bei Prüfung des minder schweren Falles gerade diesen Stich als Anzeichen für besondere kriminelle Intensität gewertet, weil dieses Vorgehen „nicht gerade durch die vom Angeklagten nicht verschuldete tiefgreifende Bewusstseinsstörung bedingt war“ (UA S. 28).
Das ist ein Widerspruch, der die Strafzumessung beeinflusst haben kann. War der Messerstich durch den besonderen geistig/seelischen Zustand des Angeklagten bedingt, so war die Möglichkeit, ihn strafschärfend zu berücksichtigen, besonders zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 5). Das Landgericht hat das, wie sein Hinweis auf BGHSt 16, 360 zeigt, an sich richtig erkannt.
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