Fortsetzungszusammenhang beim Diebstahl: Pkw- und Kabeldiebstahl als einheitliche Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 548/61
- Datum
- 20.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt bei mehreren Diebstählen ein von Anfang an gegebener Gesamtvorsatz zur Verwendung der ersten Tatmittel für die Ausführung der folgenden Tat vor, begründen die Handlungen einen Fortsetzungszusammenhang und sind als eine fortgesetzte Tat zu werten.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Änderung dem Angeklagten günstig ist und ausgeschlossen werden kann, dass ein entsprechender Hinweis in der Hauptverhandlung seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert hätte (§ 265 Abs. 1 StPO).
Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer anderen rechtlichen Bewertung betroffener Einzeltaten, sind die betreffenden Einzelstrafen und die darauf gestützte Gesamtstrafenfeststellung aufzuheben und die Sache hinsichtlich Strafauspruch und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Annahme spezieller Rechtfertigungs- oder Ausnahmevorschriften (z. B. Notentwendung, Notbetrug) setzt voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür eindeutig erfüllt sind; fehlen diese, bleibt der reguläre Diebstahls‑ bzw. Betrugstatbestand anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 26. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ████, geboren am ████ 1930 in ████, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einbruchsdiebstahls i. R.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mai als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Oktober 1961
a) dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 2 a und der Urteilsgründe statt wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls i. R. wegen eines in Fortsetzungszusammenhang mit einem einfachen Diebstahl i. R. begangenen schweren Diebstahls i. R. verurteilt ist,
b) im Strafaussprach hinsichtlich der beiden Einzelstrafen in den Fällen 2 a und b der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer einfacher und schwerer, im Rückfall und teilweise gemeinschaftlich begangener Diebstähle, davon einen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen zweier Betrugstaten, davon eine in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die Anwendung des Tatbestands der Notentwendung (§ 248a StGB) statt des Tatbestands des Diebstahls oder schweren Diebstahls im Rückfall hat das Landgericht zutreffend abgelehnt. Es hatte danach keinen Anlass, sich hinsichtlich der betrügerischen Veräußerung der gestohlenen Sachen an Dritte noch besonders mit der Anwendbarkeit des § 264a StGB (Notbetrug) auseinanderzusetzen. Dass es den Angeklagten im Fall 3 a der Urteilsgründe, in dem er die den Zugang zu einem Steinbruch verschließende Planke nach Aufbrechen des daran angebrachten Vorhängeschlosses öffnete, nicht wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt hat, kann diesen nicht beschweren.
Jedoch kann die Verurteilung wegen zweier selbständiger Handlungen in den Fällen 2 a) und b) der Urteilsgründe auf die allgemeine Sachrüge hin nicht bestehen bleiben. Hier entwendete der Angeklagte im Zusammenwirken mit seinem Komplizen einen PKW, den beide sodann zum Abtransport einer mittels Einsteigens in einen unzaunten Lagerplatz gestohlenen Erdkabel-Rolle benutzten.
Sie stahlen den Kraftwagen hier, wie das Landgericht feststellt, von vornherein zu dem Zwecke, ihn bei der Ausführung des zu diesem Zeitpunkt schon fest geplanten Diebstahls der Kabelrolle zu benutzen. Der Angeklagte handelte also mit einem von Anfang an gegebenen Gesamtvorsatz, der beide Diebstähle umfasste. Das Landgericht hatte deshalb nicht wegen zweier selbständiger Diebstähle, nämlich wegen eines einfachen Diebstahls (PKW) und eines schweren Diebstahls (Kabelrolle), sondern wegen einer fortgesetzten Tat, also wegen des den einfachen Diebstahl mitumfassenden schweren Diebstahls, verurteilen müssen (vgl. RGSt 43, 219, 220; 83, 262, 263).
Der Senat kann den Schuldspruch in diesem Sinne ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Denn bei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, dass ein entsprechender Hinweis in der Hauptverhandlung dem Angeklagten zusätzliche Möglichkeiten für seine Verteidigung geben konnte. Im Übrigen handelt es sich um eine Änderung zu seinen Gunsten.
Mit Änderung des Schuldspruchs muss zur Aufhebung des Strafaussprachs in den beiden Einzelfällen und der Gesamtstrafe nebst den zugehörigen Feststellungen führen. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen können bestehen bleiben, da sie in ihrer Höhe ersichtlich
nicht durch die im Strafaussprach aufgehobenen Verurteilungen beeinflusst sind.
| Geier | Willms | Dr. Mai | |||
| Seibert | Dr. Hübner |