Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Meineid/Falschaussage erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 548/55
- Datum
- 10.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn es bei gewichtigen neuen entlastenden Beweisanzeichen einen zentralen Tatzeugen nicht erneut vernimmt, obwohl hiervon die Beurteilung der Glaubhaftigkeit widersprüchlicher Angaben abhängen kann.
Die Ablehnung weiterer Beweiserhebung mit der Begründung der Unerheblichkeit ist rechtsfehlerhaft, wenn die begehrte Beweisaufnahme geeignet ist, die Wahrheitswidrigkeit einer dem Angeklagten zur Last gelegten Aussage unmittelbar in Frage zu stellen.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für krankheits- oder unfallbedingte Einschränkungen des Erinnerungs- und Leistungsvermögens, kann das Gericht gehalten sein, einen hierzu benannten sachverständigen Zeugen von Amts wegen zu hören, wenn dies für die Schuldfähigkeit oder Verantwortlichkeit erheblich sein kann.
Bei der Konkurrenz zwischen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage und Meineid ist zu berücksichtigen, dass der Meineid eine qualifizierte Form der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage darstellen kann und deshalb die Annahme fortgesetzter Begehung in Betracht kommt.
Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) ist bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; bloßes Leugnen darf nicht ohne weiteres strafschärfend verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 6. September 1955
Rubrum
1 StR 548/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungsinspektor Alfons H. ████████ aus ████, dort geboren am ███████████ 1902, wegen Meineids u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Der Entscheidung liegen folgende Urteilsfeststellungen zugrunde:
Am 9. Oktober 1953 hatte der Angeklagte als Versicherungsinspektor der █████████████████████████ im Beisein des örtlich zuständigen Versicherungsvertreters ██████ für den mit seiner land- und gastwirtschaftlichen Habe bei der erwähnten Gesellschaft versicherten Gastwirt, Landwirt und Fuhrunternehmer G. ███ in ████ eine Schadensmeldung aufgenommen. Auf Grund unrichtiger Sachdarstellung in dieser Anzeige wurde gegen G. ███ ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs eingeleitet. Im ersten Rechtszuge wurde der Angeklagte am 13. August 1954 vor dem ersuchten Amtsgericht Augsburg als Zeuge eidlich vernommen. Er sagte dabei nach der Annahme des Landgerichts wider besseres Wissen aus, █████ habe ihm bei der Aufnahme des Schadensfalles angegeben, am 8. Oktober 1953 sei im Hofraum seines Anwesens eine Wagenplane infolge unvorsichtigen Umgehens seines Sohnes mit einem Zigarettenstummel verbrannt. In Wahrheit war der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer bei der Entgegennahme der Schadensmeldung schon durch ███████ und G. ███ unterrichtet gewesen, dass es sich bei dem durch Feuer zerstörten Gegenstand um eine von der Versicherung bei der ███████████████████████ nicht umfasste Kraftwagenplane handelte, die am 5. Oktober 1953 bei einer Fahrt des erwähnten Sohnes des G. ███ auf der Autobahn bei Karlsruhe verbrannt war.
Am 6. April 1955 wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung, die gegen G. ███ vor dem Landgericht Augsburg als Berufungsgericht stattfand, erneut als Zeuge vernommen. Nach „anfänglichen Zugeständnissen“ widerrief er diese und erklärte, seine früheren Angaben vor dem Amtsgericht Augsburg entsprächen der Wahrheit, er habe in der Schadensmeldung vom 9. Oktober 1953 das angegeben, was ihm ███ über den Schadensfall erzählt habe. Er blieb nunmehr nach § 60 Nr. 3 StPO wegen Teilnahmeverdachts unvereidigt.
Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Verfahrensrügen:
a) In der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende nach nochmaliger Eröffnung der Beweisaufnahme zwei im Sitzungssaal anwesende Personen als Zeugen zu der Behauptung des Verteidigers gehört, dass der zuvor vernommene Zeuge ████ während der begonnenen Urteilsberatung des Gerichts ihnen gegenüber erklärt habe, der ebenfalls zuvor als Zeuge gehörte Versicherungsvertreter ██████ habe ihn aufgefordert gehabt, er solle „den Schadensort in den Hof verlegen“. Nachdem die beiden Personen ███ und █████████ vernommen worden waren und ████████ sich auf ihre Aussagen erklärt hatte, stellte der Staatsanwalt den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen und den Zeugen G. ███ darüber zu vernehmen, dass ██ zu ihm vor Aufnahme der Schadensmeldung und vor Hinzuziehung des Angeklagten ███ gesagt habe, er müsse die Sache so darstellen, als ob die Autoplane im Hofe
seines Anwesens verbrannt sei. Die Strafkammer lehnte diesen Antrag ab mit der Begründung, dass „es für die Schuldund Straffrage in vorliegendem Verfahren gegen ███████ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unerheblich ist, wer den Anstoß zu dem von dem Zeugen G. ███ begangenen versuchten Versicherungsbetrug gegeben hat, und diese Tatsache an den Handlungen des Angeklagten H. ████████ nichts ändert“.
Die Revision erblickt mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die Strafkammer unterlassen hat, G. ███ nochmals zu laden und als Zeugen zu hören. An sich hat die Strafkammer mit der Ablehnung des von dem Staatsanwalt ausdrücklich gestellten Antrags auf nochmalige Vernehmung des G. ███ auch gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verstoßen. Doch kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, dessen Verteidiger sich ebensowenig wie er selbst dem Antrag des Staatsanwalts angeschlossen, vielmehr nur die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte, auch seinerseits zur Beanstandung des Gerichtsbeschlusses berechtigt gewesen wäre (vgl. hierzu u. a. BGH NJW 1952, 273 Nr. 21); denn jedenfalls hat er die Rüge nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben. Wie den Gründen des ablehnenden Beschlusses zu entnehmen ist, haben die Zeugen ███ und █████████ bei ihrer Vernehmung unter Eid ausgesagt, dass ███ ihnen gegenüber erklärt habe, ███████ habe zu ihm vor Aufnahme der Schadensmeldung und vor Hinzuziehung des Angeklagten ██████ gesagt, er müsse die Sache so darstellen, als ob die Autoplane im Hof seines Anwesens verbrannt sei. Angesichts dieser eidlichen Bekundungen zweier an der Sache offenbar unbeteiligter Zeugen gewann die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Schadensmeldung vom 9. Oktober 1953 entsprechend den Angaben des Zeugen G. ███ sowie im Vertrauen auf deren Richtigkeit aufgenommen und demgemäß bei seinen beiden Zeugenvernehmungen die Wahrheit gesagt, erheblich an Gewicht; denn, hatte ███████ schon vor dem Eintreffen des Angeklagten dem Zeugen G. ███ zugeredet, er solle „den Schadensort in seinen Hof verlegen“, so war es möglich, dass G. ███ und ████████ dem Angeklagten die Wahrheit vorenthielten und ████ seine Angaben zu der Schadensmeldung ohne weiteres Zutun des Beschwerdeführers machte. Die Strafkammer durfte sich daher nicht damit begnügen, lediglich ██ zu den Aussagen der Zeugen █████████ und █████ zu hören, und sie durfte bei der Urteilsfindung den der Einlassung des Angeklagten entgegenstehenden Bekundungen der Zeugen █████ und ███ auch nicht allein in der Erwägung folgen, dass ███████ einen einwandfreien Ruf genieße und in der Hauptverhandlung einen sehr günstigen Eindruck gemacht habe und dass sich die Angaben der Zeugen ███████ und █████ bei der Schilderung der sie gemeinsam betreffenden Ereignisse völlig gedeckt hätten. Das war umso bedenklicher, als er schon häufig vorbestraft ist und in seiner Heimat, wie das Landgericht unterstellt, einen ungünstigen Ruf hat. Es kommt hinzu, dass die Strafkammer den Zeugen ██████████ aus dessen übereinstimmenden Bekundungen sie auf die Glaubwürdigkeit schloss, noch am Ende der Beweisaufnahme für teilnahmeverdächtig gehalten und deshalb – wie schon hinsichtlich seiner vorausgegangenen Aussage auch bezüglich seiner Erklärungen zu den Angaben der Zeugen G. ███ und ██████████ gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen hat. Weitere Bedenken ergaben sich andererseits daraus, dass der Angeklagte noch keine Vorstrafen erlitten, sich nach den Bekundungen seines Vorgesetzten ████████████ seiner bisherigen langjährigen Tätigkeit bei der █████████████████████████ als zuverlässig erwiesen hat und im Gegensatz zu G. ███ sowie dem örtlichen Versicherungsvertreter B. ██████ keinen ohne weiteres begreiflichen Grund haben konnte, die Schadensmeldung zugunsten des G. ███ falsch aufzunehmen und dadurch seine Stellung aufs Spiel zu setzen. Hiernach hätte das Landge-
richt zur restlosen Klärung der der unrichtigen Schadensmeldung zugrunde liegenden Vorkommnisse entsprechend dem Beweisantrag des Staatsanwalts den Zeugen G. ███ nochmals laden und unter Vorhalt der Bekundungen der Zeugen █████████ und ████████ vernehmen müssen.
b) Vor der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, den Facharzt Dr. █████ ████, der sich mit dem Beschwerdeführer in russischer Kriegsgefangenschaft befunden habe, als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte während der Kriegsgefangenschaft (1945 bis 1946) 13 Monate lang wegen Fleckfieber, Typhus, Gelenkrheumatismus und schwerer Dystrophie im Lazarett gelegen habe und seitdem an verringerter Gedächtnisfähigkeit leide. In der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger zwar den Antrag, den der Vorsitzende als „unbeholfen“ abgelehnt hatte, nicht. Jedoch hätte die Strafkammer, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, zufolge der ihr obliegenden Aufklärungspflicht den erwähnten Facharzt von Amts wegen als sachverständigen Zeugen hören müssen. Wie bekannt, steht die ärztliche Wissenschaft einer schweren Aufgabe gegenüber, wenn sie klären soll, inwieweit Überanstrengungen, Entbehrungen und Krankheiten, wie z. B. Fleckfieber und Dystrophie, die ein Soldat in russischer Kriegsgefangenschaft zu erleiden hatte, nachhaltige Folgen auf seinen Geisteszustand hinterlassen haben. Es lässt sich nicht zweifelsfrei ausschließen, dass die Bekundungen des Facharztes Dr. ██████████ dem als Sachverständigen vernommenen Landgerichtsarzt vielleicht doch Anlass gegeben hätten, sein die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahendes Gutachten zu ändern oder einzuschränken. Im Übrigen wäre die Anhörung des sachverständigen Zeugen hier umso mehr geboten gewesen, als der Beschwerdeführer im November 1954 einen Kraftfahrzeugunfall und dabei körperli-
che Schäden, darunter eine Gehirnerschütterung erlitten hat, derentwegen er nach den Angaben des Verteidigers in dem den erwähnten Beweisantrag enthaltenden Schriftsatz bis 4. Mai 1955 in ärztlicher Behandlung stand. Dieser Umstand war allerdings nur für die Frage von Bedeutung, inwieweit der Angeklagte hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage vom 6. April 1955 strafrechtlich verantwortlich zu machen ist.
2.) Sachbeschwerde:
Nach den bisherigen Feststellungen lässt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage an sich keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Insbesondere ist es entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsverhandlung für die rechtliche Würdigung der von dem Angeklagten am 6. April 1955 erstatteten falschen Aussage ohne Bedeutung, dass er nach den Gründen des angefochtenen Urteils zu der Berufungsverhandlung nur geladen worden war, um „ihm im Hinblick auf die offensichtliche Unrichtigkeit seiner früheren Aussagen vor dem Amtsgericht Augsburg die Möglichkeit der Berichtigung zu geben“.
Dass das Landgericht zwischen den beiden Straftaten Tatmehrheit nach § 74 StGB angenommen hat, entsprach der bisherigen Rechtsprechung. Inzwischen hat jedoch der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofes in dem Beschluss GSSt 1/55 vom 24. Oktober 1955 (NJW 1956, 191) dahin entschieden, dass der Meineid eine schwerere Form der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage ist und dass demgemäß auch in einem Falle wie dem vorliegenden ein fortgesetzter Meineid vorliegen kann. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung daher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob nicht der Beschwerdeführer eines solchen fortgesetzten Verbrechens schuldig ist.
Was den Strafausspruch betrifft, so hat das Landgericht dem Beschwerdeführer sowohl für den Meineid als auch für die uneidliche Falschaussage die Vergünstigung des § 157 StGB zugebilligt. Zur Begründung ist im Urteil ausgeführt, dass der Angeklagte bei Angabe der Wahrheit hätte zugestehen müssen, sich durch die bewusst falsche Aufnahme der Schadensmeldung der Beihilfe zum Betrug des damaligen Angeklagten ███ schuldig gemacht zu haben. Den Urteilsausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bedacht hat, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage die Vorschrift des § 157 StGB auch insoweit zugute kommen konnte, als er mit seinen unwahren Angaben zugleich die Absicht verfolgte, von sich die gerichtliche Bestrafung wegen des vorausgegangenen Meineids abzuwenden; in der neuen Hauptverhandlung wird dies die Strafkammer für den Fall zu prüfen haben, dass sie wiederum selbständige Straftaten nach § 74 StGB annimmt.
Das Landgericht wird bei der etwaigen künftigen Strafbemessung noch folgendes zu beachten haben:
Soweit der Angeklagte bei seinen Vernehmungen nicht über das ihm nach § 55 StPO zustehende Auskunftverweigerungsrecht belehrt worden ist, wäre dieser verfahrensrechtliche Verstoß zugunsten des Beschwerdeführers als Strafmilderungsgrund zu verwerten (vgl. BGHSt 8, 186, 189 ff.; BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955).
Das Leugnen des Angeklagten darf nicht um seiner selbst willen als Straferschwerungsgrund verwertet werden, sondern nur dann, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld und den Grad seiner Gefährlichkeit zu ziehen sind (vgl. BGHSt 1, 105). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bedarf jeweils sorgfältiger Prüfung. Sie werden oft zu verneinen sein, wenn der Täter noch nicht vorbestraft ist und nur aus Furcht vor Bestrafung und den sich hieraus für seine Lebensstellung und seine Familie ergebenden Folgen seine Schuld bestreitet. Der vorliegende Fall legt bei Bejahung der Schuldfrage die Prüfung nahe, ob der Angeklagte nicht lediglich aus solchem Grunde geleugnet hat.
| Dr. Peetz | Dr. Hörchner | Martin | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |