Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung einer Beistandsanwältin für die Nebenklägerin in der Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 547/99
Datum
10.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Rechtsanwältin H. für das Revisionsverfahren. Der BGH wertet den Antrag als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs.1 StPO und stellt klar, dass PKH nach § 397a Abs.2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen der Beiordnung nicht erfüllt sind. Mangels fortwirkender Beiordnung des Landgerichts werden die Voraussetzungen der Bestellung als Beistand bejaht und H. bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden mit Beiordnung ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs.1 StPO auszulegen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs.2 StPO setzt eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraus und kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Beiordnung nach Abs.1 nicht gegeben sind.

3

Eine vom Landgericht für das erstinstanzliche Verfahren ausgesprochene Beiordnung ohne ausdrückliche Bestellung als Beistand wirkt nicht automatisch fort für das Revisionsverfahren.

4

Die Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs.1 StPO ist vorzunehmen, wenn die in § 395 Abs.1 Nr.1 lit. a StPO genannten Voraussetzungen für die Nebenklägerin vorliegen.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999

Tenor

Der Nebenklägerin P wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H aus Passau als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin H. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin H. beigeordnet (Bd. II Bl. 248 d. A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).

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