Revision verworfen: Rückfalldiebstahl, gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 547/64
- Datum
- 09.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Qualifikation als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter sich in einem Zustand kriminellen Dauerverfalls befindet, sich wiederholt durch gleichgerichtete Straftaten auszeichnet und eine nachhaltige Gefährlichkeit erkennen lässt.
Lang zurückliegende Vorstrafen und längere Freiheitsentziehungen schließen die Feststellung einer Wiederholungsgefahr nicht aus, wenn nach Entlassung erneut auf ähnliche Straftaten zurückgegriffen wird.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtwürdigung von Vergangenheit, Tatbegehung und prognostizierter Gefährlichkeit eine solche Maßnahme trägt.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn formelle oder substantielle Rechtsfehler dargetan werden; bloße Einwände gegen die Würdigung der Tatsachen sind unbehelflich, wenn die Feststellungen tragfähig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 15. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL vom 9. Februar 1965 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz B ███ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1924 in ██████ (Bez. █████), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. Oktober 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Oktober 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen zweier versuchter Rückfalldiebstähle, je in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, auch ist die Einziehung des Diebeswerkzeugs und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen das Urteil mit der Sachbeschwerde. Sie kann keinen Erfolg haben.
Was die Verteidigung gegen den Schuldspruch anführt, geht offensichtlich fehl (§§ 337, 261 StPO).
Im Übrigen ist zu sagen:
Der leicht schwachsinnige, halt- und bindungslose Angeklagte war in den zwölf Jahren vom 6. Juni 1951 bis zur Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe (19. Juni 1963) insgesamt nur etwa 1 1/2 Jahre in Freiheit (S. 4, 12 UA).
Am 30. November 1963 beging er die erste der jetzt abgeurteilten Straftaten (Versuch, einen Warenautomaten aufzubrechen und dessen Beschädigung). Seit Ende Januar 1964 ging er keiner Arbeit mehr nach (S. 13 UA). Am 3. März 1964 fuhr er mit seinem (erst zur Hälfte bezahlten) gebrauchten VW-Pkw von Augsburg in Richtung Ulm. Er führte dabei eine Tasche mit Diebeswerkzeug mit sich. Auf dieser Fahrt erlitt er einen Motorschaden. Er ließ den Wagen in eine Ulmer Reparaturwerkstatt schleppen und erhielt auf seine Bitte von dem Werkstattinhaber ein kleines Darlehen, da er kein Geld bei sich hatte. Dann begab er sich mit der erwähnten Tasche in die Stadt. Dort gelang es ihm am frühen Morgen des 5. März, einen Zigaretten-Automaten aufzubrechen. Das darin befindliche Geld (mindestens 74 DM in Einmarkstücken) nahm er an sich. In der Nacht vom 5. zum 6. März 1964 versuchte er dann, einen weiteren Zigaretten-Automaten gewaltsam zu öffnen. Dabei wurde er gestellt und festgenommen. Die erwähnten 74 DM konnten bei ihm sichergestellt werden.
Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte, der sich im Zustand kriminellen Dauerverfalls befinde, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei (§ 20a Abs. 1 StGB; S. 30, 31 UA), ist rechtlich nicht angreifbar. Der Angeklagte hat sich in der Vergangenheit jeweils abwechselnd auf dem Gebiet der Vermögens- und der Sexualdelikte betätigt. Er gehört ersichtlich zu den Verbrechern, die sich bewusst gegen alle ihnen nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung auflehnen (vgl. dazu: BGHSt 16, 296, 298). Richtig ist, dass er vor der jetzigen Tatreihe die letzten Vermögensstraftaten Ende 1954 bis Anfang 1955 begangen hatte (S. 8, 9 UA). Von da ab befand er sich aber bis Juni 1963 fast ständig in Strafhaft. Danach hat er sich wieder der Begehung von Vermögensdelikten zugewandt. Von bloßen Gelegenheitstaten, auf welche die Verteidigung hinaus will, kann nach den Feststellungen bei diesen Zuwiderhandlungen keine Rede sein.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (S. 34 UA) weist gleichfalls keinen Rechtsfehler auf.
Da das Urteil auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
| Seibert | Geier | Hübner | |||
| Willms | Dr. | Fischer |