Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsurteil: Belehrungspflicht nach §55 StPO verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 547/61
Datum
06.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verletzung sachlichen Rechts nach Verurteilung wegen Meineids. Der BGH verwirft die Revision: Angriffe auf tatrichterliche Feststellungen und die Beweiswürdigung sind in der Revision unbeachtlich, und auch die Strafzumessung enthält keine rechtlichen Fehler. Eine Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO war mangels Anhaltspunkts für strafrechtliche Verfolgungsgefahr nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe auf tatrichterliche Tatsachenfeststellungen und deren Beweiswürdigung sind in der Revision grundsätzlich unbeachtlich, soweit keine rechtlichen Fehler geltend gemacht werden.

2

Die Überprüfung der Strafzumessung in der Revision setzt das Vorliegen eines Rechtsfehlers voraus; bloße Unzufriedenheit mit der Strafhöhe reicht nicht.

3

Eine Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO ist nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Vernehmungsteilnehmer sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.

4

Das Recht zur Verweigerung der Auskunft nach §55 StPO besteht nur bei Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung; die bloße Gefahr einer Disziplinarverfolgung begründet dieses Recht nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 31. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Johann █████ aus ██████, geboren am ███████ 1916 in ████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. ██████████, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ███████████ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 31. Oktober 1961 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Was der Beschwerdeführer im einzelnen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung, welche in diesem Rechtszuge unbeachtlich sind. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Daß der Angeklagte, als er in der Strafsache gegen ████████ Zeuge vernommen wurde, auch vereidigt und bei seiner Vernehmung nicht ausdrücklich über das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt wurde, war verfahrensrechtlich einwandfrei. Deshalb entfallen alle Strafmilderungsgründe, die etwa daraus hergeleitet werden könnten, daß dem Gericht bei der Vernehmung und Vereidigung des Angeklagten ein Fehler unterlaufen sei. Nach den Feststellungen war und ist kein Anhalt dafür gegeben, daß der Angeklagte den Fabrikanten ███ in strafbarer Weise begünstigen wollte, als er für den Unfallhergang Zeugen ausfindig machte und diese über ihre Beobachtungen befragte. Auch zu einer Belehrung des Angeklagten über ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestand infolgedessen kein Anlaß. Ein solcher lag auch nicht deshalb vor, weil die private Ermittlungstätigkeit des Angeklagten als Dienstvergehen beurteilt werden konnte; denn nur die Gefahr strafgerichtlicher, nicht aber die Gefahr einer Disziplinarverfolgung gibt ein Recht zur Verweigerung der Auskunft (RG GA 43, 242). Wenn das Landgericht schließlich sagt, der Angeklagte habe mit seiner Falschaussage über den Grund seiner Nachforschungen im Fall Janson auch die Gefahr einer Bestrafung nach § 331 StGB abwenden wollen, so läßt sich, da dieser Tatbestand ganz zweifelsfrei nicht gegeben war, auch hieraus nichts für eine etwa versäumte Belehrungspflicht nach § 55 StPO ableiten. Nach alledem war die Revision zu verwerfen.

Geier Willms Dr. ██████████

HübnerSanders
Fischer
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