Revision: Schuldspruch wegen besonders schweren Raubs auf schweren Raub abgeändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 54/76
- Datum
- 02.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer im Revisionsverfahren zu beachtenden Strafrechtsänderung ist die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend abändern.
Der Wegfall eines tatbestandsmäßigen Erschwerungsgrundes kann die Umqualifikation einer Tat in einen geringeren, aber nach wie vor strafbaren Tatbestand rechtfertigen.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einem vom bisherigen Tatbestand abweichenden Strafrahmen, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Soweit das Revisionsgericht keine sonstigen Rechtsfehler findet, sind weitergehende, unbegründete Revisionseinwendungen zu verwerfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Landshut, 14. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Halit A. ██ aus ████, geboren █████ ███████ 1935 in ███ (Türkei),
2. die Hausfrau Fatma A. ██ aus ████, geboren am ██ 1935 in ██ (Türkei),
– beide zur Zeit in Haft – wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Halit und Fatma A. ██ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landshut vom 14. Oktober 1974
1. im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs (§§ 250 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB 1975) in Tateinheit mit gemeinschaftlich beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§§ 223, 224, 225 StGB) verurteilt werden,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen besonders schweren Raubs im Sinne von § 251 StGB a. F. verurteilt worden, weil sie nach den Feststellungen bei dem ihnen zur Last gelegten Raub ihr Opfer gemartert haben. Der Erschwerungsgrund der Marterung ist jedoch durch die Neufassung des Strafgesetzbuches entfallen. Die Angeklagten können daher wegen der auch im Revisionsrechtszug zu beachtenden Rechtsänderung nur noch wegen schweren Raubs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F. verurteilt werden. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen; die Angeklagten sind ohnehin auch wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung gemäß §§ 223, 224, 225 StGB verurteilt worden. Die Änderung des Schuldspruchs führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Vorschrift des § 251 StGB a. F., der die Strafe entnommen worden ist, mit einer Mindeststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht war, während die Vorschrift des § 250 StGB n. F., der die Strafe jetzt zu entnehmen sein wird, nur noch eine Mindeststrafe von 5 Jahren vorsieht.
Im Übrigen hat die gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen. Die weitergehenden Revisionen waren daher zu verwerfen.
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