Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Betrug und Urkundenfälschung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 547/59
Datum
22.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, ändert jedoch im Fall 4 den Schuldspruch und stellt Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung fest. Er hält den Eröffnungsbeschluss für zulässig, verlangt konkrete Beweisanzeigen bei Rüge unvollständiger Sachaufklärung und verweist zur neuen Strafverhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss verletzt die Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit nicht, wenn er lediglich die hinreichende Verdächtigung individueller Straftaten feststellt und damit das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vorwegnimmt.

2

Eine Revision ist unzulässig, soweit sie behauptet, das Tatgericht habe sich unzureichend um die Sachaufklärung bemüht, ohne konkret anzugeben, welche Beweismittel noch zu erheben wären.

3

Angriffe, die im Wesentlichen die Tatsachenwürdigung des erstinstanzlichen Urteils betreffen, sind als allgemeine Sachbeschwerden unzulässig; Zweifel an der Schuld ergeben nur dann zu Gunsten des Angeklagten, wenn tatsächliche Lücken oder Widersprüche nachgewiesen werden.

4

Betrug (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) können in Tateinheit stehen, wenn die Fälschung zur Vollendung eines zuvor angelegten betrügerischen Gesamtplans gehört und das Gesamtverhalten nach natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet; bei Feststellung der Tateinheit sind die Einzelstrafen zusammenzufassen und eine Gesamtstrafe zu bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 5. Juni 1959

Rubrum

in der Strafsache gegen ███ die med.-techn. Assistentin Hildegard Maria Rita, geborene ███ aus M[REDACTED], geboren ████████ 1924 in K[REDACTED], wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

| Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, | Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Wilms Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. Juni 1959 im Fall 4 der Gründe dahin geändert, dass die Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist, und mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, außerdem im Gesamtstrafausspruch, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Betruges in dreizehn Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen verurteilt. Ihre Revision ist nur zum Teil begründet.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, der Eröffnungsbeschluss verstoße gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit, ist unrichtig. Er nimmt das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vorweg, sondern erklärt die Angeklagte nur der einzelnen Straftaten für hinreichend verdächtig. Unter dem Zeichen dieses Verdachts steht auch die Schilderung der einzelnen Taten, selbst wenn hier die direkte Rede gewählt ist.

Soweit die Revision behauptet, das Landgericht habe sich nur unzureichend um die Aufklärung der Sachlage bemüht, ist sie unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel anführt, deren es sich nach ihrer Ansicht noch hätte bedienen sollen.

Was die Beschwerdeführerin in sachlicher Hinsicht vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt, da die Strafkammer an der Schuld der Angeklagten nicht zweifelt. Dass der Verteidiger die Beweise anders würdigt als das Landgericht, ist in diesem Zusammenhang nicht bedeutsam. Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung und eine Umkehrung der Beweislast enthält das Urteil nicht.

Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene allseitige Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es im Fall 4 der Gründe an einem Fehler leidet.

Die Angeklagte kaufte am 7. Dezember 1955 bei der Firma L. Dein ein Piano. Hierbei spiegelte sie dem Inhaber des Geschäfts vor, ihr Ehemann werde die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen. Die Firma L. händigte ihr daraufhin das Piano aus. Am 22. Dezember 1955 reichte sie gemäß ihrer vorgefassten Absicht eine von ihr mit dem Namen ihres Ehemannes unterzeichnete Bürgschaftserklärung der Firma L. ein.

Die Strafkammer nimmt an, dass zwischen dem Betrug und der Urkundenfälschung der Angeklagten Tatmehrheit bestehe, weil das Vergehen nach § 263 StGB in dem Augenblick vollendet gewesen sei, in dem sie das Piano ausgeliefert erhielt.

Indessen kommt es hierauf nicht an. Das Versprechen, die Erklärung des Ehemannes beizubringen, war ein Teil ihres betrügerischen Planes. Erst indem sie die gefälschte Urkunde nachreichte, beendete sie in tatsächlicher Hinsicht den rechtlich vollendeten Betrug. Dieses Gesamtverhalten der Angeklagten erscheint für die natürliche Betrachtung als eine Einheit (vgl. hierzu RGSt 44, 28; 59, 317 ff.; 72, 193 ff.; BGHSt 4, 219 ff.). Zwischen dem Betrug und der Urkundenfälschung im Fall 4 besteht daher Tateinheit.

Der Senat hat den Schuldspruch richtiggestellt und den Strafausspruch im Fall 4 sowie den Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In der neuen Verhandlung muss das Landgericht im Fall 4 eine Strafe aussprechen, die die Summe der beiden bisherigen Strafen erreichen darf, und dann eine neue Gesamtstrafe bilden.

WernerDr. GeierWilms
Dr. PeetzDr. Faller
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