Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Besetzung: Entscheidung über Befreiung von Schöffen durch falschen Vorsitzenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 54/74
Datum
14.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die fehlerhafte Besetzung des Schwurgerichts, weil die Befreiung von Schöffen nicht vom zuständigen Schwurgerichtsvorsitzenden, sondern vom Vorsitzenden einer anderen Strafkammer entschieden wurde. Das Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil nach §§ 84 Abs. 4, 77 Abs. 3 S. 3, 54 GVG in der gegebenen Lage nur der Schwurgerichtsvorsitzende zuständig war. Es greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das Zusammentreten des Schwurgerichts bestimmt, entscheidet über die Befreiung von Schöffen der Vorsitzende des Schwurgerichts gemäß den einschlägigen Vorschriften des GVG.

2

Trifft ein nicht zuständiger Richter die Entscheidung über die Besetzung oder Befreiung von Schöffen, liegt regelmäßig ein formeller Besetzungsfehler vor, der einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO begründen kann.

3

Ausnahmsweise führt die Entscheidung eines ersatzweise handelnden Vorsitzenden nicht zur Aufhebung, wenn feststeht, dass dieser keine andere Entscheidung hätte treffen können.

4

Bei Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München II, 4. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 54/74

in der Strafsache gegen den Chemiearbeiter Erich A. ██ aus ████, geboren am ██ 1911 in [REDACTED], wegen Beihilfe zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 4. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die fehlerhafte Besetzung des Gerichts. Über die Befreiung der Schöffen Bals, Marianne Winterstein und Dengel hätte, da der Zusammentritt des Schwurgerichts bereits bestimmt war, der Schwurgerichtsvorsitzende entscheiden müssen (§§ 84 Abs. 4, 77 Abs. 3 Satz 3, 54 GVG), nicht aber, wie geschehen, der Vorsitzende der 2. Strafkammer. Da keiner der Fälle vorliegt, in denen auch der dazu berufene Vorsitzende keine andere Entscheidung hätte treffen können, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO durch.

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