Revision wegen fehlerhafter Besetzung: Entscheidung über Befreiung von Schöffen durch falschen Vorsitzenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 54/74
- Datum
- 14.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Zusammentreten des Schwurgerichts bestimmt, entscheidet über die Befreiung von Schöffen der Vorsitzende des Schwurgerichts gemäß den einschlägigen Vorschriften des GVG.
Trifft ein nicht zuständiger Richter die Entscheidung über die Besetzung oder Befreiung von Schöffen, liegt regelmäßig ein formeller Besetzungsfehler vor, der einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO begründen kann.
Ausnahmsweise führt die Entscheidung eines ersatzweise handelnden Vorsitzenden nicht zur Aufhebung, wenn feststeht, dass dieser keine andere Entscheidung hätte treffen können.
Bei Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München II, 4. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 54/74
in der Strafsache gegen den Chemiearbeiter Erich A. ██ aus ████, geboren am ██ 1911 in [REDACTED], wegen Beihilfe zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 4. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die fehlerhafte Besetzung des Gerichts. Über die Befreiung der Schöffen Bals, Marianne Winterstein und Dengel hätte, da der Zusammentritt des Schwurgerichts bereits bestimmt war, der Schwurgerichtsvorsitzende entscheiden müssen (§§ 84 Abs. 4, 77 Abs. 3 Satz 3, 54 GVG), nicht aber, wie geschehen, der Vorsitzende der 2. Strafkammer. Da keiner der Fälle vorliegt, in denen auch der dazu berufene Vorsitzende keine andere Entscheidung hätte treffen können, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO durch.
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