Revision verworfen — rechtliche Bezeichnung des Sexualverbrechens und Urteilsformel bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/98
- Datum
- 27.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen rechtsfehlerhaften Nachteil für den Angeklagten ergibt.
Die Verwendung der gesetzlichen Überschrift als rechtliche Bezeichnung eines abgeurteilten Sexualverbrechens ist zulässig (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Formulierung der Urteilsformel unterliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur bei missbräuchlicher Ausübung dieses Ermessens zu beanstanden (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Juni 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 546/98 vom 27. Oktober 1998 in der Strafsache gegen ██ aus █████, dort geboren ███████, Dieter Simon, ██ 1955, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die rechtliche Bezeichnung des abgeurteilten Sexualverbrechens entspricht der gesetzlichen Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Im Übrigen hat das Gericht sein Ermessen bei der Fassung der Urteilsformel nicht verletzt (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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