Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — rechtliche Bezeichnung des Sexualverbrechens und Urteilsformel bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 546/98
Datum
27.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth wegen sexueller Nötigung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO). Er bestätigt, dass die verwendete rechtliche Bezeichnung der gesetzlichen Überschrift entspricht (§ 260 Abs. 4 S.2 StPO) und dass das Gericht sein Ermessen bei der Urteilsformel nicht verletzt hat. Der Revisionsführer trägt die Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen rechtsfehlerhaften Nachteil für den Angeklagten ergibt.

2

Die Verwendung der gesetzlichen Überschrift als rechtliche Bezeichnung eines abgeurteilten Sexualverbrechens ist zulässig (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

3

Die Formulierung der Urteilsformel unterliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur bei missbräuchlicher Ausübung dieses Ermessens zu beanstanden (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).

4

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Juni 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 546/98 vom 27. Oktober 1998 in der Strafsache gegen ██ aus █████, dort geboren ███████, Dieter Simon, ██ 1955, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die rechtliche Bezeichnung des abgeurteilten Sexualverbrechens entspricht der gesetzlichen Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Im Übrigen hat das Gericht sein Ermessen bei der Fassung der Urteilsformel nicht verletzt (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

BriiningMaulWahl
GranderathLandau
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