Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrugs: Schadensbemessung als unterbliebenes Nutzungsentgelt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 546/93
Datum
14.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein; strittig war die Festsetzung des Schadens aus der Nutzung dienstlicher Einrichtungen für eine unzulässige Nebentätigkeit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass als Schaden das unterbliebene Nutzungsentgelt (hier 30 % der Bruttoeinnahmen) anzusetzen ist und nicht die tatsächlichen Aufwendungen des Dienstherrn nachgewiesen werden müssen. Der Angeklagte kannte die Genehmigungs- und Entgeltregelung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betrug ist als Schaden anzusetzen, was dem Geschädigten durch das täuschende Verhalten an entgangenem Nutzungsentgelt entstanden ist, wenn eine Leistung mit bekanntem Preis oder Entgelt erschlichen wurde.

2

Zur Schadensbemessung im Betrugsfall ist der Nachweis tatsächlich entstandener Kosten des Geschädigten nicht erforderlich, wenn der Vorteil des Täters dem zu bemessenden Nutzungsentgelt entspricht.

3

Nutzen Angehörige des öffentlichen Dienstes dienstliche Einrichtungen für unzulässige Nebentätigkeiten unter Täuschung, so kann der Schaden in dem unterbliebenen Nutzungsentgelt bestehen; ein Anspruch auf kostenlose Nutzung besteht nicht.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 26. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 546/93

vom 14. September 1993

in der Strafsache gegen █ wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seinem Dienstherrn einen (Betrugs-)Schaden in Höhe von mindestens 30 % der verschwiegenen Nebeneinnahmen zugefügt.

Der Angeklagte wusste, dass auch die hier in Frage stehende Nebentätigkeit genehmigungspflichtig war und dass sie nach den bestehenden Regelungen allenfalls dann genehmigt werden würde, wenn er sich für die damit verbundene erhebliche Inanspruchnahme von Diensträumen, Material und vor allem Personal während der Dienstzeit mit einem Nutzungsentgelt von 30 % der Bruttoeinkünfte einverstanden erklärte. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, auf Einzelabrechnung bei Inanspruchnahme von Leistungen oder gar auf kostenlose Benutzung der Einrichtungen seines Dienstherrn bestand nicht. Der Angeklagte hatte also diese Regelung akzeptieren müssen (was er bezüglich einer 1. Nebentätigkeit auch getan hatte), wenn er die Möglichkeit wahrnehmen wollte, unter Verwendung von Leistungen seines Dienstherrn (weitere) Nebeneinnahmen zu erzielen.

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Revision, dem Angeklagten müssten als Schaden die tatsächlichen Aufwendungen des Dienstherrn nachgewiesen werden, der infolge Täuschung von der Nutzung in Form tausender von Einzelleistungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nichts wusste. Vielmehr ist dieser Fall vergleichbar dem, dass eine Leistung von bekanntem Preis kostenlos erschlichen wird. Der Täter kann sich nicht darauf berufen, der Geschädigte müsse zur Berechnung der Schadenshöhe die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 263 Rdn. 27 a).

Dem Vorteil des Angeklagten, der sich das Nutzungsentgelt aus der verschwiegenen Nebeneinnahme erspart hat, entspricht auf Seiten des Dienstherrn als Schaden das, was dieser durch das täuschende und irrtumserregende Verhalten des Angeklagten zu wenig an Nutzungsentgelt angesetzt hat. Das sind hier die bei ordnungsgemäßer Abwicklung fälligen 30 % der Bruttovergütung aus der zweiten Nebentätigkeit.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Landgericht herangezogene und von der Revision in Frage gestellte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, aus welchen Vorschriften ein Anspruch gegen den Beamten auf Leistung eines Nutzungsentgelts abgeleitet werden kann, nicht entscheidend an. Hier ist bedeutsam, dass ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes sich nicht Nebeneinnahmen verschaffen darf, indem er sich heimlich oder wie hier auch durch Täuschung in großem Umfang der Einrichtungen des Dienstherrn auf dessen Kosten bedient.

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