Revision: Änderung der Hehlerei-Anzahl und Aufhebung von Strafen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/89
- Datum
- 14.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB liegt nicht vor, wenn mehrere Tatergebnisse durch dieselbe einheitliche Handlung bzw. einen einheitlichen Beschaffungsakt erlangt werden; in diesem Fall sind die Handlungen als eine Tat zu werten.
Bei der Abgrenzung mehrerer Taten sind nicht nur zeitliche Unterschiede, sondern die tatsächlichen Abläufe und die Einheitlichkeit der vertraglichen Absprachen und Handlungen maßgeblich.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können und dadurch keine Verschlechterung seiner Verteidigung eintritt.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zum Wegfall bestimmter Verurteilungen, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die sich daraus ergebende Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Juni 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 546/89 Beschluss
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Kfz-Händler Siegfried ███████ aus ████████, geboren am ███ 1956 in ██ (jetzt MC), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch teilweise dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung nicht in vier, sondern in drei Fällen schuldig ist; b) im Ausspruch über die in den Hehlereifällen III 6 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die in zwei Fällen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe.
1. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, es bestehe Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zwischen den Hehlereitaten in den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe. In diesen Fällen machte sich der Angeklagte dadurch der gewerbsmäßigen Hehlerei – in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung – schuldig, dass er von dem anderweitig verfolgten Peter ███████████ einen Pkw Porsche 944 S und einen Pkw Porsche 911 SC Carrera „ankaufte“ in Kenntnis der Tatsache, dass diese Fahrzeuge – im Auftrage des Angeklagten – von Dritten gestohlen waren. Die erwähnten Hehlereifälle bildeten aus folgendem Grunde eine einheitliche Tat: Die Fahrzeuge wurden zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten entwendet (am 1. Oktober 1987 im Fall 6, am 5. Oktober 1987 im Fall 7). Doch gelangte jedes dieser Fahrzeuge entsprechend der mit dem Angeklagten getroffenen Abrede – zunächst an Steiniger, dem die Aufgabe zufiel, das Fahrzeug zu zerlegen und zu „frisieren“. Wie das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung darlegt, erschienen die Diebe „noch während des Zerlegens“ des zuerst gestohlenen Fahrzeugs – also vor Übernahme durch den Angeklagten – „mit dem weiteren“ von ihm gewünschten Fahrzeug; er musste über einen früher gezahlten Betrag hinaus eine Nachzahlung leisten.
Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass sich der Angeklagte beide Fahrzeuge durch dieselbe Handlung verschaffte. Deshalb hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei – in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung – nicht in vier, sondern in drei Fällen schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die für beide Hehlereifälle (6 und 7) verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die in den weiteren sechs Fällen verhängten Einzelstrafen haben Bestand.
Schauenburg Maul Foth Granderath v. Gerlach