Revision teilweise erfolgreich: Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/87
- Datum
- 29.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags kommt eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in der Regel nicht in Betracht.
Enthält die Revisionsbegründung Zusätze, so übernimmt der Verteidiger die Verantwortung für die von ihm erhobenen Rügen materiellen Rechts.
Ein in der rechtlichen Würdigung liegender Rechtsfehler bleibt ohne Einfluss auf das Strafmaß, wenn das Gericht feststellt, dass die Strafe von der fehlerhaften Würdigung offensichtlich nicht berührt ist.
Die Revision kann hinsichtlich einzelner Schuldsprüche dahin geändert werden, dass bestimmte Tatbestände entfallen, während das Urteil im Übrigen Bestand hat.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 10. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 546/87 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███ (Ghana), wegen versuchten Totschlags
Nebenkläger: Remigius ████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Juni 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a Abs. 1 StGB) entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist zulässig, hat aber im wesentlichen keinen Erfolg.
Wenn die Revisionsbegründung auch Zusätze enthält, die Anlass zu Bedenken geben könnten, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Verteidiger für die von ihm erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Verantwortung übernommen hat (vgl. BGHSt 25, 272).
Beim Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat das Landgericht übersehen, dass in einem Fall der vorliegenden Art kein Raum ist für die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (BGHSt 21, 265; BGH, Urt. vom 19. Oktober 1987 – 3 StR 333/87). Insoweit hat die Verurteilung deshalb keinen Bestand.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auf die maßvolle Strafe ist die fehlerhafte rechtliche Würdigung ersichtlich ohne Einfluss geblieben.
[Unterschriften]
| Maul | Foth | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |