Freispruch: Kritische Berichterstattung nicht als Ankündigung indizierter Schriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/86
- Datum
- 04.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Ankündigens nach § 5 Abs. 2 GjS setzt eine werbende Kundgebung voraus, die darauf abzielt, das wohlwollende Interesse des Publikums zu wecken oder auf Bezugsmöglichkeiten hinzuweisen.
Die bloße Nennung einer indizierten Publikation oder die Wiedergabe von Einzelheiten begründet noch nicht Werbung i.S.v. § 5 Abs. 2 GjS, wenn dies im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung geschieht.
Bei der Auslegung von § 5 Abs. 2 GjS ist die Bedeutung der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen; einschränkende Auslegungen, die berechtigte Kritik unverhältnismäßig beschränken, sind zu vermeiden.
Für die Strafbarkeit nach § 131 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass die Darstellung das Grausame verherrlicht oder die Menschenwürde verletzt; die kritische Einbettung von Texten oder Standbildern in Presseerzeugnissen erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 16. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 546/86 in der Strafsache gegen
1. den Journalisten Rudolf H__, geboren am ██████████████ in [REDACTED], 2. die Journalistin Cornelia D__, geboren am ██████████████ in [REDACTED],
wegen Ankündigung indizierter Schriften.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt C__, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C__ aus München als Verteidiger der Angeklagten D__,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 1986 aufgehoben. 2. Die Angeklagten werden freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten, Redakteure der Illustrierten "Quick", wegen Ankündigung eines nach § 1 GjS indizierten Videofilms zu Geldstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten zu dem indizierten Videofilm "Gesichter des Todes" einen kritischen Beitrag erstellt, der in der Ausgabe Nr. 35 vom 22. August 1985 der Illustrierten "Quick" veröffentlicht wurde. Die das Urteil mit der Sachrüge angreifenden Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
Das Landgericht meint, der Begriff des "Ankündigens" in § 5 Abs. 2 GjS umfasse nicht die Absicht, im Sinne von § 5 Abs. 2 den Umsatz des angekündigten Gegenstandes zu steigern. Durch das 4. StRG (vom 23. November 1973 = BGBl. I S. 1725) seien die Worte "eine geschäftliche Werbung" aus der Vorschrift gestrichen worden. Diese Gesetzesänderung habe klargestellt, dass auch nicht zu geschäftlicher Werbung erfolgtes Ankündigen den Tatbestand des § 5 Abs. 2 GjS erfülle. Ankündigen sei daher jede Kundgebung, durch die auf die Gelegenheit zum Bezug indizierter Schriften aufmerksam gemacht werde. In diesem Sinne hätten die Angeklagten den indizierten Film angekündigt.
Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1986 (BGHSt 34, 94) näher dargelegt hat, enthält die Regelung des § 5 Abs. 2 GjS ein Werbeverbot; die Vorschrift soll verhindern, dass Personen unter 18 Jahren für indiziertes Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht werden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 22. Aufl., § 184 Rdn. 31). Dabei bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob nur Werbung in geschäftlichem Interesse gemeint ist; Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen freilich eher dafür, dass auch von geschäftlichen Interessen freie Werbung dem Verbot unterliegt, so wenn etwa eine radikale Gruppe für den Besuch eines gewaltverherrlichenden Films wirbt.
Jedoch setzt der Begriff der Werbung, durch den die Tatbestandsmerkmale des Anbietens, Ankündigens und Anpreisens zusammengefasst werden, zumindest voraus, dass der angesprochene Gegenstand nicht in einer Weise dargestellt und erörtert wird, die gegenteilige Ziele erkennen lässt. Für diese Auslegung spricht schon der Wortsinn. Wer Kritik übt, wer meint, es sei "unfassbar, dass ein solcher Film verkauft und verliehen werden darf" (UA S. 7), will nicht werben. Werben enthält ein finales Element, insofern als das wohlwollende Interesse des Publikums am Gegenstand der Werbung geweckt oder gefördert werden soll; die bloße Erwähnung der Existenz des Gegenstands oder auch die nähere Darlegung von Einzelheiten genügt jedenfalls dann nicht, wenn dies im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung geschieht. Dabei ist zwar zu beachten, dass das Ziel der Werbung auch unter dem Deckmantel der Ablehnung verfolgt werden kann; hier ergeben sich aber keine Anhaltspunkte in dieser Richtung. Das Landgericht misst in diesem Zusammenhang der Nennung der Vertriebsfirma und einer Bezugsquelle Bedeutung bei. Diese Hinweise ergeben sich aber nur daraus, dass Mitarbeiter der Vertriebsunternehmen sich zum Interesse des Publikums an dem Film äußern; mögen diese Äußerungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung auch nicht erforderlich gewesen sein, so kann darin im Sinnzusammenhang des Beitrags doch kein gezielter Hinweis auf die Gelegenheit zum Bezug indizierter Schriften gesehen werden.
Insgesamt war der Beitrag der Angeklagten daher zwar objektiv geeignet, Interesse an dem indizierten Film zu wecken; er enthielt jedoch keine werbende Kundgebung, durch die auf die Gelegenheit zum Bezug aufmerksam gemacht werden sollte.
Für die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 2 GjS spricht auch die Erwägung, dass es grundsätzlich statthaft sein muss, auch indizierte Publikationen zum Gegenstand kritischer Auseinandersetzungen zu machen. Das Recht zu kritischen Äußerungen in Presseerzeugnissen ist ein besonders wichtiger Bestandteil der allgemeinen Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 12, 114, 125; 30, 336, 353). § 5 Abs. 2 GjS ist danach im Lichte der Bedeutung des Grundrechts des Artikels 5 Abs. 1 GG zu sehen und so auszulegen, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit des Wortes in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, 208). Das hat das Landgericht an sich auch nicht verkannt. Es meint dazu jedoch, eine kritische Auseinandersetzung mit dem indizierten Film wäre den Angeklagten auch ohne Nennung des Titels, der Vertriebsfirma, der Bezugsquelle und ohne mehrfache Inhaltsangaben möglich gewesen; es wäre auch nicht erforderlich gewesen, einzelne Szenen aus dem Film abzubilden.
Aber auch die Erörterung von Einzelheiten macht eine Kritik grundsätzlich noch nicht zur Werbung in dem oben dargelegten Sinne. Im Übrigen setzt die Erwägung der Strafkammer der Pressefreiheit in Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 GG zu enge Grenzen. Denn eine sachgerechte Kritik setzt die Wiedergabe von Einzelheiten vielfach voraus, wenn sie verständlich und überzeugend sein will. Es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, den zulässigen Inhalt kritischer Berichterstattung näher zu bestimmen, wenn diese sich grundsätzlich im Rahmen ihrer von der Verfassung geschützten Aufgaben hält, also im hier erörterten Bereich die Grenze zur Werbung nicht überschreitet.
Der Senat kann die Angeklagten selbst freisprechen, weil sie sich danach nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 2 GjS strafbar gemacht haben und auch sonst ein strafbares Verhalten nicht vorliegt. Wie das Landgericht feststellt, ist die Nr. 35/85 der Illustrierten "Quick" zwar ihrerseits durch Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 17. Oktober 1985 – ersichtlich wegen des von den Angeklagten verfassten Beitrags – in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden. Dafür, dass die Angeklagten nach dieser Indizierung an nach §§ 3 bis 5 GjS verbotenen Vertriebs- oder Werbemaßnahmen mitgewirkt hätten, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Die Angeklagten haben sich durch ihre Mitwirkung bei der Herstellung der genannten Ausgabe der Illustrierten "Quick" auch nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht; in ihrem Beitrag werden grausame und unmenschliche Gewalttätigkeiten nicht in einer Weise geschildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. Das gilt auch für die abgedruckten Bilder. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass hier nicht der Film zu beurteilen ist, für den die Merkmale des § 131 Abs. 1 StGB zutreffen mögen, sondern Text und Bilder in der Illustrierten; es stellt einen wesentlichen Unterschied dar, ob grausame und unmenschliche Vorgänge filmisch oder in mit einer kritischen Anmerkung versehenen Standbildern dargestellt werden.
| Justizhauptsekretär C__ | Kuhn | Maul | |||
| Schauenburg | Ulsamer | Granderath |