Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellung und Wiedereinsetzung gegen rechtskräftigen Revisionsbeschluss zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 546/83
Datum
22.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Gegenvorstellung gegen Senatsentscheidungen vom 13.9.1983 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Rüge mangelhafter Verteidigerleistung. Der Senat wies Gegenvorstellung und Wiedereinsetzungsantrag zurück. Die Entscheidungen sind rechtskräftig und können nur nach § 33a StPO überprüft werden, was nicht vorlag. Die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Senats führt nur dann zur Aufhebung oder Änderung der Entscheidung, wenn die Voraussetzungen des § 33a StPO erfüllt sind.

2

Ein in einer mündlichen Revisionshauptverhandlung ergangener Senatsbeschluss ist rechtskräftig und kann vom Senat grundsätzlich weder aufgehoben noch geändert werden.

3

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen angeblich unzureichender Tätigkeit des Pflichtverteidigers ist ohne Erfolg, wenn bereits ein rechtskräftiger Beschluss die Revision verworfen hat.

4

Die Kosten eines erfolglosen Wiedereinsetzungsantrags sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 546/83

in der Strafsache gegen Branko Josip B. ██████ aus ████████, geboren am ███ ██ 1939 in ██ █████████████, zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 1983

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen die Entscheidungen des Senats vom 13. September 1983 sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.

Die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 13. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. März 1983 verworfen sowie durch Urteil vom gleichen Tage auf die Revision der Staatsanwaltschaft das genannte Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die gegen beide Entscheidungen des Senats mit Schreiben vom 7. Oktober 1983 dem Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht Freiburg vom 7. November 1983 beigefügte und mit Schreiben vom 8. November 1983 dem Senat zugeleitete Gegenvorstellung des Angeklagten sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen erfolglos bleiben.

Das Urteil des Senats vom 13. September 1983 ist aufgrund mündlicher Revisionshauptverhandlung ergangen, an der der auf Antrag des Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger teilgenommen hat. Das Urteil ist rechtskräftig; es kann durch den Senat weder aufgehoben noch geändert werden (vgl. KK-Maul § 33a Rdn. 2). Auch der Senatsbeschluss vom 13. September 1983 enthält eine rechtskräftige Sachentscheidung, die der Senat grundsätzlich weder aufheben noch ändern kann (vgl. KK-Pikart § 349 Rdn. 47; BGH, Beschluss vom 23. Juni 1982 – 1 StR 182/82 – und Beschluss vom 14. Oktober 1983 – 3 StR 419/82 –); eine Überprüfung wäre nur im Rahmen des Verfahrens nach § 33a StPO möglich, deren Voraussetzungen hier indes ersichtlich nicht vorliegen.

Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstrebt der Angeklagte eine neue Sachentscheidung über seine Revision unter Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers, weil der bisherige Verteidiger nicht auftragsgemäß und sorgfältig gearbeitet habe. Der Angeklagte begehrt demnach Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der Antrag scheitert schon an der oben bezeichneten Wirkung des rechtskräftigen Beschlusses, mit dem der Senat die – fristgerecht begründete – Revision des Angeklagten verworfen hat.

SchikoraHerdegenGranderath
UlsamerSchimansky
Gegenvorstellung und Wiedereinsetzung gegen rechtskräftigen Revisionsbeschluss zurückgewiesen — Themis