Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Aufklärung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 546/83
Datum
13.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Generalbundesanwaltschaft revidierte das Urteil des Landgerichts Tübingen, das den Angeklagten wegen Unterschlagung und Betrugs verurteilt hatte. Streitpunkt war, dass das Gericht die Frage der seelisch-geistigen Verfassung zur Tatzeit nicht hinreichend aufgeklärt hatte, obwohl ein schriftliches Gutachten gegenteilige Ergebnisse enthielt. Der BGH hielt die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO für entscheidungserheblich, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer; die Kostenentscheidung wurde ebenfalls aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben sich Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit, muss das Gericht dieser Frage nachgehen und darf sich nicht auf bloße Unterstellungen stützen.

2

Ein schriftliches Sachverständigengutachten, das der Annahme verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit entgegensteht, verpflichtet das Gericht zu weitergehender Sachaufklärung; eigene fehlende Sachkunde der Kammer genügt nicht.

3

Die Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die unzureichende Aufklärung die Schuld- oder Strafzumessungsentscheidung beeinflusst.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs sind auch die damit verbundenen Kostenentscheidungen aufzuheben; der neu bestellte Tatrichter entscheidet über die Kosten, auch der vorangegangenen Revisionen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 10. März 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 546/83 in der Strafsache gegen Branko Josip █████ aus ██████████, geboren am ███ ██ 1939 in █████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1983, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. März 1983 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und wegen drei Fällen des Betrugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, dass das Landgericht der Frage des seelisch-geistigen Zustandes des Angeklagten zur Tatzeit nicht weiter nachgegangen ist. Mit der Wahrunterstellung, der Angeklagte habe sich in einer hochgradigen Erregung befunden, die zu einer erheblichen Verminderung seines Einsichts- oder Handlungsvermögens im Sinne des § 21 StGB geführt habe, durfte sich die Strafkammer hier schon deshalb nicht begnügen, weil das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Foerster vom 25. August 1981 (Bl. 770 ff. d. A.) zu dem gegenteiligen Ergebnis kommt. Eine eigene Sachkunde der Strafkammer zur Beurteilung dieser Frage ist nicht ausreichend dargetan. Auf der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beruht der Strafausspruch. Die Strafkammer hat von der durch §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Strafmilderung Gebrauch gemacht.

Der Senat stellt klar, dass auch die Kostenentscheidung aufgehoben ist und der neue Tatrichter sowohl über die Kosten dieser Revision wie auch der früheren Revision des Angeklagten – insoweit erneut – zu entscheiden hat.

SchikoraMaulFoth
UlsamerGranderath
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