Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Aufklärung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/83
- Datum
- 13.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit, muss das Gericht dieser Frage nachgehen und darf sich nicht auf bloße Unterstellungen stützen.
Ein schriftliches Sachverständigengutachten, das der Annahme verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit entgegensteht, verpflichtet das Gericht zu weitergehender Sachaufklärung; eigene fehlende Sachkunde der Kammer genügt nicht.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die unzureichende Aufklärung die Schuld- oder Strafzumessungsentscheidung beeinflusst.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs sind auch die damit verbundenen Kostenentscheidungen aufzuheben; der neu bestellte Tatrichter entscheidet über die Kosten, auch der vorangegangenen Revisionen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 10. März 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 546/83 in der Strafsache gegen Branko Josip █████ aus ██████████, geboren am ███ ██ 1939 in █████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1983, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. März 1983 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und wegen drei Fällen des Betrugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, dass das Landgericht der Frage des seelisch-geistigen Zustandes des Angeklagten zur Tatzeit nicht weiter nachgegangen ist. Mit der Wahrunterstellung, der Angeklagte habe sich in einer hochgradigen Erregung befunden, die zu einer erheblichen Verminderung seines Einsichts- oder Handlungsvermögens im Sinne des § 21 StGB geführt habe, durfte sich die Strafkammer hier schon deshalb nicht begnügen, weil das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Foerster vom 25. August 1981 (Bl. 770 ff. d. A.) zu dem gegenteiligen Ergebnis kommt. Eine eigene Sachkunde der Strafkammer zur Beurteilung dieser Frage ist nicht ausreichend dargetan. Auf der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beruht der Strafausspruch. Die Strafkammer hat von der durch §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Strafmilderung Gebrauch gemacht.
Der Senat stellt klar, dass auch die Kostenentscheidung aufgehoben ist und der neue Tatrichter sowohl über die Kosten dieser Revision wie auch der früheren Revision des Angeklagten – insoweit erneut – zu entscheiden hat.
| Schikora | Maul | Foth | |||
| Ulsamer | Granderath |