Revision: Unzureichende Prüfung des Rücktritts beim versuchten Totschlag (§24 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/82
- Datum
- 19.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz kann vom Tatrichter aus den Umständen des Tatverlaufs hergeleitet werden, wenn vernünftige Schlüsse auf das Bewusstsein der Gefährlichkeit der Handlung möglich sind.
Angriffe auf tatrichterliche Würdigung des äußeren Tatgeschehens sind nur eingeschränkt zulässig; Tatsachenfeststellungen des Tatrichters genießen Bindungswirkung im Revisionsverfahren.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom bereits beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig und ernsthaft versucht hat, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Fehlt die Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage, ob Rückkehr an den Tatort, Erste-Hilfe-Leistung oder das Veranlassen ärztlicher Hilfe als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen i.S.v. §24 Abs.1 Satz 2 StGB zu werten sind, liegt ein Rechtsfehler, der Aufhebung und Zurückverweisung erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 2. April 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Karrosseriebauer Roland Robert ██████ aus ████, geboren am ██████ 1961 in ██████, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. April 1982, soweit es ihn betrifft, mit denjenigen Feststellungen aufgehoben, die nicht das äußere Tatgeschehen betreffen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
1. Die Revision rügt zunächst, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ███ die Messerstiche mit bedingtem Tötungsvorsatz beigebracht, stehe in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Danach habe sich der Angeklagte, während er durch die Schusswirkung vorübergehend geblendet war, angegriffen gefühlt, als sich der kampfunfähige ██████ mit beiden Händen auf seine Schultern stützte; die Messerstiche habe er zur Abwehr dieses Angriffs geführt. Im Übrigen seien die mehrfachen Versuche des Angeklagten, den Streit zu schlichten, seine Zurückhaltung zu Beginn der Tätlichkeiten und seine Bemühungen um den Verletzten bis zum Eintreffen des Notarztes mit einem Tötungsvorsatz nicht zu vereinbaren. Die Rüge ist nicht begründet.
Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte geblendet war, als er auf █████████ einstach, sondern dass er sich nach dem Schuss erst vom Boden erhob und das Messer zog und öffnete, als er wieder etwas sehen konnte (UA S. 13). Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe das Messer nur eingesetzt, weil er auf Grund eines durch eine Sichtbehinderung verursachten Irrtums glaubte, sich gegen einen Angriff verteidigen zu müssen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Soweit die Revision mit ihrer Einlassung die Richtigkeit des vom Landgericht dargestellten Sachverhalts in Frage stellen will, ist ihr Vorbringen als unzulässiger Angriff auf die tatrichterlichen Feststellungen zu werten.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht trotz der mehrfachen Schlichtungsversuche des Angeklagten, seiner anfänglichen Zurückhaltung bei der tätlichen Auseinandersetzung und seines Verhaltens nach der Tat zur Überzeugung gelangt ist, dass er mit bedingtem Tötungsvorsatz zustach. Nach den Feststellungen wich die Zurückhaltung des auf Grund genossenen Alkohols weitgehend enthemmten Angeklagten (UA S. 15) unter dem Eindruck seiner nach Schüssen ███████████ und █████████ zu Boden gehenden Kameraden der Absicht, selbst in den Kampf einzugreifen und █████████ zu schlagen. Schließlich zog der Angeklagte, als ███████████ seinen Angriff bereits im Ansatz dadurch vereitelte, dass er auch ihn niederschoss, das Messer (UA S. 12/13). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung des Tatgeschehens ist der vom Tatgericht aus dem Bewusstsein des Angeklagten von der außerordentlichen Gefahrlichkeit der Stiche auf seinen (bedingten) Tötungsvorsatz gezogene Schluss (UA S. 14, 20/21) auch unter Berücksichtigung der von der Revision hervorgehobenen Feststellungen denkgesetzlich möglich und naheliegend; er lässt infolgedessen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Dagegen ist die weitere Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Rücktritt vom Versuch des Totschlags ausgeschlossen, begründet. Die Strafkammer hat einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten mit der Begründung verneint, S. habe ████ ██ seinem Tatplan entsprechend nur einen wuchtigen Stich in den Unterleib versetzen wollen (UA S. 21).
Diese knappe, aber insoweit ausreichende Erwägung trägt zwar die Annahme eines beendeten Versuchs und damit den Ausschluss eines Rücktritts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB. Unerörtert bleibt damit jedoch, ob der Angeklagte von dem beendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB zurückgetreten ist. Zu einer solchen Erörterung bestand nach den Feststellungen Anlass. Danach war der Angeklagte, nachdem er zunächst die Flucht ergriffen hatte, wenig später zu ██████████ zurückgekehrt, weil ihm sein Verhalten leid tat, und hatte sich bis zum Eintreffen der von den Anwohnern ███████ und ███████ alarmierten Polizei und des Notarztwagens um ihn gekümmert; er rief auch selbst nach dem Notarzt (UA S. 14/15).
Bei dieser Sachlage erscheint es zwar zweifelhaft, ob der Angeklagte die Vollendung seiner Tat durch sein Tun verhindert hat, da der Notarztwagen schon von Anwohnern alarmiert war und es naheliegt, dass nur die rasche ärztliche Hilfe den Tod des lebensgefährlich verletzten ████████ abwendete. Immerhin hatte der Angeklagte aber Erste Hilfe geleistet (UA S. 21); es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass er dadurch die Gefahrensituation bis zum Eintreffen des Notarztes überbrückte und so die Vollendung der Tat verhinderte.
Aber auch wenn die Rettung ████████s nicht auf das Tun des Angeklagten zurückzuführen wäre, könnte ihm der Strafaufhebungsgrund des § 24 StGB zugute kommen, sofern sein dem Verletzten geleisteter Beistand als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung zu bewerten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Rückkehr an den Tatort, die Leistung Erster Hilfe und die Aufforderung an die Umstehenden, den Notarzt zu rufen, könnten für ein solches Bemühen sprechen, zumal der Angeklagte durch seine dem Verletzten geleistete Hilfe möglicherweise gehindert war, selbst den Notarzt telefonisch zu verständigen. Dass das Landgericht darauf nicht eingeht, ist ein rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt. Davon waren jedoch die im Hinblick auf die Frage des Rücktritts möglicherweise zu ergänzenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auszunehmen, da sie nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden und vom Aufhebungsgrund nicht betroffen sind.
| Herdegen | Maul | Schimansky | |||
| Ulsamer | Schikora |