Revision verworfen – Verurteilung wegen Sachhehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 54/68
- Datum
- 19.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Überzeugungsbildung darf das Gericht sich auf eine in der Hauptverhandlung vom Angeklagten bestätigte Wiedergabe einer polizeilichen Vernehmung stützen; das Verwertungsverbot des Protokolls greift nicht, wenn die Einlassung dessen formelle Richtigkeit bestätigt.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag nicht nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO darlegt, auf welchem Wege die behaupteten ergänzenden Ermittlungen hätten durchgeführt werden sollen.
Für den inneren Tatbestand der Sachhehlerei (§ 259 StGB) genügt das Bewusstsein, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt wurde; Kenntnisse über die konkrete Art der Vortat oder dass der Veräußerer unmittelbarer Täter war, sind nicht erforderlich.
Die abschließende wertende Bemerkung des Urteils berührt nicht die zuvor stichhaltig begründete Feststellung mangelnder Bewährungsaussichten; eine solche zusammengesetzte Begründung kann die Versagung der Strafaussetzung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Oktober 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeughandwerker Siegfried ██████, geboren am ██████ in ███, u. a. wegen Sachhehlerei.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Verfahrensrügen
I.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Strafkammer ihre Beweiswürdigung in unzulässiger Weise auf ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll gestützt habe. Der insoweit behauptete Verstoß gegen die §§ 254, 261 StPO liegt jedoch nicht vor. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte zugegeben hat, den ihn am 22. [REDACTED] 1967 vernehmenden Kriminalbeamten erklärt zu haben, ihm sei bei der Abnahme des Nivelliergeräts dessen nicht einwandfreie Herkunft klar gewesen (UA S. 13). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich hierzu nichts Gegenteiliges. Somit ist nicht das Vernehmungsprotokoll selbst, sondern die seine formelle Richtigkeit bestätigende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung der richterlichen Überzeugungsbildung zugrunde gelegt worden; dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 7, 310, 317).
2. Weiterhin erhebt die Revision eine Aufklärungsrüge. Sie sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin, dass das Gericht es unterlassen habe, die Möglichkeit einer Erpressung des Angeklagten durch den früheren Mitangeklagten [REDACTED] und die sich hieraus ergebenden Folgerungen näher zu prüfen. Dieses Vorbringen ist unzulässig, weil die Revision entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitteilt, auf welchem Wege die Strafkammer die vermissten „Nachforschungen“ hätte anstellen sollen.
II.
Sachrüge
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der innere Tatbestand des § 259 StGB ausreichend festgestellt. Allerdings ist im Urteil hierzu einerseits ausgeführt, der Angeklagte habe beim Ankauf des Nivelliergeräts damit gerechnet, dass es ██ ███ auf strafbare Weise erlangt habe (UA S. 12), während es an anderer Stelle heißt, er sei sich bewusst gewesen, das Gerät sei von seinem Vertragsgegner [REDACTED] auf strafbare Weise erlangt (UA S. 15). Auf diese Unstimmigkeit kommt es indessen nicht an, weil zum inneren Tatbestand der Sachhehlerei weder die Kenntnis, mittels welcher strafbaren Handlung die Sache erlangt war, noch die Kenntnis der näheren Einzelheiten und Umstände der Vortat gehört (RGSt 55, 234). Der Tatbestand der Sachhehlerei erfordert auch nicht, dass der Hehler die durch eine strafbare Handlung erlangte Sache von demjenigen erwirbt, der sie sich unmittelbar vom rechtmäßigen Besitzer rechtswidrig verschafft hat (BGH LM StGB § 259 Ur. Nr. 2). Was die Revision im Einzelnen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, liegt nicht vor, weil die Strafkammer sich von der schuldhaften Begehung der Tat überzeugt hat.
Neben den Strafzumessungserwägungen halten auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die abschließende Bemerkung des Urteils, dass der Angeklagte weder durch Verbüßung seiner letzten 6-monatigen Gefängnisstrafe noch durch das „jetzt vom Staatsanwalt gegen ihn erhobene Strafverlangen“ beeindruckt oder auch nur angesprochen zu sein scheine, vermag die vorausgegangene und für sich genügend begründete Feststellung der mangelnden Bewährungsaussicht (§ 23 Abs. 2 StGB) nach Lage der Sache nicht in Frage zu stellen.
| Loesdau | Fischer | Pfeiffer | |||
| Hübner | Pikart |