Revision gegen Verurteilung wegen Doppelmordes verworfen (Öffentlichkeit, § 52 StPO, Mordmerkmale)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/79
- Datum
- 06.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung der Frist zur Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 StPO ist ein auf einen gesetzlichen Feiertag fallendes Fristende auf den nächsten Werktag zu verschieben.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist bei einer Augenscheinseinnahme außerhalb des Sitzungssaals gewahrt, wenn der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet wird; zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit darf der Vorsitzende räumlich bedingt Unbeteiligte auf Distanz halten.
Bei notwendiger Verteidigung genügt grundsätzlich die Anwesenheit eines von mehreren Verteidigern; die vorübergehende Abwesenheit des Pflichtverteidigers begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler, wenn ein weiterer Verteidiger anwesend ist.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO setzt u.a. ein wirksames Verlöbnis als ernstliches Eheversprechen voraus; eine bloße Liebesbeziehung genügt nicht, und ein Verlöbnis ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn einer der Partner noch verheiratet ist.
Die Ermöglichungsabsicht als Mordmerkmal ist auch dann erfüllt, wenn sie nicht alleinige Triebfeder ist und die beabsichtigte andere Straftat tatsächlich nicht gelingt; Habgier kann vorliegen, wenn der Täter durch Tötung eine Verbesserung seiner Vermögenslage (z.B. Verminderung eigener Unterhaltslasten) erstrebt.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 5. April 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gerhard R., aus █, geboren am ██████ 1928 in ███ bei Bremen, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ und Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. April 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
I. Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ██
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Urteilsniederschrift sei verspätet zu den Akten gelangt. Das Urteil wurde am 5. April 1979 verkündet. Die Hauptverhandlung dauerte acht Tage (HA V 628). Die Frist zur Einbringung der Urteilsniederschrift betrug nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sieben Wochen. Der letzte Tag dieser Frist fiel auf den 24. Mai 1979. Dieser Tag war gesetzlicher Feiertag (Christi Himmelfahrt). Die von den Berufsrichtern unterzeichnete Urteilsurkunde gelangte am 25. Mai 1979 (HA V 689) und damit rechtzeitig zur Geschäftsstelle.
2. a) Eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO), die nach Darstellung des Beschwerdeführers darin bestanden haben soll, dass am 12. März 1979 nach Freiwerden mehrerer Sitzplätze im Gerichtssaal interessierten Zuhörern der Zugang zum Saal durch ein Schild „wegen Überfüllung geschlossen“ verwehrt worden sei, ist nicht bewiesen. Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 27. Juli 1979 erklärt, er habe ein solches Schild weder gesehen noch dessen Anbringung veranlasst (HA V 756). Der Wachtmeister █, der den Sitzungsdienst während der Hauptverhandlung versah, hat bekundet, er habe an diesem Tage ein derartiges Schild nicht angebracht (HA 758).
b) Die Maßnahmen des Vorsitzenden des Schwurgerichts bei der Augenscheinseinnahme am █████████████████ in ████████, ██████████ und im Hause ██████████ 5, stellen keine gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit dar. Der Öffentlichkeitsgrundsatz gebietet insoweit, dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 5, 75, 83; 21, 72, 73). Der Vorsitzende kann insbesondere, um die Ordnung während der Augenscheinseinnahme aufrechtzuerhalten, Unbeteiligte fernhalten. Den rechtlichen Erfordernissen ist hier genügt. Der Vorsitzende hat sich dienstlich dazu wie folgt geäußert:
„Beim Augenschein am Tatort habe ich einen Sitzungsaushang am Eingang des Grundstücks anbringen lassen. Es hatte sich eine große Zahl von Zuhörern eingefunden, die sich auf der Straße circa drei bis fünf Meter von der Gartentür entfernt aufhielten und bei denen einige Polizeibeamte standen. Darüber hinaus standen weitere Zuhörer auf dem Grundstück, das zu dem alten Bauernhaus der Maria ██ gehört. Die Zuhörer konnten der Hauptverhandlung sowohl vor der Gartentür als vor der Haustür ohne weiteres folgen, da das Gesprochene so weit zu verstehen war. Die Zuhörer mussten in diesem Augenblick auch im Interesse der Sicherheit des Angeklagten auf einer gewissen Distanz bleiben, da wiederholt Rufe aus der Menge zu hören waren wie: ‚Hängt ihn auf‘ oder ‚Rübe runter!‘. Im Haus selbst waren die Räumlichkeiten sehr beengt. Trotzdem nahmen am Augenschein außer dem Gericht, der Protokollführerin, dem Staatsanwalt, dem Angeklagten mit den vorführenden Polizeibeamten, den Verteidigern, den Sachverständigen und den zum Termin geladenen Zeugen mehrere Zuhörer teil.“
Danach ist nicht zweifelhaft, dass der Zutritt für jedermann nach den tatsächlichen Möglichkeiten eröffnet war.
3. Unbegründet ist die Beanstandung, das Schwurgericht habe §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO dadurch verletzt, dass es am Vormittag des 14. März 1979 gegen den Angeklagten weiterverhandelt habe, obwohl der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. █ nicht anwesend gewesen sei. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Pflichtverteidigers von 10.30 Uhr bis 11.40 Uhr war der Wahlverteidiger Rechtsanwalt ██ in der Hauptverhandlung anwesend (HA IV 544, 545). Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, so genügt bei notwendiger Verteidigung grundsätzlich die Anwesenheit eines von ihnen (BGH bei Dallinger MDR 1966, 200). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht hier kein Anlass. Das Fehlen einer Arbeitsteilung zwischen den Verteidigern ist kein hinreichender Grund für eine andersartige Beurteilung.
4. Der Revisionsführer rügt weiter, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Anträge des Verteidigers abgelehnt, die Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG auszuschließen, weil durch die öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen insbesondere der Zeugin ██ verletzt würden. Diese Beanstandung entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt den Inhalt der Ablehnungsbeschlüsse nicht mit. Das Verweisen auf Teile der Sitzungsniederschrift genügt nicht. Unter diesen Umständen bedarf keiner Erörterung, ob der Angeklagte durch die Ablehnung überhaupt beschwert ist.
5. Das Unterlassen einer Belehrung der Zeugin ██ über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht stellt keinen Verfahrensfehler dar. Nach § 52 Abs. 1 StPO sind die dort benannten Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Die Zeugin ███ gehört nicht zu ihnen. Sie war, wie die Revision nicht verkennt, mit dem Angeklagten nicht verlobt. Ein Verlöbnis im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist anzunehmen, wenn ein gegenseitiges ernstlich gemeintes Eheversprechen vorliegt, das nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt (RGSt 10, 117; BGHSt 3, 215, 216). Ein solcher Verstoß ist regelmäßig gegeben, wenn einer der Partner mit einem anderen verheiratet ist (RGSt 53, 215; BGH, Urteil vom 19. August 1975 – 1 StR 383/75). Sowohl Frau ██ als auch der Angeklagte waren zur Zeit der Hauptverhandlung jeweils mit einem anderen Partner verheiratet. Anhaltspunkte dafür, dass bei noch bestehender Ehe der Frau ██ ein schwerwiegender Scheidungsgrund bereits geltend gemacht worden ist, waren nicht vorhanden. Liebesbeziehungen allein begründen – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – kein Zeugnisverweigerungsrecht (RGSt 35, 49).
6. Die Rüge, das Schwurgericht habe das vom Verteidiger gegen den Sachverständigen Dr. ███ eingebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen, geht fehl. Die Tatsachen, dass der Sachverständige von der Staatsanwaltschaft beauftragt war und dass er Staatsanwaltschaft und Polizei über einzelne Angaben unterrichtete, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hatte, sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen (BGH GA 1968, 305; BGHSt 18, 214, 215). Ein vom Beschwerdeführer behaupteter „besonderer Jagdeifer“ des Sachverständigen ist nicht erkennbar. Unerheblich ist insoweit, dass ein Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft den Sachverständigen für „revisionserprobt“ hielt. Ein Verstoß des Sachverständigen gegen die ärztliche Schweigepflicht kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Pflicht nicht für einen vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen für das in Betracht kommende Strafverfahren besteht (BGH NJW 1964, 449 Nr. 3). Die Behauptung der Revision, der Sachverständige Dr. ███ habe dennoch gegenüber dem Angeklagten erklärt, er unterliege der ärztlichen Schweigepflicht, ist nicht bewiesen.
7. Die Ablehnung der auf die Vernehmung weiterer Sachverständiger zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gerichteten Anträge des Verteidigers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat zu diesem Beweisthema die Sachverständigen Dr. ███, Dr. ███ und Dr. ██ gehört. Dr. ███ ist Facharzt für Psychiatrie und Amtsarzt. Er hat auch psychologische Untersuchungsmethoden angewendet (UA S. 30). Psychiater sind fachlich auch zu psychologischen Bewertungen berufen. Dr. ██ ist Psychologe, Universitätsassistent und Lehrbeauftragter für forensische Psychiatrie. Dr. ██ wird als erfahrener Nervenarzt durch besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Computer-Tomographie, die die Gehirnoberfläche darstellt, ausgewiesen (UA S. 33). Überlegene Forschungsmethoden der vom Beschwerdeführer benannten Sachverständigen sind weder dargetan noch ersichtlich.
8. Unrichtig ist, dass das Schwurgericht einen Hilfsantrag des Verteidigers nicht beschieden hat. Der Verteidiger hat im Zusammenhang mit dem Schlussvortrag am 5. April 1979 den Antrag gestellt, „falls das Gericht zu der Meinung kommen sollte, dass bei der Tötung der Franziska ██ ein Totschlag vorliegt, dass der Angeklagte die zweite Tötung, also die der Maria ██, im Blutrausch begangen hat und damit unzurechnungsfähig war“ (UA IV 632). Ein Beweismittel ist dazu nicht ausdrücklich benannt. Der Antrag ist aber lediglich Bestandteil der an demselben Verhandlungstage vorher und hinterher gestellten Hilfsbeweisanträge, die insgesamt auf die Einholung eines weiteren psychiatrischen und psychologischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten abzielten und die lediglich eine Wiederholung früher gestellter und in der Hauptverhandlung abgelehnter Beweisanträge darstellten. Der Verteidiger bezog sich demgemäß „hierzu auf seinen heute morgen gestellten Beweisantrag“ (HA IV 633). Die Schwurgerichtskammer hat die am 5. April 1979 gestellten Hilfsbeweisanträge zutreffend als eine Einheit angesehen und über sie in den Urteilsgründen entschieden (UA S. 35 „zu dem Beweisantrag vom 5.4.1979“).
II. Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. █
1. Die Rügen, das Schwurgericht habe die Öffentlichkeit zu Unrecht nicht ausgeschlossen, entbehren der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt den Inhalt der Anträge der Verteidiger und der Ablehnungsbeschlüsse nicht mit.
2. Unbegründet ist die Beanstandung, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe die Zeugin Annemarie █, die Tochter des Angeklagten, bei deren zweiter Vernehmung nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Der Vorsitzende hat die Zeugin am Vormittag des 13. März 1979 vor ihrer ersten Vernehmung ordnungsgemäß belehrt (HA IV 536). Sie war zur Aussage bereit und sagte bis 13.10 Uhr aus. Von 13.10 Uhr bis 14.40 Uhr war Mittagspause. Die Zeugin █ verblieb danach noch im Sitzungssaal. Um 15.55 Uhr desselben Tages rief der Vorsitzende sie nochmals auf und vernahm sie kurz zur Sache, ohne sie erneut zu belehren. Einer abermaligen Belehrung bedurfte es hier nicht, da die Aussagen der Zeugin am Vor- und Nachmittag desselben Tages eine Einheit darstellten. Die zweite Vernehmung ergänzte lediglich die erste (BGH, Urteile vom 30. April 1975 – 1 StR 78/75 – und vom 30. März 1976 – 1 StR 63/76).
3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Schwurgericht habe Beweisanträge des Rechtsanwalts ██ nicht beschieden, sind die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Die Revision teilt den Inhalt der Beweisanträge nicht mit.
4. Die Zurückweisung des gegen den Sachverständigen Dr. ███ gerichteten Ablehnungsgesuchs ist aus den zu A I 6 dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht, den Angeklagten über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren, bestand für den Sachverständigen nicht, weil er kein Strafverfolgungsorgan ist (BGH, Urteil vom 5. August 1975 – 1 StR 283/75).
5. Ein Verwertungsverbot für das vom Sachverständigen Dr. ██ erstattete Gutachten scheidet aus. Ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO lag nicht vor (vgl. A I 6).
6. Gegen die Ablehnung der auf Vernehmung weiterer Sachverständiger gerichteten Beweisanträge bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auf die Ausführungen zu A I wird verwiesen.
B. Die Sachrüge
Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand. Die Verurteilung wegen Mordes in zwei Fällen wird durch die Feststellungen getragen.
I. Das Schwurgericht stellt u.a. fest: Die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Ehefrau verschlechterten sich, weil der Angeklagte sich anderen Frauen zugewandt hatte. In den Gesprächen der Eheleute über Trennung und Scheidung wies der Angeklagte darauf hin, dass seine Ehefrau von ihrer Mutter eine erhebliche Erbschaft zu erwarten habe und dass diese im Fall der Scheidung die Unterhaltsansprüche der Ehefrau mindern werde. Um das zu verhindern, verfasste die Ehefrau des Angeklagten eine schriftliche – rechtlich unwirksame – Erbverzichtserklärung. Beide Eheleute hielten diese Erklärung für rechtsgültig. Die Ehefrau des Angeklagten übersandte das Schriftstück, dessen Inhalt der Angeklagte kannte, an ihre Mutter Maria ██ in ████████.
Die wirtschaftlichen Folgen der bevorstehenden Scheidung bedrückten den Angeklagten sehr. Er kam deshalb auf den Gedanken, durch einen Gewaltakt in das Geschehen einzugreifen. Sein Ziel war, die schriftliche Erbverzichtserklärung aus dem Hause seiner Schwiegermutter zu entwenden, durch Tötung der Maria ██ alsbald den Erbfall herbeizuführen und auf diese Weise seiner Ehefrau einen Vermögenszuwachs zu verschaffen, der ihre Unterhaltsansprüche gegen ihn herabsetzen sollte. Von einer Tötung seiner Ehefrau nahm er Abstand, weil nach einer solchen Tat der Verdacht sofort auf ihn gefallen wäre. Er beschloss, seine Schwiegermutter in ihrem Haus in ████████ umzubringen und dann nach der Erbverzichtserklärung zu suchen. Dass er auch seine Schwägerin Franziska ██, die im Hause ihrer Mutter lebte, töten musste, nahm er hin. Er hoffte, dass die Tat dann noch rätselhafter erscheinen und der Erbanteil seiner Frau sich dadurch noch vergrößern werde.
Der Angeklagte traf für die Tat eingehende Vorbereitungen. In der Nacht vom 24. zum 25. Oktober 1978 fuhr er unter sorgfältiger Tarnung seines Vorhabens im Pkw von Bad ████████, wo er eine Kur durchführte, nach ████████. Er schlug die Glasfüllung der Haustür ein, öffnete die Tür und betrat das Haus. Franziska ██, die das Klirren gehört hatte, begab sich in das Erdgeschoss, ihr folgte die 78 Jahre alte Schwiegermutter des Angeklagten. Der mit einer Pudelmütze maskierte Angeklagte stürzte sich auf die Frauen und stach „wild entschlossen“ mit Tötungswillen auf sie ein. Insgesamt brachte er den sich verzweifelt wehrenden Frauen etwa 45 schwere Schnitt- und Stichverletzungen bei. Franziska verblutete infolge Öffnung einer Halsvene und einer Beinschlagader, Maria ██ verstarb an einer Luftembolie nach Durchtrennung einer Halsvene. Beide Frauen erlitten erhebliche Schmerzen und gerieten in „entsetzliche Todesangst“. Nach der Tat durchsuchte der Angeklagte das Haus nach der Erbverzichtserklärung, fand sie jedoch nicht. Eine Münzsammlung, die er zufällig entdeckt hatte, nahm er mit, um einen Raubmord vorzutäuschen. Die BAK zur Tatzeit betrug höchstens 1,35 ‰.
II. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe durch sein Handeln den Tatbestand des Mordes in zwei Fällen (§§ 211, 53 StGB) verwirklicht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Tötungsvorsatz ist rechtlich einwandfrei dargetan. Zu Recht sieht die Schwurgerichtskammer die Mordmerkmale der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, der Grausamkeit und Habgier als erfüllt an.
„Der Angeklagte wollte die Erbverzichtserklärung seiner Ehefrau stehlen und anschließend vernichten“ (UA S. 36). Er tötete auch, um den Erbfall herbeizuführen (UA S. 23). Die Tötung beider Frauen war aus der Sicht des Angeklagten das Mittel, an das zu entwendende Schriftstück heranzukommen. Dass er dieses Ziel nicht erreichte, ist unerheblich (BGHSt 11, 226). Unschädlich ist auch, dass er außerdem anstrebte, den Erbfall herbeizuführen. Die Ermöglichungsabsicht braucht nicht einzige Triebfeder des Handelns zu sein (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15 für Verdeckungsabsicht). Da die Tat im Voraus geplant und eingehend vorbereitet war und überdies zahlreiche Merkmale besonderer Verwerflichkeit trägt, führt auch die Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze (NJW 1977, 1525 Nr. 1) zu keiner anderen Bewertung.
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zufügt (BGHSt 3, 180). Die äußeren und inneren Voraussetzungen dieses Merkmals sind lückenlos dargestellt.
„Der Angeklagte erkannte bei der Tatausführung die furchtbaren Verletzungen der Frauen und ihre entsetzliche Todesangst, die als schweres seelisches Leiden zu qualifizieren ist. Wenn er trotzdem immer wieder auf sie einstach und weiterhandelte, zeigt dies eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung“ (UA S. 36). Dass die Opfer die Heftigkeit der körperlichen Schmerzen infolge „ihrer furchtbaren Todesangst und seelischen Pein“ möglicherweise nicht spürten (UA S. 16), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Schwurgericht stellt entscheidend auf die schweren seelischen Leiden der Opfer ab.
Habgier ist gegeben, wenn der Täter von einem Gewinnstreben geleitet wird, das „in seiner Rücksichtslosigkeit das gewöhnliche Maß weit übersteigt“ und in rücksichtsloser und gewissenloser Weise darauf ausgeht, seine Vermögenslage zu verbessern (BGHSt 10, 399). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte tötete zwei Menschen, um als Endziel eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht zu erreichen. Ob darüber hinaus sonstige „niedrige Beweggründe“ vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte durch die Nichtanwendung dieses Tatbestandsmerkmals nicht beschwert ist.
III. Die gegen die sachlich-rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Sie wenden sich im Wesentlichen gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters und dessen Beweiswürdigung. In großen Teilen enthalten sie Versuche, die Überzeugungsbildung des Gerichts durch die eigene des Beschwerdeführers zu ersetzen. Der Revisionsführer verkennt, dass Schlüsse des Tatrichters nur denkgesetzlich möglich, nicht aber zwingend sein müssen (BGHSt 26, 56, 63) und dass das Schwurgericht nicht verpflichtet ist, alle Umstände, die zu seiner Überzeugung geführt haben, ausnahmslos in den Urteilsgründen darzulegen (§ 267 Abs. 1 StPO). Widersprüche sowie Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind nicht erkennbar. Wesentlich ist nicht, wie sich die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten nach Eintritt des Erbfalles tatsächlich gestaltet hätte, sondern die Vorstellung des Angeklagten, er könne durch die Tat die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau vermindern.
| Woesner | Loesdau | Maul | |||
| Pikart | Ulsamer |