Hackfleischverkauf in Filiale nur bei eigenständigem Fleischereibetrieb (§ 2 Abs. 2 HackfleischVO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/61
- Datum
- 18.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch dürfen in einer räumlich getrennten Verkaufsstelle eines Fleischereibetriebs nur dann gewerbsmäßig hergestellt, vorrätig gehalten, feilgehalten oder verkauft werden, wenn diese Verkaufsstelle selbst die Voraussetzungen eines Fleischereibetriebs i.S.d. § 2 Abs. 2 HackfleischVO erfüllt.
Fleischereibetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 HackfleischVO ist – im Gegensatz zum reinen Fleischhandel – ein Betrieb, in dem regelmäßig Frischfleisch geschlachteter Tiere handwerklich zerlegt wird.
Handwerkliche Zerlegung von Frischfleisch ist die sachgemäße Zerlegung von Großstücken des Schlachttierkörpers (typischerweise Rinderviertel und Schweinehälften) zu verkaufsfertigen Stücken.
Eine Auslegung, die die Zulässigkeit der Hackfleischherstellung in Filialen von wechselnden Einzelfallumständen wie Transportweg und Kühltechnik abhängig macht, ist wegen Rechtsunsicherheit, Umgehungsgefahren und eingeschränkter Kontrollierbarkeit mit dem Schutzzweck der HackfleischVO unvereinbar.
Für die Qualifikation einer Filiale als Fleischereibetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 HackfleischVO ist das Vorhandensein einer Wurstküche kein wesentliches Erfordernis.
Leitsatz
a) Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch darf im Zweiggeschäft eines Fleischereibetriebes gewerbemäßig nur hergestellt, vorrätig gehalten, feilgehalten oder verkauft werden, wenn das Zweiggeschäft unabhängig vom Hauptbetrieb selbst die Voraussetzungen eines Fleischereibetriebes im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO erfüllt.
b) Für den Fleischereibetrieb in diesem Sinne ist – im Gegensatz zum reinen Fleischhandel – kennzeichnend, dass in ihm regelmäßig Frischfleisch geschlachteter Tiere handwerklich zerlegt wird. Handwerkliche Zerlegung von Frischfleisch ist die sachgemäße Zerlegung von Großstücken (üblicherweise Vierteln von Rindern und Hälften von Schweinen, Kälbern usw.) zu verkaufsfertigen Stücken.
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. November 1961 (Ss 140/61) wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen.
Tatbestand
I. Der Angeklagte ist Metzgermeister. Das von ihm im Schlachthof geschlachtete Vieh wird in seiner Metzgerei verarbeitet und im Laden verkauft. Von Juni 1959 bis Juni 1960 betrieb er in einer anderen Straße seines Wohn- und Betriebsortes ein modern eingerichtetes Zweiggeschäft, das aus einem Laden und einem entsprechenden Kühlraum bestand. Die Filiale wurde von einer ausgebildeten Fleischverkäuferin geführt. Der Angeklagte, der selbst gelegentlich in der Filiale aushalf, überwachte die Tätigkeit der Verkäuferin. Die Filiale wurde mit einem geeigneten Kraftfahrzeug täglich morgens mit Frischfleisch und nachmittags mit Wurstwaren aus dem Hauptbetrieb beliefert. Das angelieferte Frischfleisch bestand aus ausgebeinten Stücken im Gewicht zwischen 5 kg und 20 kg, wie sie auch im Laden des Hauptgeschäfts feilgehalten und verkauft wurden. Es war so vorbereitet, dass die Verkäuferin nur noch die von den Kunden gewünschten Stücke abzuschneiden und abzuwiegen brauchte. Rinderviertel und Schweinehälften waren in der Filiale nicht vorhanden. Auf Verlangen der Kunden stellte die Verkäuferin auch Hackfleisch her. Sie schnitt von der gewünschten Fleischsorte ein der verlangten Menge entsprechendes Stück ab und zerkleinerte es mit dem elektrischen Fleischwolf. Am Abend wurden noch vorhandene Hackfleischreste mit dem Transportfahrzeug zur anderweitigen sortengerechten Verwertung in das Hauptgeschäft zurückgebracht.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten, dem ein fortgesetztes Vergehen gegen § 2 Abs. 2 der HackfleischVO vom 27. Juli 1936, RGBl. I S. 570, in Verbindung mit § 5 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes zur Last gelegt wird, aus Rechtsgründen freigesprochen. Es war der Ansicht, die Filiale des Angeklagten sei als Fleischereibetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO anzusehen.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs. 2 HackfleischVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 LMG zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung ausgeführt, die Filiale des Angeklagten sei kein Fleischereibetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO gewesen, weil in ihr nicht laufend Rinderviertel und Schweinehälften handwerklich zerlegt worden seien.
Das Oberlandesgericht Neustadt an der Weinstraße hat über die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zu entscheiden. Es möchte der Revision stattgeben und den Angeklagten freisprechen. Die nach seiner Auffassung von Fall zu Fall zu entscheidende Frage, ob eine vom Verarbeitungsort räumlich getrennte Verkaufsstelle nur als unselbständiger Teil dieses Betriebs und damit auch als Fleischereibetrieb anzusehen sei, will das Oberlandesgericht für den vorliegenden Fall bejahen, sieht sich daran jedoch durch das nicht veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. August 1960 (1 Ss 603/60) gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Hans ██ ███ aus ██, █████████████████, geboren am ███████████ in ██ ████████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. November 1961 (Ss 140/61) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 1962 beschlossen:
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.
Das Oberlandesgericht Neustadt will an der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Begriff des Fleischereibetriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO im Grundsatz festhalten. Danach sind Fleischereibetriebe solche Betriebe, in denen Frischfleisch handwerklich zerlegt, verarbeitet und verkauft wird. Unter handwerklicher Zerlegung wird die sachgemäße Zerlegung der Großstücke von Schlachttierkörpern, und zwar mindestens Viertel von Rindern und Hälften von Schweinen, verstanden (so im Anschluss an das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juni 1956 die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. November 1938 – JW 1938, 3293 –, des Oberlandesgerichts Bremen vom 10. Oktober 1956 – Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen, herausgegeben von Holthöfer und Niethammer, LRE 1, 63 –, des Kammergerichts vom 27. Dezember 1957 – LRE 1, 201 –, des Oberlandesgerichts Schleswig vom 30. Juli 1958 – Gewerbearchiv 1960, 171 = SchlHAnz 1959, 25 –, des Kammergerichts vom 17. November 1959 – LRE 2, 192 – und das nicht veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. August 1960 – 1 Ss 603/60).
Das Oberlandesgericht Neustadt ist der Auffassung, beim heutigen Stand der Kühltechnik sei nicht mehr zu fordern, dass die Großstücke im engsten räumlichen Zusammenhang mit dem Verkaufsraum zerlegt werden. Die HackfleischVO habe Herstellung und Verkauf von Hackfleisch Schlachtereien und Fleischereibetrieben vorbehalten, weil Hackfleisch besonders bakterienanfällig sei und deshalb zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorbeugend dafür habe gesorgt werden müssen, dass das zur Hackfleischbereitung verwendete Fleisch bakterienarm gehalten werde. Das sei regelmäßig dann gewährleistet, wenn der Weg von dem wegen seiner geringen Oberfläche noch wenig von Bakterien befallenen Großstück zum Fleischwolf so kurz wie möglich gehalten, also auf die Räume desselben Betriebs beschränkt bleibe. Dieser Zweck der HackfleischVO erfordere bei dem heutigen Stand der Kühltechnik nicht mehr, dass die Großstücke im engsten räumlichen Zusammenhang mit dem Verkaufsraum zu zerlegen seien. Es sei von Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine von der Betriebsstätte räumlich getrennte Verkaufsstelle als unselbständiger Teil des Betriebs und damit als Fleischereibetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO anzusehen sei. Das könne dann bejaht werden, wenn abgesehen von den sonstigen technischen und personellen Voraussetzungen für die Herstellung von Hackfleisch in der Filiale der Transportweg zwischen dem Kühlraum der Verarbeitungsstelle und dem Kühlraum der Filiale kurz und die Art des Transports (z. B. mit einem geeigneten Kraftfahrzeug) so beschaffen sei, dass eine ins Gewicht fallende bakterielle Beeinflussung des Fleisches beim Transport ausgeschlossen erscheine.
Diese Auslegung ist mit den tragenden Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. August 1960 unvereinbar. Dort ist ausgesprochen, dass Hackfleisch in der Verkaufsstelle einer Fleisch- und Wurstwarenfabrik gewerbemäßig nur dann hergestellt und verkauft werden dürfe, wenn die Verkaufsstelle selbst Viertel von Rindern und Hälften von Schweinen vorrätig halte und verarbeite, wenn sie also unabhängig vom Hauptbetrieb den Erfordernissen eines Fleischereibetriebs im Sinne der HackfleischVO genüge.
III. In der Sache kann dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht beigetreten werden.
1. Die HackfleischVO bestimmt, dass Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch, vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. 3 (Verzehr in Gaststätten), gewerbemäßig nur in Schlachtereien und Fleischereibetrieben hergestellt, vorrätig gehalten, feilgehalten oder verkauft werden darf. Gegen die Fortgeltung der auf Grund der Ermächtigung des § 5 Nr. 1 LMG ordnungsgemäß erlassenen HackfleischVO bestehen keine Bedenken (so auch OLG Bremen, LRE 1, 63; KG, LRE 1, 201; Holthöfer-Juckenack – Niethammer, Deutsches Lebensmittelrecht, 4. Aufl., Band I, Vorbem. I 2a, Randnr. 54 vor §§ 5 bis 10 LMG).
Zuzustimmen ist dem vorlegenden Oberlandesgericht darin, dass an dem von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Begriff des Fleischereibetriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO im Wesentlichen festzuhalten ist. Der Wille des Gesetzgebers, Herstellung und Verkauf von Hackfleisch unter Ausschluss des reinen Fleischhandels auf Betriebe zu beschränken, die Frischfleisch handwerklich zerlegen, kommt sprachlich durch die Bezeichnungen Schlachtereien und Fleischereibetriebe unzweideutig zum Ausdruck. Im gleichen Sinne erläutert der Runderlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 18. Mai 1937 (MinBlIV S. 795) den Begriff des Fleischereibetriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO dahin, dass es sich um Betriebe handeln müsse, in denen Frischfleisch handwerklich zerlegt und verkauft werde. Der Runderlass ist zwar keine die Gerichte bindende Rechtsnorm, er wurde jedoch in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der HackfleischVO von einer Stelle erlassen, die maßgeblich an dem Erlass der VO selbst beteiligt war. Er ist deshalb eine wichtige Erkenntnisquelle für deren Auslegung.
Ihre entscheidende innere Rechtfertigung findet die Beschränkung der Herstellung und des Verkaufs von Hackfleisch auf Betriebe, die Großstücke handwerklich zerlegen, in dem Zweck der HackfleischVO, wie er sich nach ihrem Sinnzusammenhang mit § 5 Nr. 1 LMG, auf dem sie insoweit beruht, und der daraus abzuleitenden besonderen Schutzfunktion ergibt.
§ 2 Abs. 2 HackfleischVO ist eine auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 5 Nr. 1 LMG beruhende Bestimmung zum vorbeugenden Schutz der menschlichen Gesundheit. § 5 Nr. 1 LMG soll „zur leichteren Anpassung an die wechselnden wirtschaftlichen Verhältnisse und an die Fortschritte von Wissenschaft und Technik auf dem Verordnungswege“ die Durchführung der Verbote des § 3 LMG durch Erfassen der erfahrungsgemäß beim Verkehr mit Lebensmitteln drohenden Gefahren sicherstellen (so die amtliche Begründung zu § 5 des Entwurfs zu einem Lebensmittelgesetz, Verhandlungen des Reichstages, II. Wahlperiode 1924, Band 411, Nr. 2704, S. 7). Beide Vorschriften des LMG sind insoweit durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958, BGBl. I S. 950, sachlich nicht geändert worden. Während § 3 LMG den Nachweis einer im konkreten Einzelfall eingetretenen Gesundheitsgefährdung voraussetzt (Urteil des Senats vom 6. April 1954, LRE 1, 27), knüpfen die auf Grund des § 5 Nr. 1 LMG erlassenen Rechtsverordnungen an allgemeine Lebenssachverhalte an, die erfahrungsgemäß die Gefahr einer Gesundheitsschädigung in sich schließen. Eine solche Gefahr haben die für den Erlass der HackfleischVO zuständigen Stellen beim gewerblichen Vertrieb von Hackfleisch darin gesehen, dass Hackfleisch wegen seiner Beschaffenheit in besonderem Maße bakterienanfällig ist (vgl. dazu Görtler in Pfundtner/Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Band IV d 4 – Einleitung vor HackfleischVO). Da der Keimbefall naturgemäß umso schneller fortschreitet, je höher der Anfangskeimgehalt der zur Herstellung von Hackfleisch verwendeten Fleischstücke ist, sollte der Verarbeitungsweg von dem wegen seiner geringen Oberfläche verhältnismäßig wenig bakterienanfälligen Großstück des frischen Schlachttierkörpers bis zum Fleischwolf so kurz wie möglich gehalten und andererseits sichergestellt werden, dass hergestelltes, aber nicht sogleich verkauftes Hackfleisch als solches nicht mehr abgesetzt (§ 2 Abs. 2 HackfleischVO), sondern sofort einer anderen wirtschaftlichen Verwertung in demselben Betrieb zugeführt werden kann. Das ist allgemein dann am besten gewährleistet, wenn am Ort der Herstellung und des Verkaufs des Hackfleischs das zu seiner Herstellung geeignete Frischfleisch (§ 1 Abs. 1 HackfleischVO) ständig bei der Zerlegung von Großstücken frischer Schlachttierkörper anfällt und durch dessen Weiterverarbeitung (Wurstküche) die Möglichkeit besteht, jederzeit das am Abend nach Ladenschluss übriggebliebene Hackfleisch in einen Zustand zu verbringen, der seine weitere Verwendung als Hackfleisch ausschließt. Diesen Anforderungen genügen die Fleischereibetriebe, die Großstücke handwerklich zerlegen und verarbeiten, nicht dagegen die reinen Fleischhandelsbetriebe, die nur bereits verkaufsfertig zerlegtes Fleisch zugeliefert erhalten, das bei der Abgabe an den Verbraucher nur noch zum Zwecke des Abwiegens der Zerkleinerung bedarf.
Damit erledigt sich der etwaige Einwand, das Merkmal der handwerklichen Zerlegung sei nur für die Frage bedeutsam, ob ein Gewerbebetrieb handwerksrechtlich als Fleischereibetrieb angesehen werden könne; für die allein dem vorbeugenden Schutz der menschlichen Gesundheit dienende HackfleischVO sei dieser Gesichtspunkt mangels einer Sachbeziehung ungeeignet.
2. Das Hauptgeschäft des Angeklagten ist ein Fleischereibetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO. Die Filiale war es für sich gesehen nicht. Damit stellt sich die vom Vorlegungsbeschluss aufgeworfene Frage, ob Herstellung und Verkauf von Hackfleisch in Filialbetrieben nur dann erlaubt sind, wenn die Filiale für sich und unabhängig vom Hauptbetrieb sämtliche Voraussetzungen eines Fleischereibetriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO erfüllt, oder ob es zumindest unter bestimmten Voraussetzungen genügt, dass die handwerkliche Zerlegung im räumlich getrennten Hauptgeschäft erfolgt.
Die HackfleischVO regelt den Vertrieb von Hackfleisch in Filialen von Schlachtereien oder Fleischereibetrieben nicht ausdrücklich. In der Rechtsprechung ist diese Frage mit Ausnahme der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. August 1960 nur beiläufig und im Zusammenhang mit dem Rechtsbegriff des Fleischereibetriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO erörtert worden (vgl. die oben unter II angeführten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen).
Die Erläuterungen zur HackfleischVO (Holthöfer-Juckenack, Das Lebensmittelgesetz, Band II, Teil 1, 4. Aufl., S. 61 ff.; Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, 4. Aufl.; Pfundtner/Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Band IV d 4) setzen sich mit der Fragestellung des Vorlegungsbeschlusses nicht auseinander.
Nach geltendem Recht darf Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch gewerbemäßig nur dann in örtlich von dem Hauptgeschäft getrennten Filialen hergestellt, vorrätig gehalten, feilgehalten oder verkauft werden, wenn die Filiale oder die sonstige Verkaufsstelle selbst und unabhängig vom Hauptbetrieb die wesentlichen Voraussetzungen einer Schlachterei oder eines Fleischereibetriebs erfüllt.
Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist zuzugeben, dass die von ihm beabsichtigte Auslegung dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 HackfleischVO nicht widerstreitet. Für seine Auslegung des Oberlandesgerichts Neustadt könnte insbesondere geltend gemacht werden, die in § 2 Abs. 2 HackfleischVO verwendete Bezeichnung „Betrieb“ schließe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem die einheitliche Bezeichnung eines Hauptgeschäfts und der ihm angegliederten Zweiggeschäfte als eines Betriebs im Sinne eines Unternehmens nicht fremd ist, auch die Zulassung des Verkaufs von Hackfleisch in Filialen von Fleischereibetrieben ein. Dagegen spreche zwingend weder die einschränkende Fassung des § 2 Abs. 2 HackfleischVO noch die Erwägung, dass die HackfleischVO als eng auszulegende Ausnahmenorm von einem allgemeinen Verbot alle von ihr nicht ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen des Inverkehrbringens von Hackfleisch untersage. Beides betrifft nicht die entscheidende Frage, ob der Vertrieb von Hackfleisch in Filialen von der durch die Verwendung des Begriffs „Fleischereibetrieb“ angeordneten Ausnahme mitumfasst wird. Aus dem gleichen Grunde vermag andererseits auch der vom Oberlandesgericht Braunschweig (HRR 1957 Nr. 1568) für die Zulässigkeit des Vertriebs von Hackfleisch in Filialen angeführte Gedanke nicht zu überzeugen, angesichts der bereits beim Erlass der HackfleischVO nicht geringen praktischen Bedeutung des Verkaufs von Fleischwaren in Filialgeschäften hätte ein ausdrückliches Verbot des Vertriebs von Hackfleisch in Filialen nahegelegen, wenn der Gesetzgeber diese Form des Absatzes hätte unterbinden wollen.
Das vorlegende Oberlandesgericht folgert die Zulässigkeit des Vertriebs von Hackfleisch in Fleischereifilialen – unter gewissen Voraussetzungen – aus dem Zweck der HackfleischVO. Diese Betrachtungsweise entspricht zwar anerkannten Regeln der Auslegung; sie führt aber nur dann zu richtigen Ergebnissen, wenn der Zweck der auszulegenden Rechtsnorm in seiner Gesamtheit richtig erfasst wird. Das vorlegende Oberlandesgericht stellt allein auf das Endziel der HackfleischVO ab, ohne anderen, gleichwertigen Zielsetzungen der HackfleischVO hinreichend Rechnung zu tragen. Der Verkauf von Hackfleisch in Filialen oder Verkaufsstellen unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht von der gleichen im Laden des Hauptbetriebs ausgeübten Tätigkeit allerdings wesentlich nur durch die mehr oder weniger große räumliche Entfernung von der Stelle, an der die Großstücke des Schlachtviehs handwerklich zerlegt werden.
Im Vergleich dieser Besonderheit mit den Gründen, die für die Beschränkung des Vertriebs von Hackfleisch auf Schlachtereien und Fleischereibetriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO maßgebend sind, spricht – allgemein gesehen – gegen die Zulässigkeit der Herstellung und des Verkaufs von Hackfleisch in einer vom Ort der handwerklichen Zerlegung der Großstücke räumlich getrennten Verkaufsstelle. Der laufende Anfall des zur Herstellung von Hackfleisch geeigneten Frischfleisches aus Großstücken ist in einer Filiale regelmäßig nicht in gleichem Maße gewährleistet wie in dem mit der Fleischerei unmittelbar örtlich verbundenen Hauptgeschäft. Es erscheint auch die Gefahr erhöht, dass Reste entgegen § 2 Abs. 2 HackfleischVO nicht sofort in einen Zustand verbracht werden, der ihre weitere Verwendung als Hackfleisch ausschließt, weil hier die mit dem Hauptgeschäft regelmäßig verbundene Wurstküche fehlt und damit die Möglichkeit jederzeitiger wirtschaftlicher Verwertung der Reste an Ort und Stelle entfällt. Einer nur am Endziel der HackfleischVO – Schutz der menschlichen Gesundheit vor den beim Vertrieb von Hackfleisch drohenden Gefahren – ausgerichteten Wertung erscheinen diese Bedenken nicht unüberwindbar, wenn im Einzelfall (geringe Entfernung der Verkaufsstelle vom Hauptbetrieb, tägliche Anlieferung von Frischfleisch und abendliche Abholung der Reste durch ein geeignetes Transportmittel, neuzeitliche Kühlanlagen usw.) die äußeren Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass eine gegenüber dem auch im Hauptgeschäft nicht ganz zu vermeidenden Keimbefall ins Gewicht fallende erhöhte bakterielle Beeinflussung nicht zu befürchten ist.
Eine solche Betrachtung, die notwendig die jeweils unterschiedlichen Umstände des Einzelfalls als maßgeblich ansehen müsste, ist jedoch nach geltendem Recht abzulehnen. Sie käme rechtsgrundsätzlich durchgreifenden Bedenken entgegen, würde der besonderen Schutzaufgabe, wie sie § 2 Abs. 2 HackfleischVO im Zusammenhang mit § 5 Nr. 1 LMG zugedacht ist, nicht gerecht und würde bei der praktischen Handhabung auf Schwierigkeiten stoßen, die zu einer entscheidenden Abschwächung der Schutzwirkung der HackfleischVO führen könnten. Wann die Voraussetzungen eines Fleischereibetriebs im Sinne der geltenden Begriffsbestimmung vorliegen, kann an einfachen, insbesondere den beteiligten Berufskreisen geläufigen Merkmalen festgestellt werden. Ob ein Transport vom Ort der handwerklichen Zerlegung der Großstücke zu einer räumlich getrennten Filiale die Gefahren eines erhöhten Keimbefalls begründet oder nicht, kann angesichts der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten allgemein gültig nicht beurteilt werden. Die Auslegung des Oberlandesgerichts Neustadt würde daher zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und damit zu einer Vermehrung der Fälle nicht schuldhaften Tatbestandsirrtums oder entschuldbaren Verbotsirrtums führen und kaum übersehbare Möglichkeiten vorsätzlicher Gesetzesumgehung eröffnen. Verstöße gegen § 2 Abs. 2 HackfleischVO wären außerdem einer wirksamen Kontrolle weitgehend entzogen. Die Kontrollorgane würden bei der Beurteilung, ob im Einzelfall die Gefahr eines erhöhten Keimbefalls besteht, lösbare Aufgaben gestellt. Die Umstände des Einzelfalls, auf die bei der Zulassung des Vertriebs von Hackfleisch in Filialen notwendig abgestellt werden müsste, sind zudem wechselnden Einflüssen und Zufälligkeiten ausgesetzt. Der Ausfall des Spezialtransportmittels, das technische Versagen der Kühlanlage oder sonstige Ereignisse könnten die Zulässigkeit des Hackfleischverkaufs in einer Filiale jederzeit wieder in Frage stellen. Die rechtzeitige Feststellung der dadurch drohenden Gefahren würde eine dauernde Überwachung jedes Einzelbetriebs erfordern, die undurchführbar erscheint.
Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt, dass nach geltendem Recht die Herstellung und der Verkauf von Hackfleisch in Filialen oder anderen Verkaufsstellen von Fleischereibetrieben nur dann zulässig ist, wenn die Filiale oder die Verkaufsstelle selbst die Voraussetzungen eines Fleischereibetriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO erfüllt, wenn also in ihr Großstücke handwerklich zerlegt werden, was wiederum die Beschäftigung handwerklicher Fachkräfte erforderlich macht. Dass in der Filiale oder Verkaufsstelle selbst eine Wurstküche vorhanden ist, ist dagegen kein wesentliches Erfordernis.
Generalanwalt hatte beantragt, im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts zu entscheiden.
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