Revision wegen Unzucht mit Stieftochter aufgehoben; Zurückverweisung wegen Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/57
- Datum
- 03.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit oder der Tragfähigkeit entscheidungserheblicher Beweismittel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (Grundsatz: im Zweifel für den Angeklagten).
Medizinische Befunde, die widersprüchlich sind oder deren Entstehungszeit ungewiss bleibt, dürfen nicht zuungunsten des Angeklagten ausgelegt werden.
Verletzt das Tatgericht bei der Glaubwürdigkeits- oder Beweiswürdigung diesen Grundsatz und ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung das Ergebnis beeinflusst hat, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Beeinträchtigt die Aufhebung einzelner Verurteilungen die Bildung der Gesamtstrafe, so erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Gesamtstrafenbildung.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 28. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäckermeister Wilhelm ████████ aus ████, geboren am █████ in ███ (Elsaß), zur Zeit in Haft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1957, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als Geschäftsführer,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. August 1957, soweit er in den Fällen Roswitha ████████ verurteilt worden ist, wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, ferner wegen drei versuchter Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB sowie wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat die Entscheidung nur insoweit angefochten, als er wegen vollendeter und versuchter Unzucht mit seiner Stieftochter Roswitha ████████ verurteilt worden ist.
Die Revision ist begründet.
Das Landgericht hat den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verletzt.
Es hat die Glaubwürdigkeit der Stieftochter des Angeklagten trotz ihrer zum Teil wechselnden Angaben bejaht. Der Strafkammer kam es dabei auch auf die Feststellung an, ob das Mädchen zwischen ihrer ersten Untersuchung, die Dr. Hambrecht im September 1956 vornahm, und der Untersuchung durch Medizinalrat Dr. Rüdinger im Mai 1957 geschlechtliche Beziehungen gepflogen hat. Bejahendenfalls hielt der Sachverständige Dr. Ell die Glaubwürdigkeit der Zeugin für eingeschränkt.
Dr. Rüdinger stellte fest, dass das Hymen der Roswitha ███ einen Einriss aufweist, während Dr. Hambrecht einen solchen in seinem früheren Befund verneint hatte. In der Hauptverhandlung räumte Dr. Hambrecht die Möglichkeit ein, dass der von Dr. Rüdinger festgestellte Einriss schon bei seiner Untersuchung bestanden habe beziehungsweise durch die in der Folgezeit von ihm vorgenommenen Tamponierungen entstanden sein könne.
Die Strafkammer folgert aus dieser Aussage: „Hiernach war der einzige Anhaltspunkt, der für einen geschlechtlichen Umgang der Roswitha sprechen könnte, nicht erwiesen.“
Diese Folgerung verstößt gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Davon, dass die Roswitha ████ ██ in der fraglichen Zeit keinen geschlechtlichen Umgang gehabt hat, hätte das Landgericht zuungunsten des Beschwerdeführers nur dann ausgehen dürfen, wenn es für erwiesen hielt, dass eine Verletzung des Hymens der Roswitha schon bei der ersten Untersuchung vorgelegen hat oder wenigstens während der anschließenden Behandlung eingetreten ist. Konnte die Strafkammer eine solche Überzeugung nicht gewinnen, so musste sie zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass das Mädchen trotz seines Bestreitens in jener Zeit Geschlechtsverkehr gehabt hat.
Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin dann anders beurteilt hätte. Das Urteil ist daher, soweit angefochten, aufzuheben.
Gegen die rechtliche Würdigung der Straftaten, insbesondere die Annahme selbständiger Einzelhandlungen (§ 74 StGB), bestehen keine Bedenken. Die unter II 2° der Urteilsgründe aufgeführten Vorfälle kann die Strafkammer nur verfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage erhebt.
Die Aufhebung der Entscheidung erstreckt sich auch auf die Gesamtstrafe.
Dagegen bleiben die in den Fällen ███ und ██ erkannten Einzelstrafen bestehen, da der Angeklagte das Urteil insoweit nicht angefochten hat.
| Mantel | Dr. Hübner | Werner | |||
| Peetz | Dr. Hengsberger |