Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 546/53
Datum
13.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilungen u. a. wegen Betrugs, Untreue und Unterschlagung eingelegt. Der BGH gab der Revision nur insoweit statt, als die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurden. Die Feststellungen zum Verbleib der Kommissionsware und zum Eigentumsübergang seien unklar. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Aufrechterhaltung einer Verurteilung wegen Verfügungsdelikten ist eine hinreichend bestimmte Feststellung über Titulierung und Verbleib der fraglichen Sachen (z. B. Kommissionsware) erforderlich; sind diese Feststellungen unklar, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

2

Vorsatz, einen Vermögensschaden herbeizuführen, kann sich aus dem bewussten Eingehen von Verpflichtungen bei bekannter schlechter Vermögenslage ergeben, wenn die zugesagten Gegenleistungen wirtschaftlich nicht gleichwertig sind.

3

Werden für Teile einer Verurteilung die entscheidungserheblichen Feststellungen aufgehoben, kann die Gesamtstrafe nicht unverändert bestehen bleiben; das Verfahren ist insoweit neu zu verhandeln.

4

Nach § 384 Abs. 2 HGB entfällt die Abführungspflicht des Kommittenten für das Kommissionsgut insoweit, als er von den Erwerbern keine Zahlung erhalten hat; dies ist bei der Prüfung strafrechtlicher Vorwürfe gegen Kommissionäre zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht, 7. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Baustoffhändler Franz E. aus M.____, dort geboren am ███████████ 1894, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 7. April 1953 mit den Feststellungen soweit er wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Verteidiger hat die Revision zulässig beschränkt auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetrugs im Falle █████████ (Hinmietung) und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung im Falle ████████. Das Rechtsmittel hat nur in dem letztgenannten Falle Erfolg.

I. Die Revision bestreitet den Vorsatz des Angeklagten, dem S.________ Schaden zuzufügen. Diesen Vorsatz hat das Landgericht jedoch ausreichend festgestellt. █████ ██████ Schaden bestand darin, dass er durch den Mietvertrag Verpflichtungen übernahm. Der Schaden würde allerdings dann aufgewogen sein, wenn die Gegenleistungen, die der Angeklagte zusagte, jenen Verpflichtungen wirtschaftlich gleichwertig gewesen wären. Das war jedoch nicht der Fall, weil sich der Angeklagte, wie das Landgericht für erwiesen hält, in einer sehr schlechten Vermögenslage befand. Da ihm das, wie der Tatrichter weiter feststellt, bewusst war, hat er die schon in dem Vertragsschluss liegende Schädigung S.________s mit Wissen und Willen herbeigeführt. Auch sonst zeigt die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte.

II. Fall ██████████ Soweit die von der Firma H. gelieferte Ware in das Eigentum des Angeklagten durch Einigung und Übergabe übergegangen war, ist der Revision zuzugeben. Das Landgericht war aber nicht gehindert, aus dem Inhalt des Briefes der Firma vom 6. April 1950 allein zu folgern, dass die Kommissionsabrede zwischen der Firma und dem Angeklagten schon früher, nämlich schon vor der ersten Lieferung vom 4. April 1950, getroffen worden war.

Die weiteren Feststellungen des Urteils sind aber unklar. Vor allem ist daraus nicht ersichtlich, was aus dem Kommissionsgut geworden ist. Anscheinend wollte das Landgericht feststellen, dass der Angeklagte es vertragswidrig für eigene Rechnung verkauft hat. In diesem Falle würden gegen die Verurteilung keine Bedenken bestehen, sicher ist diese Auslegung des Urteils aber nicht. Es kann auch so zu verstehen sein, dass der Angeklagte die Ware an ███████ und █████████ verkauft hat; da er diese, zum Teil mit Erfolg, zur Zahlung an den Kommittenten veranlasst hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, worin dann sein strafbares Tun liegen soll. Schließlich schließt das Urteil die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte von anderen Käufern selbst keine Zahlung erhalten hat; dann hätte er insoweit an den Kommittenten auch nichts abzuführen (§ 384 Abs. 2 HGB).

Die Verurteilung muss deshalb aufgehoben werden. Infolgedessen kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

GlanzmannDr. PeetzJagusch
MantelDr. Schalscha
Revision teilweise stattgegeben: Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung aufgehoben — Themis