BGH: Revisionen gegen Verurteilungen wegen Raubmordes und besonders schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/52
- Datum
- 09.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Pauschale Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung stellen keine hinreichende Revisionsrüge dar; das Revisionsgericht greift nur bei sachlichen Rechtsverstößen in die Würdigung ein (§ 261 StPO).
Tötungsvorsatz kann aus einem planmäßigen, brutalen Vorgehen, dem Mitführen einer tötlichen Waffe und der eindeutigen Rollenverteilung im Rahmen gemeinschaftlicher Tatausführung abgeleitet werden.
Zur Begründung einer verminderten Schuldfähigkeit bedarf es konkreter Anhaltspunkte; ist ein Sachverständiger bereits gehört und ergibt sich daraus keine Minderung, besteht keine allgemeine Verpflichtung zur erneuten Begutachtung ohne neue Anhaltspunkte.
Die Teilnahme als Aufpasser bzw. die tatbestandsmäßige Mitwirkung an einem schweren Raub begründet die Verantwortlichkeit für besonders schweren Raub auch dann, wenn ein Tötungsvorsatz des Aufpassers nicht nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
██████████████ München I, 24. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schreiner Kurt ███ aus ████, dort geboren am █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Maler Karl ██████ aus ███████, dort geboren am ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Hilfsarbeiter Matthias █████████ dort geboren am ██████████, in anderer Sache in Haft,
wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des ██████████████ München I vom 24. Mai 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten R███ und ██████ sind wegen gemeinsamen Raubmordes verurteilt, der Angeklagte █████████ wegen besonders schweren Raubes, weil er bei dem Vorgehen Aufpasser war und einen Teil der Beute weggebracht hat. Ihre Revisionen sind unbegründet.
1. Revision ███ Der Angeklagte ist der Urheber des Plans, den Tabakwarenhändler F███████████████ in seinem Kiosk gemeinsam zu berauben und dazu ein Beil mitzunehmen, weil es „hart auf hart“ gehen könne und man dem alten Mann, falls er sich wehre, ein „Hirnbatzl“ geben, „eine hinaufhauen müsse“. Er hat die Mittäter geworben und die Rollen verteilt, das Beil zum Tatort getragen und vor der Innentür des Kiosks dem Mitangeklagten L████████████████ als dem kräftigsten und „mutigsten“ Bandenmitglied mit den Worten übergeben: „Du weißt, was Du zu tun hast.“ Dann drang er unmittelbar hinter L████████████████ durch eine Nebentür in den Laden. L████████████████ versetzte dem argwöhnischen, abgewandt und gebückt stehenden F███████████████ sofort einen wuchtigen Kopfhieb mit der Beilschneide, während ██████ die Ladenkasse und Zigarettenpakete zum Seiteneingang schaffte. Dann schleppten ██████ und L████████████████ den Körper des F███████████████ hinter den Ladentisch, damit er von draußen nicht gesehen werde. Dort zerschmetterte ihm L████████████████, als er noch Lebenszeichen gab, auf Aufforderung des R███ mit dem Beil den Schädel vollends. Danach rafften beide die erreichbaren Waren zusammen und brachten sie gemeinsam mit den Aufpassern fort.
Die Verurteilung wegen Raubmordes ist einwandfrei.
Die von der Revision behaupteten angeblichen Denkverstöße und Widersprüche sind aus dem Urteil nicht zu entnehmen. In Wahrheit handelt es sich dabei nur um unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Besonders zu erörtern sind nur die Urteilsausführungen auf den Seiten 8/9 und 14 UA, die Feststellungen enthalten, aus denen das Schwurgericht neben anderen Tatsachen den Tötungsvorsatz des R███ folgt. Auf Seite 8/9 stellt das Schwurgericht die ersten Besprechungen des R███ mit ██████, █████████ und E█████████████████ und später mit R██████████████████ über die geplante Tat dar und führt aus, zu ██████ und E█████████████████ habe er gesagt, die Ware könne man sich holen, wobei man dem alten Mann, „wenn er sich wehren sollte, eine hinaufhauen müsse“, und später zu E█████████████████ und █████████: „hart auf hart“ gehen; das Beil werde „nur vorsorglich mitgenommen“, immerhin könne jemand dem alten Mann unerwartet zu Hilfe eilen. Dagegen steht auf Seite 14, wo sich das Schwurgericht mit der Bedeutung eines Geständnisses des ██████ für seinen Tötungsvorsatz befasst, das Schwurgericht sei überzeugt, dass „für jeden Fall“ F███████████████ niedergeschlagen werden sollte, „dies umso mehr, als irgendwelche Vereinbarung über ein anderes Vorgehen nicht getroffen worden war, übrigens auch nicht ernsthaft behauptet wurde“. Zwischen R███ und L████████████████ sei der Mord von vornherein beschlossene Sache gewesen, wie sich außerdem aus weiteren Tatsachen ergebe, die das Schwurgericht im Anschluss daran anführt und ohne Rechtsverstoß würdigt.
Hierin liegt kein Widerspruch. Das Schwurgericht war nicht gehindert, aus dem planmäßigen, brutalen Vorgehen des R███ und L████████████████ den Tötungsvorsatz des R███ zumindest bedingt zu folgern. Dass sich R███ bei den Vorbesprechungen und gegenüber L████████████████ und E█████████████████ – welcher gegen die Verwendung des Beils Bedenken geäußert hatte – weniger deutlich aussprach, konnte bedeuten, dass er vor der Tatausführung noch nicht auf die Tötung des F███████████████ abzielte oder dass er es nicht für zweckmäßig hielt, seinen Tötungsvorsatz, über den er jedenfalls bei der Tat nach der Überzeugung des Schwurgerichts mit L████████████████ einig war, deutlich auszusprechen. Keines von beiden steht der gerichtlichen Überzeugung entgegen. Das angefochtene Urteil enthält weder hier noch sonst einen Rechtsfehler. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung aus Habgier und zur Ermöglichung des Raubes ist einwandfrei begründet, ebenso diejenige wegen heimtückischer Tötung.
Was die Revision sonst noch gegen das Urteil einwendet und als vermeintlichen Denkverstoß anführt, ist abwegig und bedarf keiner besonderen Erörterung, weil es sich dabei nicht um Rechtsausführungen handelt, auf die das Revisionsgericht einzugehen hätte. Insbesondere ist es unzulässig, dass die Revision den festgestellten einheitlichen Tatablauf in unselbständige Teile zerlegt, um von diesen einzelnen Teilen zu behaupten, keiner von ihnen lasse für sich allein die vom Schwurgericht gezogenen Schlüsse zu. Die Revision war daher zu verwerfen.
2. Revision L████████████████ Ein sachlicher Rechtsverstoß ist von der Revision im Einzelnen weder behauptet noch aus dem Urteil ersichtlich. Mit Recht hat das Schwurgericht vorsätzliche Tötung aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, nämlich des Raubes, angenommen. Auch gegen die Verurteilung wegen heimtückischer Tötung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der hysterische Anfall des Angeklagten während der Rede seines Verteidigers in der Hauptverhandlung brauchte das Schwurgericht nicht zu veranlassen, den psychiatrischen Sachverständigen, der L████████████████ schon vorher beobachtet und begutachtet und den Vorgang in der Hauptverhandlung miterlebt hatte, um eine nochmalige Äußerung zur Verantwortlichkeit des L████████████████ zu ersuchen. Der Sachverständige hatte L████████████████ nach dem Anfall untersucht und den hysterischen Charakter des Anfalls festgestellt. Für eine Minderung der Verantwortlichkeit des L████████████████ ergab sich daraus nichts. Weitere Maßnahmen hat auch die Verteidigung nicht angeregt. Es ist nicht ersichtlich, welcher Art sie hätten sein können.
3. Revision █████████ Der Angeklagte hat während der Tat, deren Merkmale als schwerer Raub er kannte, vor der Ladentür auf Verabredung Aufpasser gestanden und ist nachher mit einem Zigarettenpaket entflohen. Sein Tötungsvorsatz oder seine Kenntnis vom Tötungsvorsatz des R███ oder L████████████████ ist nicht erwiesen. Die Verurteilung wegen Mittäterschaft beim besonders schweren Raub (§ 251 StGB) ergibt sich ohne Weiteres aus dem festgestellten Sachverhalt und enthält keinen Rechtsverstoß. Die Revision begnügt sich damit, das Beweisergebnis anders zu würdigen als das Schwurgericht und Denk- und Erfahrungsverstöße zu behaupten, die sich im Urteil nirgends finden. Damit kann sie nicht durchdringen.
| Mantel | Dr. Richter | Glanzmann | |||
| Peetz | Jagusch |