Treffer
BGH Urteil

Entziehung der Fahrerlaubnis: Hinweispflicht des Gerichts nach § 265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 54/63
Datum
12.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht verurteilt; die Revision wandte sich insbesondere gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der BGH hebt den Entziehungsbeschluss auf, weil das Eröffnungsurteil die Entziehung nicht als Maßregel bezeichnete und das Landgericht den Angeklagten nicht nach § 265 Abs. 2 StPO hierauf hingewiesen hat. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Teile des Urteils bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat den Angeklagten nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit einer Sicherungsmaßnahme hinzuweisen, wenn der Eröffnungsbeschluss diese Maßnahme nicht als Grundlage ausweist, die Maßnahme aber in Betracht kommt.

2

Die Hinweispflicht dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs und soll verhindern, dass der Angeklagte durch eine im Urteil getroffene, ihn erheblich belastende Maßnahme überrascht wird.

3

Die Verpflichtung zum Hinweis entfällt nicht, wenn die Maßnahme erst durch veränderte Würdigung der vorhandenen Tatsachen in Betracht kommt; auch dann ist der Angeklagte zu informieren, um ihm Verteidigungsmöglichkeiten zu eröffnen.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann für den Angeklagten – insbesondere bei Berufsfahrern – einer erheblichen Berufsbeeinträchtigung gleichkommen und ist daher in ihrer Bedeutung für die Verteidigung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bierfahrer Bernhard ███ aus ██, geboren am ███ 1938 in ██, Freistaat Bayern, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Will das Gericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entziehen, so hat es ihn in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Entziehung hinzuweisen, wenn der Eröffnungsbeschluss die ihm zur Last gelegte Straftat nicht als Voraussetzung für die Entziehung gekennzeichnet hat (im Anschluss an BGHSt 2, 85).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 1962 im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 9. November 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die auf die Sachrüge gestützten, die Beweiswürdigung der Jugendkammer betreffenden Erörterungen der Revision sind daher verfehlt. Die von der Jugendkammer als glaubhaft angesehene Bekundung der Zeugin █, sie habe mit dem Angeklagten keine Zärtlichkeiten ausgetauscht, steht übrigens mit ihrer früheren Angabe, der Angeklagte habe sie während der Gewaltanwendung geküsst, nicht im Widerspruch.

2. Soweit mangelnde Sachaufklärung gerügt ist, fehlt es schon an der Angabe der Beweismittel, die das Gericht nach Meinung des Beschwerdeführers hätte verwenden sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

3. Begründet ist dagegen die Rüge, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Gericht beabsichtige, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Im Eröffnungsbeschluss ist der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt nicht als Grundlage für eine Maßregel nach § 42m StGB gekennzeichnet gewesen. Das Landgericht hätte den Angeklagten daher nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit der Anordnung hinweisen müssen, wenn die Maßregel nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Betracht kam. Das hat der Bundesgerichtshof für das Berufsverbot nach § 42l StGB bereits in BGHSt 2, 85 mit der Begründung ausgesprochen, dass der Angeklagte nicht mit einer ihn derart belastenden Entscheidung überrascht werden dürfe, mit der er nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses nicht zu rechnen brauchte. Es entspricht dem Zweck der in § 265 Abs. 1 und 2 StPO getroffenen Regelung, dass der Angeklagte in einem solchen Fall auf die Möglichkeit der Sicherungsmaßnahme hingewiesen ist, um ihm seinerseits die Möglichkeit zu geben, sich dagegen zu verteidigen. Es kann daher grundsätzlich keinen Unterschied ausmachen, ob in der Hauptverhandlung neue Tatsachen hinzutreten, die erst die Anordnung der Sicherungsmaßnahme ermöglichen oder ob das Gericht bei gleichbleibendem Sachverhalt infolge anderer Beurteilung entgegen dem Eröffnungsbeschluss die Maßnahme in Erwägung zieht. In jedem Fall erlangt dann der Umstand Bedeutung für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich „durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“ (vgl. Eb. Schmidt, StPO, Erl. Nr. 23 zu § 265, anders bei Zulässigkeit von Polizeiaufsicht: BGHSt 18, 66).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat zwar nicht für jeden Angeklagten die gleiche Bedeutung. Sie kann aber einen Angeklagten schwer treffen, besonders wenn er Berufsfahrer ist, wie es der Angeklagte zuletzt war. Dann kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis einem Berufsverbot gleich.

Dass die von der Strafkammer ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Unterlassung eines Hinweises nach § 265 StPO beruht, ist nicht auszuschließen. Bei einem typischen Kraftfahrzeugvergehen mag es zwar für einen Angeklagten ohnehin naheliegen, dass er mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen hat. In einem Fall wie dem vorliegenden Vorwurf der Notzucht wird es sich ihm aber nicht ohne Weiteres aufdrängen, dass ihm auch die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Bei der für das Revisionsgericht gebotenen Zurückhaltung (RGSt 65, 304, 307/308) kann der Senat nicht ganz ausschließen, dass der Angeklagte sich bei entsprechendem Hinweis erfolgreich gegen die Entziehung verteidigt oder wenigstens eine kürzere Sperrfrist erreicht hätte.

Das Urteil unterliegt daher im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Aufhebung, so dass insoweit auf die Sachrüge nicht eingegangen zu werden braucht.

II. Die Sachrüge

Der Schuldspruch lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Dass die Unstimmigkeit in den zeitlichen Angaben auf Seite 4 UA, wonach der Angeklagte der Monika █ gegen 21.15 Uhr anbot, sie nach Hause zu fahren, und er sie gegen 21 Uhr in seinen Wagen einsteigen ließ, auf die Urteilsfindung keinen Einfluss hatte, bedarf keiner näheren Erörterung. Im Übrigen hat die Jugendkammer bei ihrer Beweiswürdigung weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstoßen. Es liegt kein Widerspruch darin, dass sie in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika █ zu dem gleichen Ergebnis kam wie der Sachverständige Dr. Heubeck, dass sie diesem aber in der Frage, ob der Angeklagte den ernstlichen Widerstand des Mädchens auch als solchen erkannt hat, nicht gefolgt ist. Mit Recht wird in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass diese Frage nicht durch den Sachverständigen zu entscheiden war, sondern vom Gericht selbst auf Grund eigener Beweiswürdigung beantwortet werden musste. Die Jugendkammer hat dabei auch nicht gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen. Denn sie hat die volle Überzeugung von den getroffenen Feststellungen erlangt. Dass der in der Hauptverhandlung amtierende Staatsanwalt ebenso wie der Verteidiger zu einer anderen Ansicht gelangt war, ist demgegenüber belanglos. Da die Feststellungen die Anwendung des § 177 StGB rechtfertigen, scheidet tätliche Beleidigung aus. Dass der Angeklagte nicht auch wegen Körperverletzung verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

Auch der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler. Ob mildernde Umstände vorlagen, hat das Landgericht unter Würdigung aller für die Beurteilung von Tat und Täter wesentlichen Umstände geprüft, wobei es kein Rechtsfehler ist, dass es zu Ungunsten des Angeklagten auch Umstände herangezogen hat, die zwar mit der Tat nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, aber kennzeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten sind (BGHSt 4, 8, 9). Im Übrigen hat der Tatrichter in jedem Fall die angemessene Strafe nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu finden; es ist daher verfehlt, auf andere Verfahren zu verweisen, in denen die betreffenden Angeklagten nach Meinung der Revision milder bestraft worden sind.

Die Revision ist somit im Schuld- und Strafausspruch zu verwerfen.

SeibertHübnerMai
WillmsFischer
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