Revision: Einstellung wegen versuchter Vergewaltigung; Verurteilung wegen Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 545/86
- Datum
- 16.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens gegen einen bestimmten Tatvorwurf führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe und kann damit die Gesamtstrafe beeinflussen.
Bleibt für eine andere Tat ein selbständiger Strafanspruch bestehen, so bleibt die hierfür verhängte Strafe trotz Einstellung eines anderen Vorwurfs unberührt.
Das Revisionsgericht kann ein Urteil teilweise ändern; die geänderte Entscheidung ist auf Rechtsfehler zu überprüfen, wobei fehlende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten keine weitere Abänderung rechtfertigen.
Bei vorläufiger Einstellung trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen insoweit.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 30. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 545/86
in der Strafsache gegen Herbert F. Cl., ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1957 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1986 gemäß § 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs
1. der versuchten Vergewaltigung vorläufig eingestellt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 1986 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, soweit das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist. Im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung (UA S. 13, 414) führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe und damit auch zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die wegen
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren wird davon nicht berührt und bleibt als selbständige Strafe bestehen.
Die Nachprüfung des so geänderten Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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