Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei Diebstahl im Rückfall aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 545/69
- Datum
- 07.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist durch Gesetz die Mindeststrafe für eine Tat herabgesetzt worden, ist bei der Überprüfung des Strafausspruchs die neue, niedrigere Mindeststrafe zugrunde zu legen.
Beruht der Strafausspruch ersichtlich auf der bisherigen höheren Mindeststrafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Wenn eine Revision gegen den Schuldspruch offensichtlich unbegründet ist, ist sie entsprechend zu verwerfen.
Bei Gesetzesänderungen, die Strafrahmen oder strafzumessungsrelevante Vorschriften (z. B. § 27b StGB) betreffen, muss der Tatrichter deren Anwendbarkeit im Rahmen der neuen Strafzumessung prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 15. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 545/69 in der Strafsache gegen ██ aus den Arbeiter Siegfried ███████, geboren █████ ██ 1941 in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ████ u. a. – wegen Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1) Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. August 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit der Schuldspruch in Betracht kommt.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall (§ 244 Abs. 2 StGB) ist – bei mildernden Umständen durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG von 1 Jahr auf 6 Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Das Urteil geht ersichtlich von der bisherigen höheren Mindeststrafe aus. In den übrigen Fällen des einfachen Diebstahls im Rückfall, des Betrugs und der Jagdwilderei (I 6, 8, 15 und 22 der Urteilsgründe) hat das Landgericht Einzelstrafen unter 6 Monaten festgesetzt; der neue Tatrichter wird prüfen müssen, ob hier § 27b StGB in der Fassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG zur Anwendung kommen kann.
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