Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei Diebstahl im Rückfall aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 545/69
Datum
07.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen Urteil wegen Diebstahls im Rückfall; die Revision gegen die Schuldsprüche wurde verworfen, der Strafausspruch jedoch aufgehoben. Grundlage ist die durch das 1. StrRG herabgesetzte Mindeststrafe (§ 244 Abs. 2 StGB), das Urteil beruhte noch auf der früheren Mindeststrafe. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; dort ist auch die Anwendung von § 27b StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist durch Gesetz die Mindeststrafe für eine Tat herabgesetzt worden, ist bei der Überprüfung des Strafausspruchs die neue, niedrigere Mindeststrafe zugrunde zu legen.

2

Beruht der Strafausspruch ersichtlich auf der bisherigen höheren Mindeststrafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Wenn eine Revision gegen den Schuldspruch offensichtlich unbegründet ist, ist sie entsprechend zu verwerfen.

4

Bei Gesetzesänderungen, die Strafrahmen oder strafzumessungsrelevante Vorschriften (z. B. § 27b StGB) betreffen, muss der Tatrichter deren Anwendbarkeit im Rahmen der neuen Strafzumessung prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 15. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 545/69 in der Strafsache gegen ██ aus den Arbeiter Siegfried ███████, geboren █████ ██ 1941 in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ████ u. a. – wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1) Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. August 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit der Schuldspruch in Betracht kommt.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall (§ 244 Abs. 2 StGB) ist – bei mildernden Umständen durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG von 1 Jahr auf 6 Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Das Urteil geht ersichtlich von der bisherigen höheren Mindeststrafe aus. In den übrigen Fällen des einfachen Diebstahls im Rückfall, des Betrugs und der Jagdwilderei (I 6, 8, 15 und 22 der Urteilsgründe) hat das Landgericht Einzelstrafen unter 6 Monaten festgesetzt; der neue Tatrichter wird prüfen müssen, ob hier § 27b StGB in der Fassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG zur Anwendung kommen kann.

SeibertMoslPfeiffer
LoesdauPikart
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