Notwehrüberschreitung und Tatirrtum bei provozierter Rauferei mit Messerstich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 545/62
- Datum
- 02.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Verteidigung im Sinne der Notwehr erforderlich ist, beurteilt sich nach der konkreten Kampflage im Zeitpunkt der Abwehrhandlung; theoretische Ausweichmöglichkeiten genügen ohne tragfähige Feststellungen zur tatsächlichen Durchführbarkeit nicht.
Sind für die Beurteilung der Erforderlichkeit milderer Mittel entscheidungserhebliche Ausweich- oder Deeskalationsmöglichkeiten denkbar, muss das Tatgericht prüfen und begründen, ob der Angegriffene diese in der konkreten Situation überhaupt erkennen und rechtzeitig nutzen konnte.
Irrt der Täter in einer Notwehrlage über das Bestehen oder die Erkennbarkeit milderer Abwehrmöglichkeiten und hält er deshalb ein gefährlicheres Mittel für die einzig wirksame Verteidigung, kann dies als Tatirrtum (§ 59 StGB a.F.) seinen Vorsatz beeinflussen.
Wer einen Angriff bewusst herbeiführt oder provoziert, um unter dem Schutz des Notwehrrechts den Gegner zu verletzen oder zu töten, kann sich auf Notwehr nicht berufen; das Notwehrrecht wird in solchen Fällen als missbräuchlich nicht anerkannt.
Stehen mehrere Schuldsprüche in einem besonders engen sachlichen Zusammenhang, kann eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Teile unzulässig sein; dann erstreckt sich die Anfechtung auf den verbundenen Schuldspruch.
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Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren den Pflasterer Hubert ██, geboren am ██ 1942, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Juni 1962, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel und wegen des zweiten Hausfriedensbruchs, ferner im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten ██ wegen erschwerten Hausfriedensbruchs in zwei Fällen und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel zu zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine auf die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beschränkte Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte, der am 21. Oktober 1961 seinen 19. Geburtstag feierte, war am späten Abend dieses Tages mit dreien seiner Kameraden aus einer Gastwirtschaft gewiesen worden, weil sie sich im Unterhemd, einer sogar mit nacktem Oberkörper, an einen Tisch gesetzt hatten. Sie wurden schließlich durch den Wirt und andere Gäste hinausgedrängt. Bald darauf betraten sie mit zwei weiteren Kameraden, nunmehr ordentlich angezogen, von neuem das Lokal, wurden aber wiederum zum Verlassen der Räumlichkeiten aufgefordert. Da sie sich weigerten, wurden sie wieder hinausgedrängt. Es kam zu einer Rauferei mit Draußen stießen sie Drohrufe aus. den Gästen, bei der sich besonders der anwesende Heinz ██ beteiligte. Nachdem dieser die früheren Mitangeklagten ███ und ████ niedergeschlagen hatte, verfolgte er die übrigen, die sich inzwischen in eine Seitenstraße zurückgezogen hatten, und schlug den Angeklagten ██████ durch zwei Faustschläge nieder. Der frühere Mitangeklagte ██████ sprang zwar hinzu und schlug ████████ mit einem Holzscheit gegen den Kopf. Dieser stürzte sich aber von neuem auf █████, der sich gerade vom Boden erheben wollte. ██████ hatte ein Küchenmesser gezogen, das er vor dem zweiten Betreten des Lokals zu sich gesteckt hatte. Mit diesem Messer stach er aus gebückter Stellung zweimal schräg in den Oberkörper des Heinz ██████████. Der zweite Stich traf das Herz und war tödlich.
Die Jugendkammer geht nach den Feststellungen zutreffend - davon aus, dass für den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt eine Notwehrlage gegeben war. Der Angeklagte hatte sich mit dreien seiner Kameraden bereits aus der Nähe der Gaststätte entfernt und in eine Seitenstraße zurückgezogen, als Heinz ██ auf ihn eindrang und ihn mit Faustschlägen zu Boden schlug. Zwar hatte daraufhin █████ dem ██ mit einem Holzscheit einen Schlag versetzt. Das hinderte diesen aber nicht, sich von neuem gegen den Angeklagten zu wenden, der gerade im Begriff war, sich vom Boden zu erheben.
Zutreffend ist aber auch die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte, da er zusammen mit seinen Kameraden den Zusammenstoß verschuldet hatte, verpflichtet gewesen wäre, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen oder das mildeste Abwehrmittel zu ergreifen (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57, 58). Das Landgericht meint nun, der Angeklagte habe die zur Abwehr erforderliche Verteidigung überschritten, indem er sofort mit dem Messer auf ██ eingestochen habe. Er hätte, so meinte es, seine Kameraden ███████ und ████ zu Hilfe rufen können, die in unmittelbarer Nähe standen. Es sei ihm auch zuzumuten gewesen, durch Flucht dem Angriff auszuweichen.
Diese Annahme erscheint schon nach der äußeren Tatseite nicht ausreichend begründet. Die Frage, ob eine bestimmte Verteidigung erforderlich war, ist nach der „Kampflage“ zu beurteilen, in der sich der Angegriffene im Zeitpunkt seiner Verteidigung befand (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649 = GA 1956, 49). Hier war der Angeklagte gerade im Begriff, sich vom Boden zu erheben, als der Angreifer sich von oben erneut auf ihn stürzte. Unter diesen Umständen lässt sich nicht ohne weiteres ersehen, wie der Angeklagte sich noch durch die Flucht dem Angriff hätte entziehen können. Eine weitere Misshandlung durch ██, der bereits zwei andere niedergeschlagen hatte, stand unmittelbar bevor. Dass ein Hilferuf noch zu einem rechtzeitigen Eingreifen der Kameraden ███████ und ████ geführt hätte, und diese den ██ von der Misshandlung des Beschwerdeführers hätten abhalten können, ist nach der geschilderten Sachlage wenig wahrscheinlich. Das kurz zuvor erfolgte Eingreifen ████ hatte ██ auch nicht daran gehindert, sich von neuem gegen den Angeklagten zu wenden.
Konnte man aber trotzdem davon ausgehen, dass an sich ein Ausweichen nach den beiden von der Jugendkammer angegebenen Richtungen möglich gewesen wäre, so hätte es, um damit dem gegenwärtigen Angriff zu begegnen, auf Seiten des Angegriffenen eines schnellen Erfassens der Sachlage und eines entsprechenden Handelns bedurft. Dass der Angeklagte dazu imstande war, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Im Gegenteil: Bei dem Angeklagten handelt es sich „um einen somatisch und psychisch retardierten Menschen.“ „Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist sehr eingeschränkt.“ Infolgedessen „liegt sein Geisteszustand fast an der Grenze des Schwachsinns.“ Er ist „auch nicht in der Lage, eine Situation richtig einzuschätzen und große Zusammenhänge zu erkennen und neigt daher zu Kurzschlusshandlungen.“ Die Jugendkammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, „dass der Angeklagte infolge einer geistigen und psychischen Retardierung, auf Grund deren er nicht in der Lage ist, eine Situation richtig zu beurteilen, verbunden mit einer gewissen alkoholischen Beeinflussung bei dem Angriff des ██ seinem Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen erheblich vermindert war und dadurch nicht seine Freunde zu Hilfe gerufen, sondern zum Messer gegriffen hat.“ Ob der Angeklagte die Notwehrlage richtig erfasst hat, betrifft jedoch auch seinen Vorsatz. Hat der Angeklagte die beiden von der Jugendkammer aufgezeigten Ausweichmöglichkeiten nicht erkannt und hielt er deshalb die Verteidigung mit dem Messer in bloßer Verletzungsabsicht für die einzig wirksame Verteidigung gegenüber dem ihm körperlich überlegenen Angreifer, so befand er sich in einem Tatirrtum, der ihm nach § 59 StGB zugute zu halten ist (vgl. BGHSt 3, 194, 196 f.; BGH Urt. v. 28. Februar 1957 – 4 StR 553/56).
Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann daher nicht bestehen bleiben; die Aufhebung ergreift nicht nur die Verurteilung wegen Raufhandels, der damit in Tateinheit steht, sondern, wie sich aus den späteren Ausführungen ergeben wird, auch die Verurteilung wegen des zweiten Falles des Hausfriedensbruchs.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass im Zeitpunkt des Zustechens die von der Strafkammer erwähnten Ausweichmöglichkeiten oder auch andere – etwa die vorherige Androhung des Waffengebrauchs – für den Angeklagten nicht gangbar waren, so würde das allerdings noch nicht ohne weiteres seine Freisprechung vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge rechtfertigen. Mag auch für die Frage, ob die Verteidigung erforderlich und geboten war, der Zeitpunkt der Ausübung des Notwehrrechts maßgebend sein, so kann doch für die Frage der Strafbarkeit des Täters sein vorausgegangenes Verhalten nicht außer Betracht bleiben.
Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, dass derjenige, der einen Angriff gegen sich selbst provoziert, um unter dem Schutz des Notwehrrechts den Angreifer zu verletzen oder zu töten, sich auf Notwehr nicht berufen kann, selbst wenn im Zeitpunkt der Abwehr die gewählte Verteidigung zur Abwehr des Angriffes erforderlich war. Hier dient der durch den Täter selbst hervorgerufene Angriff nur als Vorwand, in Wirklichkeit verteidigt sich der Täter nicht, er greift selbst an. Er missbraucht das Notwehrrecht, das daher in solchem Falle von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden kann (vgl. RG DR 1939, 346; RG HRR 1940 Nr. 1143; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335).
Um einen typischen Fall der Provokation handelt es sich hier nach den bisherigen Feststellungen zwar nicht. Das Verhalten des Angeklagten kommt aber einer solchen so nahe, dass es angezeigt erscheint, die Rechtsfolge, die für die Provokation gilt, auch hier in Betracht zu ziehen. Der Angeklagte und seine Kameraden rechneten, als sie zum zweiten Mal die Gastwirtschaft aufsuchten, von vornherein mit einer Rauferei. Sie hatten zu diesem Zweck Gegenstände zu sich gesteckt, die sie gegebenenfalls als Waffen benutzen wollten. Der Angeklagte hatte trotz Warnung eines Kameraden das Küchenmesser als Waffe mitgenommen. Er hatte es sogar vor dem Eintritt in das Lokal nochmals einem Kameraden gezeigt mit der Frage, ob das wohl reichen werde. Als die jungen Leute aus dem Lokal gedrängt waren, randalierten sie draußen noch eine Weile, um die Gäste zu reizen. Der Angeklagte und seine Kameraden haben also den Raufhandel mit den Gästen des Lokals bewusst herbeigeführt. Der Angeklagte hatte auch ins Auge gefasst, „bei einem von ihm und seinen Freunden provozierten Angriff des Wirts und der Gäste diese evtl. mit dem Messer zu verletzen.“ Mag er auch, wie das Landgericht es nicht widerlegt angibt, diesen Vorsatz vorübergehend aufgegeben haben, als er sah, dass seine Freunde den kürzeren zogen und er deshalb zurückwich, so war doch die Schlägerei damit noch nicht beendet und als der Angeklagte mit hineingezogen wurde, gebrauchte er entsprechend seinem früher gefassten Vorhaben das Messer zur Abwehr. Der Angeklagte hat sich hiernach betrachtet man den gesamten Verlauf bewusst in eine Lage gebracht, in der er entsprechend seinem früher gefassten Vorsatz das Messer zur Abwehr gebrauchen konnte. Es kann nicht darauf ankommen, ob sein Vorsatz den Verlauf des Raufhandels in seinen Einzelheiten umfasste, ob er insbesondere das Verhalten des ██ voraussah. Es würde genügen, dass er allgemein damit rechnete, durch sein und seiner Freunde rechtswidriges Verhalten werde eine Rauferei entstehen und dass er den Willen hatte, dabei das Küchenmesser als Waffe zu gebrauchen. Wäre das der Fall, dann hätte er gemeinsam mit seinen Kameraden nicht nur den Angriff des Heinz ███, sondern letztlich auch dessen Verletzung und Tod schuldhaft verursacht. Er wäre dann für seine Verletzung, falls sie im Zeitpunkt seiner Verteidigung erforderlich war, aus seinem vorausgegangenen schuldhaften Verhalten strafrechtlich verantwortlich (vgl. BGH NJW 1962, 308 und hierzu Baumann MDR 1962, 349; ferner Lenckner GA 1961, 299, 312).
Dieses vorausgehende Verhalten könnte mindestens teilweise mit dem zweiten Hausfriedensbruch zusammenfallen, durch den die Gäste des Lokals gereizt wurden. Dieses Vergehen und die Körperverletzung stehen in so engem Zusammenhang, dass eine getrennte rechtliche Beurteilung dem Sachverhalt nicht gerecht würde. Ob rechtliches Zusammentreffen in Betracht käme, braucht vorerst nicht erörtert zu werden. Jedenfalls ist wegen dieses Zusammenhangs die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel unzulässig, das Urteil gilt auch hinsichtlich des zweiten Hausfriedensbruchs als angefochten und ist auch insoweit mit aufzuheben.
Dr. Geier Bundesrichter Dr. Seibert ist Hübner im Urlaub und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
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