Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch des Rechtsanwalts – Kein Parteiverrat (§ 356 StGB) bei außerberuflichem Handeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 545/60
Datum
31.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, war wegen Parteiverrats und weiterer Delikte verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung wegen Parteiverrats auf und sprach ihn frei, weil seine Tätigkeit beim Entmündigungsantrag außerberuflich und aus Freundschaft erfolgte. Die staatsanwaltschaftliche Revision blieb im Kern erfolglos. Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Parteiverrats (§ 356 StGB) setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in seiner beruflichen/amtlichen Eigenschaft beiden Parteien pflichtwidrig dient; außerberufliches Handeln fällt nicht darunter.

2

Zur Strafbarkeit der Anstiftung zur Begünstigung im Amt gehört der Vorsatz, die Entscheidungsfreiheit des Amtsträgers bestimmend zu beeinflussen; allein die Weitergabe einer Bitte ohne Bestimmungswillen ist nicht ausreichend.

3

Besteht wegen Aufhebung des Urteils und Freispruchs kein begründeter Verdacht, sind dem Freigesprochenen die notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten; dies gilt auch für den ersten Rechtszug (vgl. § 301 StPO).

4

Die bloße Übernahme oder Einreichung eines Antrags zugunsten Dritter begründet nur dann eine berufliche Vertretung im strafrechtlichen Sinne, wenn die Tätigkeit in Ausübung der anwaltlichen Berufspflichten erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 13. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Rudolf ███ aus ███, ███ iur. EC, geboren ██ ████████ ████ in [REDACTED], wegen Parteiverrats

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. Mai 1960 aufgehoben, soweit er des Parteiverrats schuldig erkannt worden ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird es im Kostenpunkt aufgehoben; im Übrigen wird dieses Rechtsmittel verworfen.

Der Angeklagte wird in vollem Umfang freigesprochen.

Die gesamten Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Sie hat dem Angeklagten die notwendigen Auslagen beider Rechtszüge zu erstatten.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Parteiverrat.

Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand.

Der Beschwerdeführer vertrat zwar zunächst als Rechtsanwalt seinen Freund, den Fabrikanten ███████, in dem Verfahren gegen ihn zur Unterbringung als (trunk-)süchtiger Suchtkranker. Später entwarf er für Frau █████████ einen Antrag auf Entmündigung ihres Ehemannes wegen Trunksucht und gab ihn, nachdem sie ihn unterschrieben hatte, für sie beim Amtsgericht ab. Dabei handelte er jedoch aus Freundschaft zu ████████████ in seiner Eigenschaft als Prokurist des ██████████████-Betriebes, dessen durch die Alkoholsucht seines Inhabers gefährdeten Fortbestand er sowohl diesem selbst als auch der zahlreichen Belegschaft erhalten wollte. Hiernach hat er den Tatbestand des § 356 StGB nicht verwirklicht.

Denn dazu gehört, dass der Rechtsanwalt beiden Parteien in „seiner amtlichen Eigenschaft“ pflichtwidrig dient, also für beide beruflich tätig wird und ihnen gerade seine anwaltlichen Dienste leiht (RGSt 23, 60, 68 f.; 60, 289, 291; 62, 289; RG JW 1937, 3304 Nr. 12; BGHSt 12, 96; vgl. auch § 458 E 1960: „wer als Rechtsanwalt....“). Dazu fehlt es nach der eben wiedergegebenen ausdrücklichen Urteilsfeststellung für seine Tätigkeit bei dem Entmündigungsantrag. Insoweit war er außerberuflich tätig.

II. Misslungene Anstiftung zur Begünstigung im Amt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, verfehlt den Kern der Sache.

Ihre Angriffe richten sich (mit einer Aufklärungsrüge und sachlich-rechtlichen Beanstandungen) nur gegen die Annahme der Strafkammer, der Polizeimeister Roß sei nicht amtlich verpflichtet gewesen, Josefine Weiß wegen Diebstahls anzuzeigen, weil er von der Straftat des Mädchens „damals nur private Kenntnis hatte“. Unabhängig von dieser Frage trägt es jedoch den Freispruch des Angeklagten von der Anschuldigung eines Verbrechens nach § 49a Abs. 1 in Verbindung mit § 346 StGB, dass jedenfalls nach seiner Vorstellung der Polizeibeamte aus dem erwähnten Grunde keine Amtspflicht hatte, die Strafanzeige zu erstatten, und dass der Angeklagte bei der Weitergabe der Bitte der Eltern des Mädchens an Roß, den Diebstahl nicht anzuzeigen, keinen bestimmenden Einfluss auf die (vermeintliche) Entschließungsfreiheit des Beamten nehmen wollte, sondern die Anzeigeerstattung ausdrücklich seinem pflichtgemäßen Ermessen überließ.

III. Kostenpunkt.

Da der Angeklagte von der Anschuldigung wegen Parteiverrats aus Rechtsgründen freizusprechen ist und im Übrigen nach den Feststellungen des Urteils gegen ihn jedenfalls kein begründeter Verdacht bestehen bleibt, hat die Staatskasse ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten. Das darf der Senat auch für den ersten Rechtszug aussprechen, weil ihm durch die beiden Rechtsmittel das Urteil insgesamt zur Nachprüfung unterbreitet ist (§ 301 StPO).

JustizangestellterGeierDr.Hübner
SeibertWernerFischer
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